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§ 80b - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 80b Übergangsregelung



Bis zum 1. Januar 2009 dürfen Versicherungsunternehmen auch mit Versicherungsvermittlern im Sinne des § 156 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zusammenarbeiten, wenn der Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung nachweisen kann oder im Falle des § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung das oder die Versicherungsunternehmen, für das oder die er ausschließlich tätig wird, die uneingeschränkte Haftung übernommen hat. Dies hat das Versicherungsunternehmen zu überprüfen.



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Frühere Fassungen von § 80b VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.05.2007Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
vom 19.12.2006 BGBl. I S. 3232

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 80b VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80b VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008)
... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
§ 157a VAG Freistellung von der Aufsicht (vom 02.06.2007)
... die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4 und des § 37 sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 5 und 6 sowie des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Artikel 4 GwBekErgG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 80b wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „4. Vorkehrungen zur ... haben. Über die Prüfung ist gesondert zu berichten." 3. Nach § 80b wird nachfolgender Unterabschnitt eingefügt: „4. Vorkehrungen zur ...

Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
Artikel 3 VersVermRNeurG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
...  „§ 80a Beschwerden über Versicherungsvermittler § 80b Übergangsregelung". 2. Nach § 79a wird folgender 3. Unterabschnitt ... 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen. § 80b Übergangsregelung Bis zum 1. Januar 2009 dürfen Versicherungsunternehmen ...