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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.08.2010 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 04.06.2007 BGBl. I S. 1006; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065
Geltung ab 18.09.2002; FNA: 2129-8-22-1 Umweltschutz
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Geltung ab 18.09.2002; FNA: 2129-8-22-1 Umweltschutz
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§ 3 Immissionsgrenzwerte, Toleranzmargen für Stickstoffdioxid (NO2), Immissionsgrenzwert für Stickstoffoxide (NOx) und Alarmschwelle für Stickstoffdioxid
(1) Für Stickstoffdioxid (NO2) beträgt der Immissionsgrenzwert bis zum 31. Dezember 2009 200 μg/m³ (98- Prozent-Wert der Summenhäufigkeit, berechnet aus den während eines Jahres gemessenen Mittelwerten über eine Stunde oder kürzere Zeiträume).
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1. Januar 2010 einzuhaltende über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)
200 μg/m³
bei 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
(3) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 2 beträgt die Toleranzmarge 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. Sie vermindert sich ab dem 1. Januar 2007 bis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 10 Mikrogramm pro Kubikmeter.
(4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab dem Jahr 2010 einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)
40 Mikrogramm pro Kubikmeter.
(5) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 4 beträgt die Toleranzmarge 8 Mikrogramm pro Kubikmeter. Sie vermindert sich ab dem 1. Januar 2007 bis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 2 Mikrogramm pro Kubikmeter.
(6) Zum Schutz der Vegetation beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffoxide (NOx)
30 Mikrogramm pro Kubikmeter.
(7) Die Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2) beträgt über eine volle Stunde gemittelt
400 μg/m³,
gemessen an drei aufeinander folgenden Stunden an den von den Ländern gemäß Anlage 2 dieser Verordnung eingerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilometern oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser Flächen.
(8) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Normzustand, der durch eine Temperatur von 293 Kelvin und einen Druck von 101,3 Kilopascal definiert wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft V. v. 27. Februar 2007 BGBl. I S. 241 m.W.v. 6. März 2007
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Frühere Fassungen von § 3 22. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.03.2007 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft vom 27.02.2007 BGBl. I S. 241 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 22. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 22. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
22. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 22. BImSchV Begriffsbestimmungen (vom 06.03.2007)
... einen Wert für einen bestimmten Schadstoff, der nach den Regelungen der §§ 2 bis 7 bis zu dem dort genannten Zeitpunkt einzuhalten ist und danach nicht überschritten ... Stufen abnehmenden Wert, um den der Immissionsgrenzwert innerhalb der in den §§ 3 , 5 und 6 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von ...
§ 9 22. BImSchV Festlegung der Ballungsräume und Einstufung der Gebiete und Ballungsräume (vom 06.03.2007)
... Die nachfolgenden Absätze gelten nicht für den in § 3 Abs. 1 festgesetzten Immissionsgrenzwert. (2) Die zuständigen Behörden legen ... sind; für diese findet der Immissionsgrenzwert für Stickstoffoxide nach § 3 Abs. 6 ...
§ 10 22. BImSchV Beurteilung der Luftqualität (vom 06.03.2007)
... (7) Die Festlegung der Standorte von Probenahmestellen zur Messung der in den §§ 2 bis 7 genannten Schadstoffe richtet sich nach den in Anlage 2 aufgeführten Kriterien. Nach ...
§ 11 22. BImSchV Luftreinhaltepläne, Aktionspläne, Listen von Gebieten und Ballungsräumen (vom 06.03.2007)
... Toleranzmargen im Sinne der nachfolgenden Absätze sind die in § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 genannten ...
§ 12 22. BImSchV Unterrichtung der Öffentlichkeit (vom 06.03.2007)
... Form aktuelle Informationen über die Immissionskonzentration der in den §§ 2 bis 7 genannten Schadstoffe zur Verfügung. (2) Die zuständigen Behörden ... Immissionsgrenzwerten und Alarmschwellen, die sich über die in § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 7, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 ... ergeben haben, anzugeben und zu bewerten. (6) Wird eine der in den §§ 2 und 3 genannten Alarmschwellen überschritten, informieren die zuständigen Behörden die ...
§ 13 22. BImSchV Berichtspflichten (vom 06.03.2007)
... Quellen zurückzuführen sind. (5) Solange der Immissionsgrenzwert des § 3 Abs. 1 gilt, ermitteln die zuständigen Behörden alle Überschreitungen dieses ...
§ 14 22. BImSchV Prüfpflicht (vom 06.03.2007)
... die Konzentration eines oder mehrerer Schadstoffe einen Immissionsgrenzwert des § 3 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 und 3 oder des § 6 Abs. 1 bis 3 im Zeitraum zwischen dem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
V. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 241
Artikel 1 1. BImSchV22ÄndV Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
... Stufen abnehmenden Wert, um den der Immissionsgrenzwert innerhalb der in den §§ 3 , 5 und 6 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von ... von 293 Kelvin und einen Druck von 101,3 Kilopascal definiert wird." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 bis 6 werden wie folgt gefasst: ... „(1) Die nachfolgenden Absätze gelten nicht für den in § 3 Abs. 1 festgesetzten Immissionsgrenzwert." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ... sind; für diese findet der Immissionsgrenzwert für Stickstoffoxide nach § 3 Abs. 6 Anwendung." 11. § 10 wird wie folgt geändert: a) ... Toleranzmargen im Sinne der nachfolgenden Absätze sind die in § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 genannten ... Form aktuelle Informationen über die Immissionskonzentration der in den §§ 2 bis 7 genannten Schadstoffe zur Verfügung." b) Absatz 5 wird wie folgt ... Immissionsgrenzwerten und Alarmschwellen, die sich über die in § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 7, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 ... 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Solange der Immissionsgrenzwert des § 3 Abs. 1 gilt, ermitteln die zuständigen Behörden alle Überschreitungen dieses ... 15. In § 14 werden die Angaben „§ 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 oder § 7" durch die ... Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 oder § 7" durch die Angaben „§ 3 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 und 3 oder des § 6 Abs. 1 bis 3" ersetzt. 16. ...
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