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Änderung § 80g VAG vom 09.03.2011

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§ 80g VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2011 geltenden Fassung
§ 80g VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 80g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 80g Verstärkte Sorgfaltspflichten


vorherige Änderung

 


1 Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler oder internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor, die die Annahme rechtfertigen, dass über Fälle des erhöhten Risikos im Sinne des § 6 des Geldwäschegesetzes hinaus, insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten in einem Staat, ein erhöhtes Risiko besteht, kann die Bundesanstalt anordnen, dass ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 eine Transaktion oder eine Geschäftsbeziehung, insbesondere die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte eines Kunden mit Sitz in einem solchen Staat, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, einer verstärkten Überwachung zu unterziehen und zusätzliche, dem Risiko angemessene Sorgfaltspflichten und Organisationspflichten zu erfüllen hat. 2 Über die getroffenen Maßnahmen haben die Versicherungsunternehmen angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)