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Änderung § 14a VAG vom 01.01.2008
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§ 14a VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 14a VAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14a Umwandlung | |
(Text alte Fassung) Jede Umwandlung eines Versicherungsunternehmens nach § 1 des Umwandlungsgesetzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 1b gilt entsprechend. Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn die Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind. | (Text neue Fassung) Jede Umwandlung eines Versicherungsunternehmens nach den §§ 1, 122a des Umwandlungsgesetzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn die Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind. |
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