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Änderung § 2 22. BImSchV vom 06.03.2007
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§ 2 22. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2007 geltenden Fassung | § 2 22. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 241 |
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(Text alte Fassung) § 2 Immissionsgrenzwerte, Toleranzmarge und Alarmschwelle für Schwefeldioxid | (Text neue Fassung)§ 2 Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Schwefeldioxid |
(1) Für Schwefeldioxid dürfen bis zum 31. Dezember 2004 die nachfolgenden Grenzwerte nicht überschritten werden: a) für das Jahr 80 μg/m³ (Median der während eines Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeordneten Wert für Schwebstaub von mehr als 150 μg/m³ (Median der während eines Jahres gemessenen Tagesmittelwerte), b) für das Jahr 120 μg/m³ (Median der während eines Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeordneten Wert für Schwebstaub kleiner oder gleich 150 μg/m³ (Median der während eines Jahres gemessenen Tagesmittelwerte), c) für die Winterperiode 130 μg/m³ (Median der im Winter gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeordneten Wert für Schwebstaub von mehr als 200 μg/m³ (Median der im Winter gemessenen Tagesmittelwerte), d) für die Winterperiode 180 μg/m³ (Median der im Winter gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeordneten Wert für Schwebstaub kleiner oder gleich 200 μg/m³ (Median der im Winter gemessenen Tagesmittelwerte), e) für das Jahr 250 μg/m³ (98-Prozent-Wert der Summenhäufigkeit aller während eines Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeordneten Wert für Schwebstaub von mehr als 350 μg/m³ (98-Prozent-Wert der Summenhäufigkeit aller während eines Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) und f) für das Jahr 350 μg/m³ (98-Prozent-Wert der Summenhäufigkeit aller während eines Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeordneten Wert für Schwebstaub kleiner oder gleich 350 μg/m³ (98-Prozent-Wert der Summenhäufigkeit aller während eines Jahres gemessenen Tagesmittelwerte). (2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1. Januar 2005 einzuhaltende über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert 350 μg/m³ | (1) Für Schwefeldioxid beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit 350 Mikrogramm pro Kubikmeter |
(Textabschnitt unverändert) bei 24 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. | |
(3) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 2 beträgt die Toleranzmarge 90 μg/m³ ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003 bis zum 1. Januar 2005 stufenweise um jährlich 30 μg/m³. (4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1. Januar 2005 einzuhaltende über 24 Stunden, d. h. einen Zeitraum von 0.00 bis 24.00 Uhr, gemittelte Immissionsgrenzwert 125 μg/m³ | (2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über 24 Stunden, das heißt einen Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, gemittelte Immissionsgrenzwert 125 Mikrogramm pro Kubikmeter |
bei drei zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. | |
(5) Zum Schutz von Ökosystemen beträgt der Immissionsgrenzwert für das Kalenderjahr sowie für das Winterhalbjahr (1. Oktober des laufenden Jahres bis 31. März des Folgejahres) 20 μg/m³. Dieser Immissionsgrenzwert muss ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingehalten werden. (6) Die Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt über eine volle Stunde gemittelt 500 μg/m³, | (3) Zum Schutz von Ökosystemen beträgt der Immissionsgrenzwert für das Kalenderjahr sowie für das Winterhalbjahr (1. Oktober des laufenden Jahres bis 31. März des Folgejahres) 20 Mikrogramm pro Kubikmeter. (4) Die Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt über eine volle Stunde gemittelt 500 Mikrogramm pro Kubikmeter, |
gemessen an drei aufeinander folgenden Stunden an den von den Ländern gemäß Anlage 2 dieser Verordnung eingerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilometern oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser Flächen. | |
(7) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Normzustand bei einer Temperatur von 293 K und einem Druck von 101,3 kPa. | (5) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Normzustand, der durch eine Temperatur von 293 Kelvin und einen Druck von 101,3 Kilopascal definiert wird. |
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