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§ 5 - Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 04.06.2007 BGBl. I S. 1006; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065
Geltung ab 18.09.2002; FNA: 2129-8-22-1 Umweltschutz
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§ 5 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmarge für Blei



(1) Für Blei beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit

0,5 Mikrogramm pro Kubikmeter.

(2) In der Nachbarschaft industrieller Quellen an Standorten, die durch jahrzehntelange industrielle Tätigkeit belastet worden sind, beträgt der Immissionsgrenzwert

1,0 Mikrogramm pro Kubikmeter

im Umkreis von nicht mehr als 1.000 Meter von derartigen Quellen, wenn diese Gebiete dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der zuständigen Behörde über die nach Landesrecht zuständige Behörde mit einer angemessenen Begründung mitgeteilt worden sind. In diesen Fällen muss der Immissionsgrenzwert des Absatzes 1 ab dem Jahr 2010 eingehalten werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 beträgt die Toleranzmarge, bezogen auf den ab dem Jahr 2010 einzuhaltenden Grenzwert 0,20 Mikrogramm pro Kubikmeter. Sie vermindert sich ab dem 1. Januar 2007 bis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 0,05 Mikrogramm pro Kubikmeter.





 

Frühere Fassungen von § 5 22. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.03.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
vom 27.02.2007 BGBl. I S. 241

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 22. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 22. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 22. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 22. BImSchV Begriffsbestimmungen (vom 06.03.2007)
... einen Wert für einen bestimmten Schadstoff, der nach den Regelungen der §§ 2 bis 7 bis zu dem dort genannten Zeitpunkt einzuhalten ist und danach nicht überschritten ... Stufen abnehmenden Wert, um den der Immissionsgrenzwert innerhalb der in den §§ 3, 5 und 6 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von ...
§ 10 22. BImSchV Beurteilung der Luftqualität (vom 06.03.2007)
... (7) Die Festlegung der Standorte von Probenahmestellen zur Messung der in den §§ 2 bis 7 genannten Schadstoffe richtet sich nach den in Anlage 2 aufgeführten Kriterien. Nach ...
§ 11 22. BImSchV Luftreinhaltepläne, Aktionspläne, Listen von Gebieten und Ballungsräumen (vom 06.03.2007)
... Absätze sind die in § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 genannten Werte. Die zuständigen ...
§ 12 22. BImSchV Unterrichtung der Öffentlichkeit (vom 06.03.2007)
... Form aktuelle Informationen über die Immissionskonzentration der in den §§ 2 bis 7 genannten Schadstoffe zur Verfügung. (2) Die zuständigen Behörden ... sich über die in § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 7, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 angegebenen Mittelungszeiträume ...
§ 14 22. BImSchV Prüfpflicht (vom 06.03.2007)
... eines oder mehrerer Schadstoffe einen Immissionsgrenzwert des § 3 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 und 3 oder des § 6 Abs. 1 bis 3 im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser ...
Anlage 5 22. BImSchV Referenzmethoden für die Beurteilung der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
... Probenahme von Blei bis zu dem Zeitpunkt zu verwenden, zu dem der Immissionsgrenzwert nach § 5 der vorliegenden Verordnung erreicht werden muss. Danach ist das in Abschnitt IV dieser Anlage ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
V. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 241
Artikel 1 1. BImSchV22ÄndV Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
... 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)". d) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmarge ... d) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmarge für Blei". e) Die Angabe zu § 8 ... Stufen abnehmenden Wert, um den der Immissionsgrenzwert innerhalb der in den §§ 3, 5 und 6 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von ... für Partikel PM10 40 Mikrogramm pro Kubikmeter." 6. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmarge ... pro Kubikmeter." 6. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmarge für Blei (1) Für Blei beträgt ... Absätze sind die in § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 genannten Werte." 13. ... Form aktuelle Informationen über die Immissionskonzentration der in den §§ 2 bis 7 genannten Schadstoffe zur Verfügung." b) Absatz 5 wird wie folgt ... sich über die in § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 7, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 angegebenen Mittelungszeiträume ... die Angaben „§ 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 oder § 7" durch die Angaben „§ 3 Abs. 2 bis 5, § ... Abs. 2 bis 5, § 6 oder § 7" durch die Angaben „§ 3 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 und 3 oder des § 6 Abs. 1 bis 3" ersetzt. 16. Der Zweite Teil wird wie ...