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Änderung § 104r VAG vom 04.07.2013
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§ 104r VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung | § 104r VAG n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862 |
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(Text alte Fassung) § 104r Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen von Finanzkonglomeraten | (Text neue Fassung)§ 104r (aufgehoben) |
(1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene und bedeutende gruppeninterne Transaktionen innerhalb des Finanzkonglomerats anzuzeigen, es sei denn, ein übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen ist nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 des Kreditwesengesetzes anzeigepflichtig. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen zur Durchführung der Artikel 7 und 8 und des Anhangs II der Richtlinie 2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über 1. die Arten der anzuzeigenden Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen sowie Schwellenwerte, anhand deren die Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen als bedeutend anzusehen sind; 2. die Obergrenzen für bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende gruppeninterne Transaktionen sowie Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen; 3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung mit der Maßgabe auf die Bundesanstalt übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute im Sinne des § 1b des Kreditwesengesetzes und der Versicherungsbeirat zu hören. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. (3) Ein konglomeratsangehöriges Erstversicherungsunternehmen darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter dieses Erstversicherungsunternehmens bedeutende gruppeninterne Transaktionen durchführen. Der Beschluss soll vor der Eingehung oder Durchführung gefasst werden. Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, ist der Beschluss unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist aktenkundig zu machen. (4) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte ist das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen dafür verantwortlich, dass bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene oder bedeutende gruppeninterne Transaktionen ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde nicht die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Obergrenzen überschreiten oder gegen die in der Rechtsverordnung festgelegten Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen verstoßen. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die konglomeratsangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemeine Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht; § 104q Abs. 7 und 8 gilt entsprechend. Die Zustimmung nach Satz 1 steht im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Unabhängig davon, ob die Aufsichtsbehörde die Zustimmung erteilt, hat das nach Absatz 1 anzeigepflichtige Unternehmen das Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen; die Aufsichtsbehörde leitet die Angaben nach Maßgabe des Artikels 12 der Richtlinie 2002/87/EG an die zuständigen Stellen der betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten weiter. Die Aufsichtsbehörde kann 1. bei einem Überschreiten der in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Obergrenzen von dem Finanzkonglomerat die Unterlegung des Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlangen; 2. Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen durch geeignete und erforderliche Maßnahmen unterbinden. |
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