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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.08.2010 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 04.06.2007 BGBl. I S. 1006; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065
Geltung ab 18.09.2002; FNA: 2129-8-22-1 Umweltschutz
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Geltung ab 18.09.2002; FNA: 2129-8-22-1 Umweltschutz
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§ 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)
(1) Für Partikel PM10 beträgt der über 24 Stunden gemittelte Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit
50 Mikrogramm pro Kubikmeter
bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Eine Probenahmezeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr ist anzustreben.
(2) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10
40 Mikrogramm pro Kubikmeter.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft V. v. 27. Februar 2007 BGBl. I S. 241 m.W.v. 6. März 2007
Frühere Fassungen von § 4 22. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.03.2007 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft vom 27.02.2007 BGBl. I S. 241 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 22. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 22. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
22. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 22. BImSchV Begriffsbestimmungen (vom 06.03.2007)
... einen Wert für einen bestimmten Schadstoff, der nach den Regelungen der §§ 2 bis 7 bis zu dem dort genannten Zeitpunkt einzuhalten ist und danach nicht überschritten ...
§ 10 22. BImSchV Beurteilung der Luftqualität (vom 06.03.2007)
... (7) Die Festlegung der Standorte von Probenahmestellen zur Messung der in den §§ 2 bis 7 genannten Schadstoffe richtet sich nach den in Anlage 2 aufgeführten Kriterien. Nach ...
§ 11 22. BImSchV Luftreinhaltepläne, Aktionspläne, Listen von Gebieten und Ballungsräumen (vom 06.03.2007)
... der nachfolgenden Absätze sind die in § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4 , § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 genannten Werte. Die ...
§ 12 22. BImSchV Unterrichtung der Öffentlichkeit (vom 06.03.2007)
... Form aktuelle Informationen über die Immissionskonzentration der in den §§ 2 bis 7 genannten Schadstoffe zur Verfügung. (2) Die zuständigen Behörden ... und Alarmschwellen, die sich über die in § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 7, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 angegebenen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
V. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 241
Artikel 1 1. BImSchV22ÄndV Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
... und Alarmschwelle für Schwefeldioxid". c) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel ... c) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)". d) Die Angabe zu § 5 ... von 293 Kelvin und einen Druck von 101,3 Kilopascal definiert wird." 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel ... definiert wird." 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10) (1) Für Partikel PM10 ... der nachfolgenden Absätze sind die in § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4 , § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 genannten Werte." ... Form aktuelle Informationen über die Immissionskonzentration der in den §§ 2 bis 7 genannten Schadstoffe zur Verfügung." b) Absatz 5 wird wie folgt ... und Alarmschwellen, die sich über die in § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 7, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 angegebenen ... 15. In § 14 werden die Angaben „§ 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 oder § 7" durch die Angaben „§ ...
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