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Änderung § 10 VAG vom 01.01.2008
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§ 10 VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 10 VAG n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen | |
(1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen vollständige Angaben enthalten: 1. über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, wo aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll; 2. über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers; 3. über die Fälligkeit der Prämie und die Rechtsfolgen eines Verzugs; 4. über die vertraglichen Gestaltungsrechte des Versicherungsnehmers und des Versicherers sowie die Obliegenheiten und Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls; 5. über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden; 6. über die inländischen Gerichtsstände; 7. über die Grundsätze und Maßstäbe, wonach die Versicherten an den Überschüssen teilnehmen. (2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen können die Bestimmungen des Absatzes 1 statt in den allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Satzung enthalten sein. | |
(Text alte Fassung) (3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Rückversicherung und auf die in Artikel 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag genannten Großrisiken. | (Text neue Fassung) (3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Rückversicherung und auf die in § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes genannten Großrisiken. |
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