Änderung § 18 22. BImSchV vom 06.03.2007

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§ 18 22. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2007 geltenden Fassung
§ 18 22. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 241

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18


(Text neue Fassung)

§ 18 Berichterstattung über Daten, Zielwertüberschreitungen und Maßnahmen


vorherige Änderung

(aufgehoben)



(1) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragte Stelle über die nach Landesrecht zuständigen Behörden in Bezug auf Gebiete und Ballungsräume, in denen einer der in § 15 festgelegten Zielwerte überschritten wird, folgende Informationen:

a) die Listen der betreffenden Gebiete und Ballungsräume,

b) die Teilgebiete, in denen die Werte überschritten werden,

c) die beurteilten Konzentrationswerte,

d) die Gründe für die Überschreitung der Werte und insbesondere die Quellen, die dazu beitragen,

e) die Teile der Bevölkerung, die diesen überhöhten Werten ausgesetzt sind.

Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragte Stelle über die nach Landesrecht zuständigen Behörden ferner alle gemäß § 17 beurteilten Daten, sofern diese nicht bereits aufgrund der Entscheidung 97/101/EG des Rates vom 27. Januar 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 35 S. 14) gemeldet worden sind. Diese Informationen werden für jedes Kalenderjahr bis spätestens zum 31. Juli des darauf folgenden Jahres und zum ersten Mal für das Jahr 2008 übermittelt.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 geforderten Angaben melden sie alle gemäß § 16 ergriffenen Maßnahmen.





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