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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.08.2010 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 04.06.2007 BGBl. I S. 1006; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065
Geltung ab 18.09.2002; FNA: 2129-8-22-1 Umweltschutz
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Geltung ab 18.09.2002; FNA: 2129-8-22-1 Umweltschutz
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§ 2 Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Schwefeldioxid
(1) Für Schwefeldioxid beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit
350 Mikrogramm pro Kubikmeter
bei 24 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über 24 Stunden, das heißt einen Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, gemittelte Immissionsgrenzwert
125 Mikrogramm pro Kubikmeter
bei drei zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
(3) Zum Schutz von Ökosystemen beträgt der Immissionsgrenzwert für das Kalenderjahr sowie für das Winterhalbjahr (1. Oktober des laufenden Jahres bis 31. März des Folgejahres)
20 Mikrogramm pro Kubikmeter.
(4) Die Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt über eine volle Stunde gemittelt
500 Mikrogramm pro Kubikmeter,
gemessen an drei aufeinander folgenden Stunden an den von den Ländern gemäß Anlage 2 dieser Verordnung eingerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilometern oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser Flächen.
(5) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Normzustand, der durch eine Temperatur von 293 Kelvin und einen Druck von 101,3 Kilopascal definiert wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft V. v. 27. Februar 2007 BGBl. I S. 241 m.W.v. 6. März 2007
Frühere Fassungen von § 2 22. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.03.2007 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft vom 27.02.2007 BGBl. I S. 241 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 22. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 22. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
22. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 22. BImSchV Begriffsbestimmungen (vom 06.03.2007)
... einen Wert für einen bestimmten Schadstoff, der nach den Regelungen der §§ 2 bis 7 bis zu dem dort genannten Zeitpunkt einzuhalten ist und danach nicht überschritten ...
§ 9 22. BImSchV Festlegung der Ballungsräume und Einstufung der Gebiete und Ballungsräume (vom 06.03.2007)
... sind; für diese findet der Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid nach § 2 Abs. 3 Anwendung, 2. für den Schutz der Vegetation repräsentativ sind; ...
§ 10 22. BImSchV Beurteilung der Luftqualität (vom 06.03.2007)
... (7) Die Festlegung der Standorte von Probenahmestellen zur Messung der in den §§ 2 bis 7 genannten Schadstoffe richtet sich nach den in Anlage 2 aufgeführten Kriterien. Nach ...
§ 11 22. BImSchV Luftreinhaltepläne, Aktionspläne, Listen von Gebieten und Ballungsräumen (vom 06.03.2007)
... Immissionsgrenzwerte und Toleranzmargen im Sinne der nachfolgenden Absätze sind die in § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und ...
§ 12 22. BImSchV Unterrichtung der Öffentlichkeit (vom 06.03.2007)
... Form aktuelle Informationen über die Immissionskonzentration der in den §§ 2 bis 7 genannten Schadstoffe zur Verfügung. (2) Die zuständigen Behörden ... der Konzentrationen von Immissionsgrenzwerten und Alarmschwellen, die sich über die in § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 7, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 ... ergeben haben, anzugeben und zu bewerten. (6) Wird eine der in den §§ 2 und 3 genannten Alarmschwellen überschritten, informieren die zuständigen Behörden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
V. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 241
Artikel 1 1. BImSchV22ÄndV Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
... zu § 1 wird der Angabe zum Ersten Teil vorangestellt. b) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle ... b) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Schwefeldioxid". c) Die Angabe zu ... mit ausreichend hohem Dampfdruck, um in der Gasphase zu existieren." 3. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle ... zu existieren." 3. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Schwefeldioxid (1) Für ... sind; für diese findet der Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid nach § 2 Abs. 3 Anwendung, 2. für den Schutz der Vegetation repräsentativ sind; ... Immissionsgrenzwerte und Toleranzmargen im Sinne der nachfolgenden Absätze sind die in § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und ... Form aktuelle Informationen über die Immissionskonzentration der in den §§ 2 bis 7 genannten Schadstoffe zur Verfügung." b) Absatz 5 wird wie folgt ... der Konzentrationen von Immissionsgrenzwerten und Alarmschwellen, die sich über die in § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 7, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 ... ergriffenen Maßnahmen." 15. In § 14 werden die Angaben „§ 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 oder ...
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