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Änderung § 13d VAG vom 01.08.2009
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§ 13d VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung | § 13d VAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13d Anzeigepflichten | |
Die Versicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen 1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung (§ 7a Abs. 1) wesentlich sind, 2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie der Entzug der Befugnis zur Vertretung des Versicherungsunternehmens, 2a. nach Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb das Inkrafttreten sowie spätere Änderungen der Geschäftsordnungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates unter Beifügung dieser Unterlagen, 3. Satzungsänderungen, die eine Kapitalerhöhung zum Gegenstand haben, 4. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Versicherungsunternehmen, das Erreichen sowie Über- oder Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 vom Hundert, 30 vom Hundert und 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass das Unternehmen Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird, sobald das Versicherungsunternehmen von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt, 4a. das Bestehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 zu einer anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen, 5. jährlich den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung am Versicherungsunternehmen und die Höhe dieser Beteiligung, wenn das Unternehmen hiervon Kenntnis erlangt, 6. nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung und unmittelbar nach Aufnahme des Betriebs der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Deckungsrückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise unter deren Beifügung; dies gilt entsprechend bei der Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze, 7. für die Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 sowie die Pflichtversicherungen die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter allgemeiner Versicherungsbedingungen unter deren Beifügung, 8. in der Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze im Sinne des § 5 Abs. 5 Nr. 1a unter Beifügung aller dort bezeichneten Unterlagen, 9. in der Versicherung zur Deckung der in Anlage Teil A Nr. 10 Buchstabe a genannten Risiken die Bestellung von Schadenregulierungsbeauftragten für alle übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter Beifügung der in § 5 Abs. 5 Nr. 8 genannten Unterlagen, | |
(Text alte Fassung) 10. die Verwendung von Tarifen, bei denen Prämien oder Leistungen für Männer und Frauen unterschiedlich sind; die gemäß § 10a Abs. 2a zu veröffentlichenden Daten sind beizufügen. | (Text neue Fassung) 10. die Verwendung von Tarifen, bei denen Prämien oder Leistungen für Männer und Frauen unterschiedlich sind; die gemäß § 10a Abs. 2a zu veröffentlichenden Daten sind beizufügen, 11. die mittelbare oder unmittelbare Absicherung von Schadensrisiken oder sonstigen Risiken, sofern dies durch die Emission von Schuldtiteln oder anderer Finanzierungsmechanismen und unter Beteiligung einer ausschließlich für diese Zwecke bestehenden Gesellschaft erfolgt. Dabei sind der Emissionsprospekt, die dem Risikotransfer zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen sowie eine Aufstellung der identifizierten Risiken der Transaktion für das Versicherungsunternehmen beizufügen, 12. die Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Sachkunde (§ 7a Absatz 4) wesentlich sind. |
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