Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des VAG am 04.07.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juli 2013 durch Artikel 3 des FKAGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung
VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

I. Einleitende Vorschriften
    § 1 Aufsichtspflichtige Unternehmen
    § 1a Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen
    § 1b Versicherungs-Holdinggesellschaften
    § 2 Feststellung der Aufsichtspflicht
    § 3 Organe öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
    § 4 Führen von Bezeichnungen
II. Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
    § 5 Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen
    § 5a Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates
    § 6 Umfang der Erlaubnis; Erlöschen
    § 7 Zulässige Rechtsformen; versicherungsfremde Geschäfte
    § 7a Qualifikation der Geschäftsleiter, Inhaber bedeutender Beteiligungen und Mitglieder des Aufsichtsrats
    § 7b Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
    § 8 Versagung, Aussetzung und Beschränkung der Erlaubnis
IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit
    § 8a Schadensabwicklungsunternehmen für die Rechtsschutzversicherung
    § 9 Satzungsinhalt
    § 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen
    § 10a Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung, bei Krankenversicherung und bei geschlechtsspezifischer Tarifierung
    1. Lebensversicherung
       § 11 Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung
       § 11a Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung
       § 11b Treuhänder in der Lebensversicherung
       § 11c Weiterleitung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung
       § 11d Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
       § 11e Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten
    2. Krankenversicherung
       § 12 Substitutive Krankenversicherung
       § 12a Alterungsrückstellung; Direktgutschrift
       § 12b Prämienänderung in der Krankenversicherung; Treuhänder
       § 12c Ermächtigungsgrundlage
       § 12d Übergangsregelung für Treuhänder in der Krankenversicherung
       § 12e Zuschlag
       § 12f Pflegeversicherung
       § 12g Risikoausgleich
       § 13 Geschäftsplanänderungen
       § 13a Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr
       § 13b Errichtung einer Niederlassung
       § 13c Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs
       § 13d Anzeigepflichten
       § 13e Anzeigepflichten von Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
       § 14 Bestandsübertragung
       § 14a Umwandlung
III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
    § 15 Rechtsfähigkeit
    § 16 Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften
    § 17 Satzung
    § 18 Firma
    § 19 Haftung für Verbindlichkeiten
    § 20 Mitgliedschaft
    § 21 Gleichbehandlung
    § 22 Gründungsstock
    § 23 (weggefallen)
    § 24 Beiträge
    § 25 Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder
    § 26 Aufrechnungsverbot
    § 27 Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen
    § 28 Bekanntmachungen
    § 29 Organe
    § 30 Anmeldung zum Handelsregister
    § 31 Unterlagen zur Anmeldung
    § 32 Eintragung
    § 33 (aufgehoben)
    § 34 Vorstand
    § 35 Aufsichtsrat
    § 35a Schadenersatzpflicht
    § 36 Oberste Vertretung
    § 36a (weggefallen)
    § 36b Rechte von Minderheiten
    § 37 Verlustrücklage
    § 38 Überschussverwendung
    § 39 Änderung der Satzung
    § 40 Eintragung der Satzungsänderung
    § 41 Änderung der AVB
    § 42 Auflösung
    § 43 Auflösungsbeschluss
    § 44 Bestandsübertragung
    § 44a Verlust der Mitgliedschaft
    § 45 Anmeldung der Auflösung
    § 46 Abwicklung
    § 47 Abwicklungsverfahren
    § 48 Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung
    § 49 Fortsetzung des Vereins
    § 50 Beitragspflicht im Insolvenzverfahren
    § 51 Rang der Insolvenzforderungen
    § 52 Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren
    § 53 Kleinere Vereine
    § 53a (weggefallen)
    § 53b Verzicht auf Gründungsstock bei kleineren Vereinen; Verlustrücklage
IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
    1. Kapitalausstattung, Vermögensanlage
       § 53c Kapitalausstattung
       § 53d Entgeltbegrenzung bei Verträgen mit verbundenen Nicht-Versicherungsunternehmen
       § 54 Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten
       § 54a (weggefallen)
       § 54b Anlagestock
       § 54c Ausländischer Versicherungsbestand
       § 54d Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde
    1a. Rechnungslegung, Prüfung
       § 55 Rechnungslegung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen; Einreichungs- und Übersendungspflicht
       § 55a Interne Rechnungslegung
       § 55b Prognoserechnungen
       § 55c Vorlage des Risikoberichts und des Revisionsberichts
       § 56 (weggefallen)
       § 56a Überschussbeteiligung
       § 56b Rückstellung für Beitragsrückerstattung
       § 57 Umfang der Prüfung
       § 58 Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Erteilung des Prüfungsauftrags
       § 59 Vorlage des Prüfungsberichtes bei der Aufsichtsbehörde
       § 60 Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
       §§ 61 bis 63 (weggefallen)
       § 64 Abschlussprüfung bei kleineren Vereinen
    1b. Besondere Pflichten von Unternehmen
       § 64a Geschäftsorganisation
       § 64b Vergütungssysteme
    2. Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen
       § 65 Deckungsrückstellung
       § 66 Sicherungsvermögen
       § 67 Sicherungsvermögen bei Rückversicherung
       §§ 68 und 69 (weggefallen)
       § 70 Treuhänder für das Sicherungsvermögen
       § 71 Bestellung und Qualifikation des Treuhänders
       § 72 Sicherstellung des Sicherungsvermögens
       § 73 Treuhänder-Bestätigung
       § 74 Einsichtsrecht des Treuhänders
       § 75 Entscheidung über Streitigkeiten
       § 76 Stellvertreter des Treuhänders
       § 77 Entnahme aus dem Sicherungsvermögen
       § 77a Behandlung von Versicherungsforderungen
       § 77b Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge
       § 78 Pfleger im Insolvenzfall
       § 79 Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76
       § 79a Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
    3. Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern
       § 80 Anforderungen an die mit dem Vertrieb von Versicherungen befassten Personen
       § 80a Beschwerden über Versicherungsvermittler
       § 80b Übergangsregelung
    4. Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
       § 80c Verpflichtete Unternehmen; Begriff der Terrorismusfinanzierung
       § 80d Interne Sicherungsmaßnahmen
       § 80e Vereinfachte Sorgfaltspflichten
       § 80f Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung
       § 80g Verstärkte Sorgfaltspflichten
V. Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
    § 81 Rechts- und Finanzaufsicht
    § 81a Änderungen des Geschäftsplans
    § 81b Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan
    § 81c Missstand in der Lebensversicherung
    § 81d Missstand in der Krankenversicherung
    § 81e (aufgehoben)
    § 81f Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte
    § 82 Untersagung einer Beteiligung
    § 83 Befugnisse der Aufsichtsbehörde
    § 83a Sonderbeauftragter
    § 83b Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte
    § 84 Schweigepflicht
    § 85 Aufsicht über Geschäftstätigkeit im Ausland
    § 85a Information über Geschäftstätigkeit im Ausland
    § 86 Aufsicht über Liquidation und Abwicklung
    § 87 Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrats
    § 87a Missbrauch bei Mitversicherung
    § 88 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anzeigen des Vorstands
    § 88a Unterrichtung der Gläubiger
    § 89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen
    § 89a Keine aufschiebende Wirkung
    § 89b Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde
    § 90 (weggefallen)
    § 91 (weggefallen)
    § 92 Versicherungsbeirat
    § 93 (weggefallen)
    §§ 94 bis 100 (weggefallen)
    § 101 (aufgehoben)
    § 102 (weggefallen)
    § 103 Veröffentlichungen
    § 103a Statistische Daten für die Krankenversicherung
Va. Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen
    § 104 Umfang der Aufsicht über Inhaber bedeutender Beteiligungen
Vb. Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe
    § 104a Begriffsbestimmungen
    § 104b Einbezogene Unternehmen
    § 104c Instrumente der zusätzlichen Beaufsichtigung
    § 104d Kontrollverfahren
    § 104e Geschäfte unter Versicherungsaufsicht
    § 104f Übermittlung von Daten
    § 104g Ermächtigungsgrundlage
    § 104h Maßnahmen bei unzureichender bereinigter Solvabilität
    § 104i Risikokonzentrationen auf Versicherungsgruppenebene
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Vc. Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die einem Finanzkonglomerat angehören
    § 104k Begriffsbestimmungen
    § 104l Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten
    § 104m Zuständigkeit für die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene
    § 104n Ermittlung eines Finanzkonglomerats
    § 104o Feststellung eines Finanzkonglomerats
    § 104p Befreiungen
    § 104q Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten
    § 104r Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen von Finanzkonglomeraten
    § 104s Besondere organisatorische Pflichten von Finanzkonglomeraten
    § 104t Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln auf Konglomeratsebene
    § 104u Maßnahmen gegenüber gemischten Finanzholding-Gesellschaften
    § 104v Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
    §
104w Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
(Text neue Fassung)

Vc. (aufgehoben)
    §§ 104k bis 104w (aufgehoben)
VI. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
    1. Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 105 Erlaubnisvorbehalt
       § 106 Niederlassung; Hauptbevollmächtigter
       § 106a (weggefallen)
       § 106b Antrag; Verfahren
       § 106c Spartentrennung
       § 107 Kumul von Vertriebswegen
       § 108 Bestandübertragung
       § 109 (weggefallen)
       § 110 Beschränkt anwendbare Vorschriften
    2. Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 110a Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr
       § 110b Bei Lloyd's vereinigte Einzelversicherer
       § 110c (weggefallen)
       § 110d Niederlassung
       §§ 110e bis 110i (weggefallen)
       § 111 Dienstleistungsverkehr
VIa. Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
    § 111a Unterrichtung über Rechtsvorschriften und Daten zur Krankenversicherung
    § 111b Maßnahmen der Rechtsaufsicht
    § 111c Maßnahmen der Finanzaufsicht
    § 111d Bestandsübertragung
    § 111e Zusammenarbeit bei Versicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 111f Informationspflicht und Zusammenarbeit der Aufsicht bei verbundenen Unternehmen und Finanzkonglomeraten und bei der Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen


    § 111f Informationspflicht und Zusammenarbeit der Aufsicht bei verbundenen Unternehmen und bei der Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen
VIb. Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
    § 111g Umfang der Meldepflicht
VII. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
    1. Pensionsfonds
       § 112 Definition
       § 113 Anzuwendende Vorschriften
       § 114 Kapitalausstattung
       § 115 Vermögensanlage
       § 116 Deckungsrückstellung
       § 117 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds
       § 117a Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung
       § 118 Gesonderte Verordnungen
    2. Pensionskassen
       § 118a Definition
       § 118b Anzuwendende Vorschriften
       § 118c Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen
       § 118d Rechtsverordnungsermächtigungen
    3. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland
       § 118e Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
       § 118f Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten
VIIa. Rückversicherungsaufsicht
    § 119 Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen
    § 120 Zulässige Rechtsformen; Umfang der Erlaubnis
    § 121 Versagung der Erlaubnis
    § 121a Laufende Rechts- und Finanzaufsicht
    § 121b Anlagegrundsätze
    § 121c Widerruf der Erlaubnis
    § 121d Verordnungsermächtigung
    § 121e Finanzrückversicherung
    § 121f Bestandsübertragung
    § 121g Versicherungs-Zweckgesellschaften
    § 121h Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr
    § 121i Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
    § 121j Bestandsschutz
VIII. Übergangsvorschriften
    § 122 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
    § 123 (aufgehoben)
    § 123a Bestehende öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen
    § 123b Rückversicherungsunternehmen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 123c Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz


    § 123c (aufgehoben)
    § 123d Übergangsregelung für bestimmte Rückversicherungs-Niederlassungen
    § 123e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
    § 123f Übergangsfristen bei Geschäftsleitern
    § 123g Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz
VIIIa. Sicherungsfonds
    § 124 Pflichtmitgliedschaft
    § 125 Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge
    § 126 Sicherungsfonds
    § 127 Beleihung Privater
    § 128 Aufsicht
    § 129 Finanzierung
    § 130 Rechnungslegung des Sicherungsfonds
    § 131 Mitwirkungspflichten
    § 132 Ausschluss
    § 133 Verschwiegenheitspflicht
    § 133a Zwangsmittel
    §§ 133b bis 133e (weggefallen)
    § 133f (weggefallen)
    § 133g (weggefallen)
IX. Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 134 Falsche Angaben
    §§ 135 und 136 (weggefallen)
    § 137 Straftaten eines Prüfers
    § 138 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
    § 139 Falsche Erklärungen über Deckungsrückstellungen und Sicherungsvermögen
    § 140 Unbefugte Geschäftstätigkeit
    § 141 Unterlassene Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
    § 142 (weggefallen)
    § 143 Unrichtige Darstellung
    § 144 Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs
    § 144a Unbefugte Versicherungsvermittlung
    § 144b Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb der Rechtsschutzversicherung
    § 144c Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb des Sicherungsfonds
    § 145 (weggefallen)
    § 145a Zuständige Verwaltungsbehörde
    § 145b Beteiligung und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde
X. Zuständigkeit
    § 146 Bundesaufsicht
    § 147 Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbehörde
    § 148 Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    § 149 Verfahren
    § 150 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
XI. Schlussvorschriften
    § 151 Statistische Nachweisungen
    § 152 Statistische Angaben öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
    § 153 Ermächtigungsgrundlage
    § 154 Landesrechtliche Vorschriften
    § 155 Nachträgliche Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten
    § 156 Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften
    § 156a Nichtanwendung auf bestimmte Versicherungsunternehmen
    § 157 Aufsichtsbehördliche Gestattung von Abweichungen
    § 157a Freistellung von der Aufsicht
    § 158 (weggefallen)
    § 159 Entsprechende Anwendung auf Versicherungseinrichtungen der Berufsgenossenschaften und nicht aufsichtspflichtige Unternehmen
    § 160 Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung
    § 161 (weggefallen)
    Anlage
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

§ 5 Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen


(1) Versicherungsunternehmen bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.

(2) Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist der Geschäftsplan einzureichen; er hat den Zweck und die Einrichtung des Unternehmens, das Gebiet des beabsichtigten Geschäftsbetriebs sowie namentlich auch die Verhältnisse klarzulegen, woraus sich die künftigen Verpflichtungen des Unternehmens als dauernd erfüllbar ergeben sollen.

(3) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind einzureichen

1. die Satzung, soweit sie sich nicht auf allgemeine Versicherungsbedingungen bezieht,

2. Angaben darüber, welche Versicherungssparten betrieben und welche Risiken einer Versicherungssparte gedeckt werden sollen; bei Sterbekassen die allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die fachlichen Geschäftsunterlagen, namentlich die Tarife und die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise,

3. Unternehmensverträge der in den §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes bezeichneten Art,

4. Verträge, durch die der Vertrieb, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die interne Revision, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung eines Versicherungsunternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden soll (Funktionsausgliederung).

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Im Rahmen des Geschäftsplans ist nachzuweisen, daß Eigenmittel in Höhe des Mindestbetrages des Garantiefonds (§ 53c Abs. 2) zur Verfügung stehen. Ihre Zusammensetzung ist darzulegen. Zusätzlich sind für die ersten drei Geschäftsjahre Schätzungen vorzulegen über die Provisionsaufwendungen und die sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, die voraussichtlichen Beiträge, die voraussichtlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle und die voraussichtliche Liquiditätslage. Dabei ist darzulegen, welche finanziellen Mittel voraussichtlich zur Verfügung stehen werden, um die Verpflichtungen aus den Verträgen und die Anforderungen an die Kapitalausstattung zu erfüllen.



(4) 1 Im Rahmen des Geschäftsplans ist nachzuweisen, daß Eigenmittel in Höhe des Mindestbetrages des Garantiefonds (§ 53c Abs. 2) zur Verfügung stehen. 2 Ihre Zusammensetzung ist darzulegen. 3 Zusätzlich sind für die ersten drei Geschäftsjahre Schätzungen vorzulegen über die Provisionsaufwendungen und die sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, die voraussichtlichen Beiträge, die voraussichtlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle und die voraussichtliche Liquiditätslage. 4 Dabei ist darzulegen, welche finanziellen Mittel voraussichtlich zur Verfügung stehen werden, um die Verpflichtungen aus den Verträgen und die Anforderungen an die Kapitalausstattung zu erfüllen.

(5) Zusätzlich sind einzureichen

1. für die Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 und für Pflichtversicherungen die allgemeinen Versicherungsbedingungen,

1a. für die Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise,

2. Angaben über die beabsichtigte Rückversicherung,

3. eine Schätzung der für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes erforderlichen Aufwendungen; das Unternehmen hat nachzuweisen, daß die dafür erforderlichen Mittel (Organisationsfonds) zur Verfügung stehen,

4. wenn die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der in der Anlage Teil A Nr. 18 genannten Versicherungssparte beantragt wird, Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen,

5. für die Geschäftsleiter die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung (§ 7a Abs. 1) wesentlich sind,

6. sofern an dem Versicherungsunternehmen bedeutende Beteiligungen (§ 7a Abs. 2 Satz 3) gehalten werden

a) die Angabe der Inhaber und die Höhe der Beteiligungen,

b) Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurteilung der in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen erforderlich sind,

c) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und

d) sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind,

6a. Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung (§ 8 Abs. 1 Satz 4) zwischen dem Erstversicherungsunternehmen und anderen natürlichen Personen oder Unternehmen hinweisen,

7. für den Verantwortlichen Aktuar Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung (§ 11a Abs. 1, §§ 11d, 11e und 12 Abs. 2 Satz 2) erforderlich sind,

8. bei Deckung der in Anlage Teil A Nr. 10 Buchstabe a genannten Risiken die Angabe von Namen und Anschriften der gemäß § 7b zu bestellenden Schadenregulierungsbeauftragten,

9. für die Mitglieder des Aufsichtsrats die Angaben, die für die Beurteilung der in § 7a Absatz 4 genannten Voraussetzungen wesentlich sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der gemäß Absatz 5 Nummer 5, 6, 6a und 9, § 13d Nummer 1, 2, 4, 4a, 5 und 12 sowie § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und 3 einzureichenden Angaben zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erläßt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.



(6) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der gemäß Absatz 5 Nummer 5, 6, 6a und 9, § 13d Nummer 1, 2, 4, 4a, 5 und 12 sowie § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 einzureichenden Angaben zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist. 2 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3 Diese erläßt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder. 4 Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

§ 7a Qualifikation der Geschäftsleiter, Inhaber bedeutender Beteiligungen und Mitglieder des Aufsichtsrats


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Versicherungsgeschäften sowie Leitungserfahrung voraus. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird. Geschäftsleiter sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz oder Satzung oder als Hauptbevollmächtigte einer Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung des Versicherungsunternehmens berufen sind. Zum Geschäftsleiter kann nicht bestellt werden, wer bereits bei zwei Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder Versicherungs-Zweckgesellschaften als Geschäftsleiter tätig ist. Wenn es sich um Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe handelt, kann die Aufsichtsbehörde mehr Mandate zulassen.

(2) Die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung am Versicherungsunternehmen müssen den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen, insbesondere zuverlässig sein. Wird die Beteiligung von juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften gehalten, gilt das gleiche für diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung berufen sind, sowie für die persönlich haftenden Gesellschafter. Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn, ob im Eigen- oder im Fremdinteresse, unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder durch Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte einer Versicherungsaktiengesellschaft gehalten oder des Gründungsstocks eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung eines anderen Unternehmens ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann. Bei der Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3, § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 32 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 des Investmentgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 des Kreditwesengesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert. Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen. Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden Einfluss ausüben können, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einem Unternehmen ein gleichartiges Verhältnis besteht.

(3) Personen, die die Geschäfte einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 tatsächlich führen, müssen zuverlässig sein und die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung haben.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nr. 4 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen betreibt, erforderliche Sachkunde besitzen. Bei der Prüfung, ob eine in Satz 1 genannte Person die erforderliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde den Umfang und die Komplexität der vom Versicherungsunternehmen oder vom Pensionsfonds betriebenen Geschäfte sowie die Besonderheiten von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Hinblick auf eine Besetzung des Aufsichtsrats durch Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer der Trägerunternehmen. Wer Geschäftsleiter war, kann nicht zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des von ihm geleiteten Unternehmens bestellt werden, wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind. Es kann auch nicht bestellt werden, wer bereits fünf Kontrollmandate bei unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Unternehmen ausübt; Mandate bei Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe bleiben dabei außer Betracht.



(1) 1 Die Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. 2 Fachliche Eignung setzt in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Versicherungsgeschäften sowie Leitungserfahrung voraus. 3 Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird. 4 Geschäftsleiter sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz oder Satzung oder als Hauptbevollmächtigte einer Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung des Versicherungsunternehmens berufen sind. 5 Zum Geschäftsleiter kann nicht bestellt werden, wer bereits bei zwei Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder Versicherungs-Zweckgesellschaften als Geschäftsleiter tätig ist. 6 Wenn es sich um Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe handelt, kann die Aufsichtsbehörde mehr Mandate zulassen.

(2) 1 Die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung am Versicherungsunternehmen müssen den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen, insbesondere zuverlässig sein. 2 Wird die Beteiligung von juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften gehalten, gilt das gleiche für diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung berufen sind, sowie für die persönlich haftenden Gesellschafter. 3 Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn, ob im Eigen- oder im Fremdinteresse, unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder durch Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte einer Versicherungsaktiengesellschaft gehalten oder des Gründungsstocks eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung eines anderen Unternehmens ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann. 4 Bei der Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3, § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 32 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 des Investmentgesetzes entsprechend. 5 Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 des Kreditwesengesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert. 6 Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen. 7 Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. 8 Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden Einfluss ausüben können, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. 9 Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einem Unternehmen ein gleichartiges Verhältnis besteht.

(3) Personen, die die Geschäfte einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 8 tatsächlich führen, müssen zuverlässig sein und die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung haben.

(4) 1 Die Mitglieder des Aufsichtsrats von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nr. 4 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 8 müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen betreibt, erforderliche Sachkunde besitzen. 2 Bei der Prüfung, ob eine in Satz 1 genannte Person die erforderliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde den Umfang und die Komplexität der vom Versicherungsunternehmen oder vom Pensionsfonds betriebenen Geschäfte sowie die Besonderheiten von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Hinblick auf eine Besetzung des Aufsichtsrats durch Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer der Trägerunternehmen. 3 Wer Geschäftsleiter war, kann nicht zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des von ihm geleiteten Unternehmens bestellt werden, wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind. 4 Es kann auch nicht bestellt werden, wer bereits fünf Kontrollmandate bei unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Unternehmen ausübt; Mandate bei Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe bleiben dabei außer Betracht.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

§ 8 Versagung, Aussetzung und Beschränkung der Erlaubnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn



(1) 1 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter die Voraussetzung des § 7a Abs. 1 nicht erfüllen,

2. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an dem Erstversicherungsunternehmen oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Erstversicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2a. das Erstversicherungsunternehmen im Fall der Erteilung der Erlaubnis Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person im Sinne des § 7a Abs. 3 nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung hat,



2a. das Erstversicherungsunternehmen im Fall der Erteilung der Erlaubnis Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 8 wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person im Sinne des § 7a Abs. 3 nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung hat,

3. nach dem Geschäftsplan und den nach § 5 Abs. 4 Satz 3 und 4, Abs. 5 vorgelegten Unterlagen die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt oder die Verpflichtungen aus den Versicherungen nicht genügend als dauernd erfüllbar dargetan sind,

4. im Fall des Betriebs der Krankenversicherung Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass das Versicherungsunternehmen Tarife einführen wird, die im Sinn des § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes einen gleichartigen Versicherungsschutz gewähren wie die Tarife eines anderen mit ihm konzernmäßig verbundenen Versicherungsunternehmens, sofern durch die Einführung solcher Tarife die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt werden,

5. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn



2 Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen beeinträchtigt wird. 3 Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1. das Erstversicherungsunternehmen mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem solchen steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen beeinträchtigt, oder

2. eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen beeinträchtigt wird wegen der für solche Personen oder Unternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder

3. eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen dadurch beeinträchtigt wird, dass solche Personen oder Unternehmen im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt werden oder deren zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde nicht bereit ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

Eine enge Verbindung ist gegeben, wenn ein Erstversicherungsunternehmen und eine andere natürliche Person oder ein anderes Unternehmen verbunden sind



4 Eine enge Verbindung ist gegeben, wenn ein Erstversicherungsunternehmen und eine andere natürliche Person oder ein anderes Unternehmen verbunden sind

1. durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 Prozent des Kapitals, der Stimmrechte einer Versicherungsaktiengesellschaft oder des Gründungsstocks eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels eines gleichartigen Verhältnisses oder als Schwesterunternehmen. Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.

Die
Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn entgegen § 5 Abs. 5 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.

(1a) Die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung (Anlage Teil A Nr. 19 bis 24) und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten schließen einander aus. Das gleiche gilt für die Erlaubnis zum Betrieb der Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten.



2. 1 als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels eines gleichartigen Verhältnisses oder als Schwesterunternehmen. 2 Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.

5 Die
Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn entgegen § 5 Abs. 5 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.

(1a) 1 Die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung (Anlage Teil A Nr. 19 bis 24) und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten schließen einander aus. 2 Das gleiche gilt für die Erlaubnis zum Betrieb der Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten.

(2) (aufgehoben)

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Aufsichtsbehörde hat die Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis auszusetzen oder die Erlaubnis zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 29b Abs. 4 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. EG Nr. L 228 S. 3) oder nach Artikel 59 Abs. 4 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) (Richtlinie über Lebensversicherungen) zustandegekommen ist. Die Aussetzung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für nach dem Zeitpunkt des Beschlusses eingereichte Anträge auf Erlaubnis. Beschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat die Aufsichtsbehörde diese Fristverlängerung zu beachten.



(3) 1 Die Aufsichtsbehörde hat die Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis auszusetzen oder die Erlaubnis zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 29b Abs. 4 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. EG Nr. L 228 S. 3) oder nach Artikel 59 Abs. 4 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) (Richtlinie über Lebensversicherungen) zustandegekommen ist. 2 Die Aussetzung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für nach dem Zeitpunkt des Beschlusses eingereichte Anträge auf Erlaubnis. 4 Beschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat die Aufsichtsbehörde diese Fristverlängerung zu beachten.

(4) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 1a genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

§ 13e Anzeigepflichten von Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen:



(1) 1 Eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen:

1. die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Versicherungs-Holdinggesellschaften tatsächlich führen soll, unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind, und den Vollzug einer solchen Absicht; § 5 Abs. 5 Nr. 5 gilt entsprechend;

2. das Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Versicherungs-Holdinggesellschaften tatsächlich geführt hat;

3. Änderungen der Struktur der Unternehmensgruppe, an deren Spitze die Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 steht, in der Weise, dass die Gruppe künftig branchenübergreifend tätig wird;

4. die Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats, unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der Sachkunde wesentlich sind; § 5 Abs. 5 Nr. 9 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gilt Satz 1 Nr. 1 und 2 hinsichtlich der Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaft tatsächlich führen, mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen ist. Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gilt Satz 1 Nr. 4 mit der Maßgabe, dass die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen ist.

(2) Eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 hat der Aufsichtsbehörde einmal jährlich eine Sammelanzeige ihrer Beteiligungen einzureichen. Die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe solcher Beteiligungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die an der Spitze eines Finanzkonglomerats steht, hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einmal jährlich eine Sammelanzeige der konglomeratsangehörigen Unternehmen einzureichen. Veränderungen im Bestand konglomeratsangehöriger Unternehmen
sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.



2 Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gilt Satz 1 Nr. 1 und 2 hinsichtlich der Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaft tatsächlich führen, mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen ist. 3 Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gilt Satz 1 Nr. 4 mit der Maßgabe, dass die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen ist.

(2) 1 Eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 hat der Aufsichtsbehörde einmal jährlich eine Sammelanzeige ihrer Beteiligungen einzureichen. 2 Die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe solcher Beteiligungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

§ 53c Kapitalausstattung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge stets über freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne zu verfügen, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemisst. Ein Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne gilt als Garantiefonds.



(1) 1 Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge stets über freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne zu verfügen, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemisst. 2 Ein Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne gilt als Garantiefonds.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungswesens Vorschriften zu erlassen

1. über die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne,

2. über den für die einzelnen Versicherungssparten maßgebenden Mindestbetrag des Garantiefonds, seine Berechnung sowie damit zusammenhängende Genehmigungsbefugnisse einschließlich des Verfahrens,

3. darüber, wie bei Lebensversicherungsunternehmen nicht in der Bilanz ausgewiesene Eigenmittel errechnet werden und in welchem Umfang sie auf die Solvabilitätsspanne und den Garantiefonds angerechnet werden dürfen.

(2a) Für die die Lebensversicherung als Sterbekassen betreibenden Unternehmen gilt Absatz 2 zur Sicherstellung einer ausreichenden Solvabilität entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Als Eigenmittel nach Absatz 1 sind anzusehen



(3) 1 Als Eigenmittel nach Absatz 1 sind anzusehen

1. a) bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital abzüglich des Betrages der eigenen Aktien;

b) bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der eingezahlte Gründungsstock;

c) bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen die dem eingezahlten Grundkapital bei Aktiengesellschaften entsprechenden Posten;

2. die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen;

3. der sich nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden ergebende Gewinnvortrag;

3a. Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 3a und 3c;

3b. Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 3b und 3c;

4. bei Lebensversicherungsunternehmen die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sofern sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt;

5. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde

a) die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals, des Gründungsstocks oder der bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen dem Grundkapital bei Aktiengesellschaften entsprechenden Posten, wenn der eingezahlte Teil 25 vom Hundert des Grundkapitals, des Gründungsstocks oder der bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen dem Grundkapital bei Aktiengesellschaften entsprechenden Posten erreicht;

b) bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit arbeitenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, wenn sie nicht die Lebensversicherung oder die Krankenversicherung betreiben, die Hälfte der Differenz zwischen den nach der Satzung in einem Geschäftsjahr zulässigen Nachschüssen und den tatsächlich geforderten Nachschüssen;

c) die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben;

d) bei Lebensversicherungsunternehmen nach Maßgabe der auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Vorschriften der Wert von in den Beitrag eingerechneten Abschlusskosten, soweit sie bei der Deckungsrückstellung nicht berücksichtigt worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

Mittel gemäß Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b können den Eigenmitteln nur bis zu einer Höchstgrenze von 50 vom Hundert des jeweils niedrigeren Betrages der Eigenmittel und der geforderten Solvabilitätsspanne zugerechnet werden. Von der Summe der sich nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 ergebenden Beträge sind der um die auszuschüttende Dividende erhöhte Verlustvortrag und die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen, insbesondere ein aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert (§ 246 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs).

(3a) Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist (Absatz 3 Satz 1 Nr. 3a), ist den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen,



2 Mittel gemäß Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b können den Eigenmitteln nur bis zu einer Höchstgrenze von 50 vom Hundert des jeweils niedrigeren Betrages der Eigenmittel und der geforderten Solvabilitätsspanne zugerechnet werden. 3 Von der Summe der sich nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 ergebenden Beträge sind der um die auszuschüttende Dividende erhöhte Verlustvortrag und die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen, insbesondere ein aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert (§ 246 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs).

(3a) 1 Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist (Absatz 3 Satz 1 Nr. 3a), ist den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen,

1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, im Falle eines Verlustes die Zinszahlungen aufzuschieben,

2. wenn vereinbart ist, daß es im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,

3. wenn es dem Versicherungsunternehmen mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden ist und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muß; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Wertpapieren verbriefte Genußrechte wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Genußrechte führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist,

4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann und

5. wenn das Versicherungsunternehmen bei Abschluß des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hingewiesen hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Versicherungsunternehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Versicherungsunternehmen kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. Werden Wertpapiere über die Genußrechte begeben, so ist in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Versicherungsunternehmen darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genußrechte nicht erwerben. Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3b) Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist (Absatz 3 Satz 1 Nr. 3b), ist den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen,



2 Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. 3 Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Versicherungsunternehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Versicherungsunternehmen kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. 4 Werden Wertpapiere über die Genußrechte begeben, so ist in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. 5 Ein Versicherungsunternehmen darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genußrechte nicht erwerben. 6 Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3b) 1 Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist (Absatz 3 Satz 1 Nr. 3b), ist den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen,

1. wenn es im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird,

2. wenn es dem Versicherungsunternehmen mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muß; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Schuldverschreibungen führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist,

3. wenn die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen Forderungen des Versicherungsunternehmens ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch das Versicherungsunternehmen oder durch Dritte gestellt werden und

4. solange der Rückerstattungsanspruch nicht in weniger als einem Jahr fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann; sobald der Rückerstattungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann, erfolgt die Zurechnung nur noch zu zwei Fünfteln.

vorherige Änderung nächste Änderung

Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Versicherungsunternehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, soweit das Versicherungsunternehmen nicht aufgelöst wurde, und sofern nicht



2 Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. 3 Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Versicherungsunternehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, soweit das Versicherungsunternehmen nicht aufgelöst wurde, und sofern nicht

1. das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder

2. die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückerstattung zustimmt; das Versicherungsunternehmen kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten.

vorherige Änderung nächste Änderung

Das Versicherungsunternehmen hat bei Abschluß des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, so ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Versicherungsunternehmen darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben. Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf ein Versicherungsunternehmen nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Versicherungsunternehmens eingegangen ist.



4 Das Versicherungsunternehmen hat bei Abschluß des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, so ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. 5 Ein Versicherungsunternehmen darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben. 6 Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. 7 Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf ein Versicherungsunternehmen nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Versicherungsunternehmens eingegangen ist.

(3c) Der Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals nach Absatz 3a und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3b ist den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen, soweit er 50 vom Hundert der Eigenmittel und 50 vom Hundert der geforderten Solvabilitätsspanne nicht übersteigt; davon können höchstens 25 vom Hundert auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit entfallen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3d) Von der Summe der sich nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ergebenden Beträge sind abzuziehen



(3d) 1 Von der Summe der sich nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ergebenden Beträge sind abzuziehen

1. Beteiligungen des Versicherungsunternehmens im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 an Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 des Kreditwesengesetzes, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes und Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,

2. Forderungen aus Genussrechten im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 3a und Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 3b gegenüber den in Nummer 1 genannten Unternehmen, an denen das Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält oder mit dem zusammen es Mitglied einer horizontalen Unternehmensgruppe (§ 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4) ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Versicherungsunternehmens in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn das Versicherungsunternehmen Anteile an den in Nummer 1 genannten Unternehmen vorübergehend besitzt, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen. Ein Versicherungsunternehmen braucht Positionen nach Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen, wenn es in die zusätzliche Berechnung der Eigenkapitalausstattung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 104q Abs. 1 Satz 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden einbezogen wird. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Versicherungsunternehmens zulassen, dass anstelle des Abzugs der in Satz 1 genannten Positionen die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannten Berechnungsmethoden 1, 2 oder 3 entsprechend angewendet werden (Alternativrechnung). In diesem Fall braucht das Versicherungsunternehmen die in Satz 1 genannten Positionen nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen. Eine Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses (Methode 1) darf nur erfolgen, wenn und soweit nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind. Die nach Satz 4 zugelassene Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

(3e) Absatz 3d Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden auf entsprechende Beteiligungs- und Forderungstitel des Versicherungsunternehmens an oder gegenüber Erstversicherungsunternehmen im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a, Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 3, Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 7 und Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4. Ein Versicherungsunternehmen braucht Positionen nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3d Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen, wenn es in die Berechnung der bereinigten Solvabilität nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung nach § 104g Abs. 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden einbezogen wird.



2 Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Versicherungsunternehmens in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn das Versicherungsunternehmen Anteile an den in Nummer 1 genannten Unternehmen vorübergehend besitzt, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen. 3 Ein Versicherungsunternehmen braucht Positionen nach Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen, wenn es in die zusätzliche Berechnung der Eigenkapitalausstattung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes näher bestimmten Berechnungsmethoden einbezogen wird. 4 Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Versicherungsunternehmens zulassen, dass anstelle des Abzugs der in Satz 1 genannten Positionen die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannten Berechnungsmethoden 1 oder 2 entsprechend angewendet werden (Alternativrechnung). 5 In diesem Fall braucht das Versicherungsunternehmen die in Satz 1 genannten Positionen nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen. 6 Eine Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses (Methode 1) darf nur erfolgen, wenn und soweit nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind. 7 Die nach Satz 4 zugelassene Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

(3e) 1 Absatz 3d Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden auf entsprechende Beteiligungs- und Forderungstitel des Versicherungsunternehmens an oder gegenüber Erstversicherungsunternehmen, mit Ausnahme der Sterbekassen, an oder gegenüber, Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 3, Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 7 und Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4. 2 Ein Versicherungsunternehmen braucht Positionen nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3d Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen, wenn es in die Berechnung der bereinigten Solvabilität nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung nach § 104g Abs. 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden einbezogen wird.

(4) Zusammen mit dem nach § 341a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschluß und Lagebericht sind der Aufsichtsbehörde jährlich in den von ihr festzulegenden Formen eine Berechnung der Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.



§ 57 Umfang der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunternehmen die Anzeigepflichten nach § 13b Abs. 1 und 4, § 13c Abs. 1 und 4, § 13d Nr. 1 bis 5, § 13e, die Anforderungen nach den §§ 104d und 104g Abs. 1, § 104q Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 bis 9 und § 104r Abs. 1, 3 und 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 104g Abs. 2, § 104q Abs. 1 Satz 2 und § 104r Abs. 2 sowie die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) erfüllt hat. 2 Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. 3 Die Prüfungspflicht nach § 317 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs besteht bei allen Versicherungsunternehmen, auf die § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes anzuwenden ist. 4 Ein Prüfer, der ein Unternehmen, das mit dem Erstversicherungsunternehmen eine sich aus einem Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 unterhält, und zugleich das Erstversicherungsunternehmen prüft, hat die Aufsichtsbehörde zu unterrichten, wenn er Feststellungen entsprechend § 321 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs bei dem verbundenen Unternehmen macht, soweit die festgestellten Tatsachen die Ausübung der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens wesentlich beeinträchtigen können. 5 Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Prüfer auch sonstige bei der Prüfung bekanntgewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des Erstversicherungsunternehmens sprechen.



(1) 1 Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunternehmen folgende Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt hat:

1.
die Anzeigepflichten nach § 13b Absatz 1 und 4, § 13c Absatz 1 und 4, § 13d Nummer 1 bis 5, § 13e sowie nach § 28 Absatz 5 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 104g Absatz 2,

2.
die Anforderungen nach den §§ 104d und 104g Absatz 1 sowie nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 18 Absatz 1 bis 4, den §§ 19, 20, 22 Absatz 1 Nummer 6 und § 23 Absatz 1 und 2 bis 4 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 104g Absatz 2 sowie

3.
die Anforderungen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

2
Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. 3 Die Prüfungspflicht nach § 317 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs besteht bei allen Versicherungsunternehmen, auf die § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes anzuwenden ist. 4 Ein Prüfer, der ein Unternehmen, das mit dem Erstversicherungsunternehmen eine sich aus einem Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 unterhält, und zugleich das Erstversicherungsunternehmen prüft, hat die Aufsichtsbehörde zu unterrichten, wenn er Feststellungen entsprechend § 321 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs bei dem verbundenen Unternehmen macht, soweit die festgestellten Tatsachen die Ausübung der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens wesentlich beeinträchtigen können. 5 Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Prüfer auch sonstige bei der Prüfung bekanntgewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des Erstversicherungsunternehmens sprechen.

(1a) 1 Bei Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c hat der Prüfer auch zu prüfen, ob diese ihre Pflichten nach den §§ 80d bis 80f sowie nach dem Geldwäschegesetz erfüllt haben. 2 Über die Prüfung ist gesondert zu berichten.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Prüfungsberichte gemäß Absatz 1 Satz 1 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Versicherungsunternehmen durchgeführten Versicherungsgeschäfte zu erhalten. 2 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3 Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder; vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu hören. 4 Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.



§ 64b Vergütungssysteme


(1) Die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder von Versicherungsunternehmen müssen angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet sein.

(2) Versicherungsunternehmen dürfen Geschäftsleitern und Aufsichtsratsmitgliedern Vergütungen für andere Tätigkeiten, die sie für das jeweilige Unternehmen erbringen, nur gewähren, soweit dies mit ihren Aufgaben als Organmitglieder vereinbar ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe im Sinne des § 64a Absatz 2 und übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen haben sicherzustellen, dass die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der gesamten Gruppe oder des gesamten Konglomerats angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind.

(4) Für die Vergütungssysteme von Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4 und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104k Nummer 3 gelten die Absätze 1 bis 3 und 5 entsprechend.

(5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten festzulegen zur Ausgestaltung, Überwachung, Weiterentwicklung und Transparenz der Vergütungssysteme im Sinne der Absätze 1, 3 und 4, einschließlich der Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten, der Zusammensetzung der Vergütung, der positiven und negativen Vergütungsparameter, der Leistungszeiträume und der Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der gezahlten Vergütungen, des Offenlegungsmediums und der Häufigkeit der Offenlegung, sowie zur Zulässigkeit sonstiger Vergütungen im Sinne des Absatzes 2. 2 Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur des Unternehmens sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten insgesamt zu orientieren. 3 Bei Unternehmen, die einer Versicherungsgruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, haben sich die Regelungen zusätzlich an der Größe der Gruppe oder des Konglomerats sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten der Gruppe oder des Konglomerats zu orientieren. 4 Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 müssen die auf Offenlegung der Vergütung bezogenen handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 341a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 341l Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. 5 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. 6 Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.



(3) Übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe im Sinne des § 64a Absatz 2 haben sicherzustellen, dass die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der gesamten Gruppe oder des gesamten Konglomerats angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind.

(4) Für die Vergütungssysteme von Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4 und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 8 gelten die Absätze 1 bis 3 und 5 entsprechend.

(5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten festzulegen zur Ausgestaltung, Überwachung, Weiterentwicklung und Transparenz der Vergütungssysteme im Sinne der Absätze 1, 3 und 4, einschließlich der Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten, der Zusammensetzung der Vergütung, der positiven und negativen Vergütungsparameter, der Leistungszeiträume und der Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der gezahlten Vergütungen, des Offenlegungsmediums und der Häufigkeit der Offenlegung, sowie zur Zulässigkeit sonstiger Vergütungen im Sinne des Absatzes 2. 2 Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur des Unternehmens sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten insgesamt zu orientieren. 3 Bei Unternehmen, die einer Versicherungsgruppe angehören, haben sich die Regelungen zusätzlich an der Größe der Gruppe sowie an Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten der Gruppe zu orientieren. 4 Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 müssen die auf Offenlegung der Vergütung bezogenen handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 341a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 341l Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. 5 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. 6 Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.

(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart ist.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

§ 80d Interne Sicherungsmaßnahmen


(1) 1 Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 müssen unbeschadet der in § 9 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über ein angemessenes Risikomanagement sowie Verfahren und Grundsätze zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen. 2 Sie haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen. 3 Hierzu gehört auch die Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Versicherungsprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen.

(2) 1 Jeder Sachverhalt, der als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist, ist von diesen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 zu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen eines nach § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes meldepflichtigen Sachverhalts prüfen zu können. 2 Über solche Sachverhalte haben die Versicherungsunternehmen angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die Darlegung gegenüber der Aufsichtsbehörde erforderlich sind, dass diese Sachverhalte nicht darauf schließen lassen, dass eine Tat nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird. 3 Die Versicherungsunternehmen dürfen für die Erfüllung dieser Pflichten personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. 4 Versicherungsunternehmen dürfen im Einzelfall einander Informationen im Rahmen der Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht nach Satz 1 übermitteln, wenn es sich um einen in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auffälligen oder ungewöhnlichen Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Informationen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob der Sachverhalt gemäß § 11 des Geldwäschegesetzes zu melden oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist. 5 Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen und nur unter den durch das übermittelnde Versicherungsunternehmen vorgegebenen Bedingungen verwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 haben zudem einen der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten zu bestellen. 2 Dieser ist für die Durchführung der Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig sowie der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und die Aufsichtsbehörde. 3 Der Geldwäschebeauftragte hat der Geschäftsleitung direkt und unmittelbar zu berichten. 4 Für Versicherungsunternehmen gilt dies als Mutterunternehmen auch hinsichtlich einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4, einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 5, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nummer 3 oder eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nummer 4 in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sind. 5 Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c haben die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen. 6 Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. 7 Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen. 8 Seine Bestellung und Entpflichtung sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.



(3) 1 Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 haben zudem einen der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten zu bestellen. 2 Dieser ist für die Durchführung der Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig sowie der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und die Aufsichtsbehörde. 3 Der Geldwäschebeauftragte hat der Geschäftsleitung direkt und unmittelbar zu berichten. 4 Für Versicherungsunternehmen gilt dies als Mutterunternehmen auch hinsichtlich einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4, einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 5, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 8 oder eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sind. 5 Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c haben die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen. 6 Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. 7 Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen. 8 Seine Bestellung und Entpflichtung sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(4) 1 Sofern ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 eine Innenrevision vorhält, hat diese mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Pflichten im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu prüfen. 2 Ein Bericht über das Ergebnis der Prüfung ist jeweils der Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten sowie der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 haben als Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4, als gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 5, als gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nummer 3 oder als Mutterunternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nummer 4 in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese jeweils Verträge im Sinne des § 80c Absatz 1 anbieten, gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 und nach § 9 des Geldwäschegesetzes zu treffen und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und § 80e dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustellen. 2 Soweit dies nach dem Recht des Staates, in dem die Niederlassung oder das Unternehmen ansässig ist, nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar ist, hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass ein nachgeordnetes Unternehmen oder eine Niederlassung in diesem Drittstaat keine Geschäftsbeziehung begründet oder fortsetzt und keine Transaktionen durchführt. 3 Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass diese von dem nachgeordneten Unternehmen oder der Niederlassung ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise beendet wird. 4 Für den Fall, dass am ausländischen Sitz eines nachgeordneten Unternehmens oder einer Niederlassung strengere Pflichten gelten, sind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen. 5 Verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 sind die Geschäftsleiter im Sinne des § 7a Absatz 1 Satz 4.



(5) 1 Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 haben als Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4, als gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 5, als gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 8 oder als Mutterunternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, sofern Niederlassungen und Verträge jeweils Verträge im Sinne des § 80c Absatz 1 anbieten, gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 und nach § 9 des Geldwäschegesetzes zu treffen und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 80e, 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes sowie die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustellen. 2 Soweit dies nach dem Recht des Staates, in dem die Niederlassung oder das Unternehmen ansässig ist, nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar ist, hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass ein nachgeordnetes Unternehmen oder eine Niederlassung in diesem Drittstaat keine Geschäftsbeziehung begründet oder fortsetzt und keine Transaktionen durchführt. 3 Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass diese von dem nachgeordneten Unternehmen oder der Niederlassung ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise beendet wird. 4 Für den Fall, dass am ausländischen Sitz eines nachgeordneten Unternehmens oder einer Niederlassung strengere Pflichten gelten, sind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen. 5 Verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 sind die Geschäftsleiter im Sinne des § 7a Absatz 1 Satz 4.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c Absatz 1 im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Vorkehrungen zu treffen.



§ 81 Rechts- und Finanzaufsicht


(1) 1 Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht allgemein und einer Finanzaufsicht im besonderen. 2 Sie achtet dabei auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten und auf die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten. 3 Sie nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. 4 Gegenstand der rechtlichen Aufsicht ist die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs einschließlich der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen, der das Versicherungsverhältnis betreffenden und aller sonstigen die Versicherten betreffenden Vorschriften sowie der rechtlichen Grundlagen des Geschäftsplans. 5 Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Aufsichtsbehörde auf die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen und hierbei insbesondere auf die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen und die Anlegung in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten, die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Buchhaltung und angemessener interner Kontrollverfahren, auf die Solvabilität der Unternehmen und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsplans zu achten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Unternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Mißstände zu vermeiden oder zu beseitigen. 2 Mißstand ist jedes Verhalten eines Versicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen des Absatzes 1 widerspricht. 3 Die Aufsichtsbehörde kann namentlich untersagen, daß Darlehensgeschäfte und Versicherungsabschlüsse verbunden werden, soweit die Versicherungssumme das Darlehen übersteigt. 4 Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104k Nr. 3 sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Holdinggesellschaften tatsächlich führen.



(2) 1 Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Unternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Mißstände zu vermeiden oder zu beseitigen. 2 Mißstand ist jedes Verhalten eines Versicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen des Absatzes 1 widerspricht. 3 Die Aufsichtsbehörde kann namentlich untersagen, daß Darlehensgeschäfte und Versicherungsabschlüsse verbunden werden, soweit die Versicherungssumme das Darlehen übersteigt. 4 Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 8 sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Holdinggesellschaften tatsächlich führen.

(2a) (weggefallen)

(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen und Vermittlern von Versicherungsverträgen zu untersagen, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren; ebenso kann es allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen untersagen, Begünstigungsverträge abzuschließen und zu verlängern. 2 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3 Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder. 4 Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(4) 1 Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 auch unmittelbar gegenüber anderen Unternehmen treffen, soweit sie für ein Versicherungsunternehmen

a) Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines Vertrages über Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) sein können, oder

b) Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 53d erbringen.

2 Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde gegenüber Verlagen zu, die Bezieher von ihnen verlegter Zeitungen oder Zeitschriften bei einem Versicherungsunternehmen versichert haben.



§ 83 Befugnisse der Aufsichtsbehörde


(1) 1 Die Aufsichtsbehörde ist befugt,

1. von den Versicherungsunternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie Vorlage oder Übersendung aller Geschäftsunterlagen, im Einzelfall insbesondere der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Versicherungsunternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern oder den abgebenden Versicherungsunternehmen (Vorversicherer) verwendet, sowie der Unternehmensverträge und der Verträge über eine Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4, § 119 Abs. 2 Nr. 5 und 6) zu verlangen,

1a. von Versicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Beaufsichtigung nach § 104a Abs. 1 unterliegen, und den in Nummer 1 genannten Personen Auskünfte und Vorlage von Unterlagen über die Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind; übermittelt das Versicherungsunternehmen diese Unterlagen trotz Aufforderung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde auch von den Unternehmen im Sinne von § 104b Abs. 2 Auskunft, Übersendung oder Vorlage dieser Unterlagen verlangen,

vorherige Änderung nächste Änderung

1b. von Versicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe des Abschnitts Vc unterliegen, und den in Nummer 1 genannten Personen Auskünfte und Vorlage von Unterlagen über die Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind; übermittelt das Versicherungsunternehmen diese Informationen trotz Aufforderung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde auch von der gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 Auskunft, Übersendung oder Vorlage dieser Unterlagen verlangen; benötigt die Aufsichtsbehörde Informationen, die im Einklang mit den für die in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogenen Unternehmen erlassenen Rechtsvorschriften bereits einer anderen zuständigen Behörde erteilt wurden, so soll sie sich an diese Behörde wenden,

2. auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmen Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen; im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung nach den §§ 104a bis 104h darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen der Informationen nach Nummer 1a auch bei verbundenen Unternehmen und beteiligten Unternehmen und deren verbundenen Unternehmen des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens vornehmen; im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung nach dem Abschnitt Vc darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen der Informationen nach Nummer 1b auch bei verbundenen Unternehmen und beteiligten Unternehmen und deren verbundenen Unternehmen des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens sowie bei der gemischten Finanzholding-Gesellschaft vornehmen,



1b. von Versicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe des Abschnitts Vc unterliegen, und den in Nummer 1 genannten Personen Auskünfte und Vorlage von Unterlagen über die Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind; übermittelt das Versicherungsunternehmen diese Informationen trotz Aufforderung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde auch von der gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 8 Auskunft, Übersendung oder Vorlage dieser Unterlagen verlangen; benötigt die Aufsichtsbehörde Informationen, die im Einklang mit den für die in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogenen Unternehmen erlassenen Rechtsvorschriften bereits einer anderen zuständigen Behörde erteilt wurden, so soll sie sich an diese Behörde wenden,

2. auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmen Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen; im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung nach den §§ 104a bis 104h darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen der Informationen nach Nummer 1a auch bei verbundenen Unternehmen und beteiligten Unternehmen und deren verbundenen Unternehmen des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens vornehmen,

3. Prüfungen auch so vorzunehmen, daß sie an einer von dem Versicherungsunternehmen nach § 341k des Handelsgesetzbuchs veranlaßten Prüfung teilnimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie für nötig hält; dies gilt nicht für Versicherungsunternehmen, die als kleinere Vereine (§ 53) anerkannt sind,

4. an von ihr durchgeführten Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 Personen zu beteiligen, die nach § 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuchs zu Abschlussprüfern bestimmt werden können, oder solche Personen mit der Durchführung von Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 zu beauftragen; für diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetzbuchs für Abschlussprüfer sinngemäß,

5. zu Sitzungen des Aufsichtsrats und Tagungen der Hauptversammlung oder der obersten Vertretung Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist,

6. die Einberufung der in Nummer 5 bezeichneten Sitzungen und Tagungen sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlangen.

2 Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) das Recht, sich an Prüfungen der in der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufsichtskollegien in den Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmen zu beteiligen, die gemeinsam von der Aufsichtsbehörde und mindestens einer zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates durchgeführt werden. 3 Die Unternehmen haben Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 zu dulden.

(2) (aufgehoben)

(3) 1 Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 beteiligten oder beauftragten Personen dürfen für Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 die Geschäftsräume des Versicherungsunternehmens betreten. 2 Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. 3 Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

(4) (aufgehoben)

(5) 1 Soweit jemand

1. als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler an ein Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge vermittelt oder vermittelt hat oder

2. Tätigkeiten für ein Versicherungsunternehmen wahrnimmt, die Gegenstand eines Vertrages über Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4, § 119 Abs. 2 Nr. 6) sein können, oder

3. Leistungen aufgrund von Verträgen nach § 53d erbringt,

gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Absatz 3 sowie Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend. 2 Für die Fälle der Nummer 1 gilt dies nur insoweit, als es für die Beurteilung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage des Versicherungsunternehmens oder der Erfüllung der Pflichten nach den §§ 80d bis 80f oder den Vorschriften des Geldwäschegesetzes durch ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c bedeutsam ist.

(5a) Die Aufsichtsbehörde hat die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Absatz 3 und nach § 104 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6 auch gegenüber

1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 104 Abs. 1 angezeigt haben oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 5 Abs. 2 als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden,

2. den Inhabern einer bedeutenden Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen und den von ihnen kontrollierten Unternehmen,

3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt, und

4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.

(5b) 1 Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 gegenüber den in Absatz 5a genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 104 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 vorliegen. 2 Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu dulden.

(6) Wer nach Absatz 1, 5, 5a oder 5b zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

§ 87 Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrats


(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis für einzelne Versicherungssparten oder den gesamten Geschäftsbetrieb widerrufen, wenn

1. das Unternehmen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr erfüllt,

2. das Unternehmen in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihm nach dem Gesetz oder dem Geschäftsplan obliegen, oder

3. sich so schwere Mißstände ergeben, daß eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebes die Belange der Versicherten gefährdet.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis für den gesamten Geschäftsbetrieb widerrufen, wenn das Unternehmen außerstande ist, innerhalb der gesetzten Frist die im Solvabilitätsplan oder im Finanzierungsplan nach § 81b Abs. 1 oder 2 vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen.

(2a) 1 Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist. 2 Der Widerruf der Erlaubnis steht den im Rahmen des Insolvenzverfahrens erforderlichen Rechtshandlungen des Versicherungsunternehmens nicht entgegen.

(3) Der Widerruf der Erlaubnis bewirkt, daß keine neuen Versicherungen mehr abgeschlossen, früher abgeschlossene nicht erhöht oder verlängert werden dürfen.

(4) 1 Wird die Erlaubnis widerrufen, so trifft die Aufsichtsbehörde alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Belange der Versicherten zu wahren. 2 Insbesondere kann sie die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Unternehmens einschränken oder untersagen sowie die Vermögensverwaltung geeigneten Personen übertragen.

(5) 1 Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit wirkt der Widerruf der Erlaubnis für den gesamten Geschäftsbetrieb wie ein Auflösungsbeschluß. 2 Auf Anzeige der Aufsichtsbehörde wird der Widerruf im Handelsregister eingetragen.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung von Geschäftsleitern verlangen und diesen Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn

1. ihr Tatsachen bekannt werden, die auch die Versagung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 rechtfertigen würden,

2. der Geschäftsleiter vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Geldwäschegesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) 1 Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die die Geschäfte einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 tatsächlich führt, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung hat, gilt § 104u Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 entsprechend. 2 Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 die Voraussetzungen des § 7a Absatz 4 Satz 1 und 2 nicht erfüllt, gilt § 104u Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(8) 1 Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats von Versicherungsunternehmen oder eines Pensionsfonds oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nr. 4 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 nicht zuverlässig ist oder nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, kann die Aufsichtsbehörde von den Organen des betroffenen Unternehmens verlangen, diese Person abzuberufen oder ihr die Ausübung ihrer Tätigkeit zu untersagen. 2 Die Aufsichtsbehörde kann dies von dem betroffenen Unternehmen auch dann verlangen, wenn der in Satz 1 bezeichneten Person wesentliche Verstöße des Versicherungsunternehmens gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung seiner Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind oder er nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung der Organe des Unternehmens durch die Aufsichtsbehörde fortsetzt. 3 Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 auch von der Aufsichtsbehörde gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist.



(7) 1 Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die die Geschäfte einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 tatsächlich führt, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung hat, gilt § 28 Absatz 1 Nummer 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 entsprechend. 2 Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 die Voraussetzungen des § 7a Absatz 4 Satz 1 und 2 nicht erfüllt, gilt § 28 Absatz 1 Nummer 3 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 entsprechend.

(8) 1 Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats von Versicherungsunternehmen oder eines Pensionsfonds oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nr. 4 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 8 nicht zuverlässig ist oder nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, kann die Aufsichtsbehörde von den Organen des betroffenen Unternehmens verlangen, diese Person abzuberufen oder ihr die Ausübung ihrer Tätigkeit zu untersagen. 2 Die Aufsichtsbehörde kann dies von dem betroffenen Unternehmen auch dann verlangen, wenn der in Satz 1 bezeichneten Person wesentliche Verstöße des Versicherungsunternehmens gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung seiner Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind oder er nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung der Organe des Unternehmens durch die Aufsichtsbehörde fortsetzt. 3 Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 auch von der Aufsichtsbehörde gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist.

§ 89a Keine aufschiebende Wirkung


vorherige Änderung nächste Änderung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 1b Abs. 2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 83 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und 6, den §§ 58, 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2, § 81b Abs. 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, 7 und 8, den §§ 88, 89, 104 Abs. 1b Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4, § 104r Abs. 4 Satz 5, den §§ 104t, 104u Abs. 1, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 58, 81b Abs. 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 88 Abs. 1 und 2 bis 5 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 121a Abs. 5, § 121c Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 haben keine aufschiebende Wirkung.



Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 1b Abs. 2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 83 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und 6, den §§ 58, 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2, § 81b Abs. 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, 7 und 8, den §§ 88, 89, 104 Abs. 1b Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 58, 81b Abs. 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 88 Abs. 1 und 2 bis 5 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 121a Abs. 5, § 121c Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 haben keine aufschiebende Wirkung.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

§ 104a Begriffsbestimmungen


(1) Einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die

1. beteiligte Unternehmen mindestens eines Erstversicherungsunternehmens, Rückversicherungsunternehmens, Versicherungsunternehmens eines Drittstaates oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates oder eines Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates,



2. Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft, eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates oder eines Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates,

3. Tochterunternehmen einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft

sind.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 sind

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Beteiligte Unternehmen: Unternehmen, die entweder Mutterunternehmen sind oder die eine Beteiligung halten oder die einer horizontalen Unternehmensgruppe angehören. Beteiligungen in diesem Sinne sind Anteile an anderen Unternehmen nach Maßgabe des § 271 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, zumindest aber das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 20 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals. Mutterunternehmen sind Unternehmen, die Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind, sowie alle Unternehmen, die tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt. Eine horizontale Unternehmensgruppe ist eine Gruppe, in der ein Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen in der Weise verbunden ist, dass



1. 1 Beteiligte Unternehmen: Unternehmen, die entweder Mutterunternehmen sind oder die eine Beteiligung halten oder die einer horizontalen Unternehmensgruppe angehören. 2 Beteiligungen in diesem Sinne sind Anteile an anderen Unternehmen nach Maßgabe des § 271 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, zumindest aber das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 20 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals. 3 Mutterunternehmen sind Unternehmen, die Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind, sowie alle Unternehmen, die tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt. 4 Eine horizontale Unternehmensgruppe ist eine Gruppe, in der ein Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen in der Weise verbunden ist, dass

1. sie gemeinsam aufgrund einer Satzungsbestimmung oder eines Vertrages unter einheitlicher Leitung stehen oder

2. sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zum Ablauf der in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs jeweils bestimmten Zeiträume im Amt sind, wenn sie einen konsolidierten Abschluss aufzustellen haben oder hätten;

2. Tochterunternehmen: Unternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind oder Unternehmen, auf die ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens angesehen;

3. Rückversicherungsunternehmen: Unternehmen, die eine Zulassung nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG besitzen;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die keine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 sind, deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen ist, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 sind und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen ist;

5. Gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die weder Erstversicherungsunternehmen noch Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 noch Rückversicherungsunternehmen noch Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 noch Versicherungs-Holdinggesellschaften noch gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104k Nr. 3 sind, und zu deren Tochterunternehmen mindestens ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen zählt;



4. Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die keine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 sind, deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen ist, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 sind und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen ist;

5. Gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die weder Erstversicherungsunternehmen noch Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 noch Rückversicherungsunternehmen noch Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 noch Versicherungs-Holdinggesellschaften noch gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 sind, und zu deren Tochterunternehmen mindestens ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen zählt;

6. Versicherungsunternehmen eines Drittstaates: Unternehmen nach § 105 Abs. 1;

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates: Rückversicherungsunternehmen nach § 121i Abs. 1.



7. Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates: Rückversicherungsunternehmen nach § 121i Abs. 1;

8. gemischte Finanzholding-Gesellschaft: Mutterunternehmen, das kein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes ist und das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ist, und mit anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

§ 104b Einbezogene Unternehmen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Erst- und Rückversicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, gelten die §§ 104c bis 104h.

(2)
1 Bei der zusätzlichen Beaufsichtigung werden berücksichtigt:



(1) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 98/78/EG und der Richtlinie 2002/87/EG, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten auf der Ebene dieser gemischten Finanzholding-Gesellschaft nur die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG anwenden.

(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 98/78/EG und der Richtlinie 2006/48/EG, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Einvernehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Ebene dieser gemischten Finanzholding-Gesellschaft nur die Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie, die für die am stärksten vertretene Branche im Sinne des § 8 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes gilt, anwenden.

(3) Die Bundesanstalt als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2.

(4)
Für Erst- und Rückversicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, gelten die §§ 104c bis 104h.

(5)
1 Bei der zusätzlichen Beaufsichtigung werden berücksichtigt:

1. Verbundene Unternehmen des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,

2. Beteiligte Unternehmen des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,

3. Verbundene Unternehmen eines beteiligten Unternehmens des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens.

2 Verbundene Unternehmen in diesem Sinne sind Unternehmen, die einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 angehören, Tochterunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 2 oder andere Unternehmen, an denen eine Beteiligung im Sinne von § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 gehalten wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Aufsichtsbehörde kann mit der zuständigen Behörde eines Mitglied- und Vertragsstaates in den Fällen des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe (ABl. EG Nr. L 330 S. 1) mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen vereinbaren, dass die zusätzliche Beaufsichtigung für ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen von dieser Behörde durchgeführt wird. 2 Ist eine solche Vereinbarung getroffen, entfällt die zusätzliche Beaufsichtigung durch die deutsche Aufsichtsbehörde.

(4)
1 Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Aufsicht unterliegen, von den Verpflichtungen nach den §§ 104d bis 104h hinsichtlich einzelner Mutter- und Tochterunternehmen sowie Beteiligungen freistellen, wenn die Einbeziehung dieser Unternehmen für die zusätzliche Beaufsichtigung ohne Bedeutung ist. 2 Für einzelne gruppenangehörige Unternehmen ist eine Freistellung auch zulässig, wenn nach Auffassung der Aufsichtsbehörde die Einbeziehung ihrer finanziellen Situation in die Aufsicht ungeeignet oder irreführend wäre. 3 Eine solche Freistellung ist für Beteiligungen und Tochter- oder Mutterunternehmen in Drittstaaten im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 auch zulässig, wenn nach Auffassung der Aufsichtsbehörde der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen.



(6) 1 Die Aufsichtsbehörde kann mit der zuständigen Behörde eines Mitglied- und Vertragsstaates in den Fällen des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe (ABl. EG Nr. L 330 S. 1) mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen vereinbaren, dass die zusätzliche Beaufsichtigung für ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen von dieser Behörde durchgeführt wird. 2 Ist eine solche Vereinbarung getroffen, entfällt die zusätzliche Beaufsichtigung durch die deutsche Aufsichtsbehörde.

(7)
1 Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Aufsicht unterliegen, von den Verpflichtungen nach den §§ 104d bis 104h hinsichtlich einzelner Mutter- und Tochterunternehmen sowie Beteiligungen freistellen, wenn die Einbeziehung dieser Unternehmen für die zusätzliche Beaufsichtigung ohne Bedeutung ist. 2 Für einzelne gruppenangehörige Unternehmen ist eine Freistellung auch zulässig, wenn nach Auffassung der Aufsichtsbehörde die Einbeziehung ihrer finanziellen Situation in die Aufsicht ungeeignet oder irreführend wäre. 3 Eine solche Freistellung ist für Beteiligungen und Tochter- oder Mutterunternehmen in Drittstaaten im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 auch zulässig, wenn nach Auffassung der Aufsichtsbehörde der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 104k Begriffsbestimmungen




§§ 104k bis 104w (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Im Sinne dieses Abschnitts sind:

1. Branchenvorschriften: Die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 85/611/EWG, 98/78/EG, 93/6/EWG, 93/22/EWG und 2000/12/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Kreditwesengesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Investmentgesetz, das Hypothekenbankgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

2. Finanzbranche: Die folgenden Branchen:

a) die Versicherungsbranche; dieser gehören Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 3, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; Erstversicherungsunternehmen im Sinne des ersten Halbsatzes sind Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind, mit Ausnahme der Rückversicherungsunternehmen, der Sterbekassen sowie der in § 1 Abs. 3 und § 159 Abs. 1 genannten Unternehmen und Einrichtungen;

b) die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes, Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes, Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 3c des Kreditwesengesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an; für die Zwecke der §§ 104n und 104p gelten Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften als nicht dieser Branche angehörig;

c) eine weitere aus den gemischten Finanzholding-Gesellschaften gebildete Branche;

3. 1 Gemischte Finanzholding-Gesellschaften: Mutterunternehmen, die keine beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen sind, und die zusammen mit ihren Tochterunternehmen, von denen mindestens ein Unternehmen ein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden. 2 Beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen sind konglomeratsangehörige Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute, Wertpapierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften oder andere Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 und des Artikels 30 der Richtlinie 2002/87/EG;

4. 1 Finanzkonglomerat: Eine Gruppe von Unternehmen,

a) die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eine Beteiligung im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 halten, besteht, sowie Unternehmen, die zu einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst sind;

b) an deren Spitze ein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen steht, bei dem es sich um ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche oder der Versicherungsbranche zu einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst ist, handelt; steht kein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen an der Spitze der Gruppe, weist die Gruppe jedoch mindestens eines dieser Unternehmen als Tochterunternehmen auf, ist die Gruppe ein Finanzkonglomerat, wenn sie vorwiegend in der Finanzbranche tätig ist;

c) der mindestens ein Unternehmen der Versicherungsbranche sowie mindestens ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche angehören und

d) in der die konsolidierte oder aggregierte Tätigkeit beziehungsweise die konsolidierte und die aggregierte Tätigkeit der Unternehmen der Gruppe sowohl in der Versicherungsbranche als auch in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche erheblich sind.

2 Als Finanzkonglomerat gilt auch eine Untergruppe einer Gruppe im Sinne des Buchstaben a, die selbst die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt;

5. Horizontale Unternehmensgruppe: Eine Unternehmensgruppe im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4;

6. Mutterunternehmen: Mutterunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3;

7. Tochterunternehmen: Tochterunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 2;

8. 1 Gruppeninterne Transaktionen auf Konglomeratsebene: Transaktionen, bei denen sich beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb desselben Finanzkonglomerats oder auf natürliche oder juristische Personen stützen, die mit den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbunden sind, wobei unerheblich ist, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher oder auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Grundlage erfolgt. 2 Eine enge Verbindung im Sinne des Satzes 1 besteht, wenn ein oder mehrere Unternehmen oder ein oder mehrere natürliche Personen verbunden sind

1. durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte oder

2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels eines gleichartigen Verhältnisses oder als Schwesterunternehmen;

9. Risikokonzentrationen: Alle mit einem Ausfallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die groß genug sind, die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr auf einem Adressenausfallrisiko, einem Kreditrisiko, einem Anlagerisiko, einem Versicherungsrisiko, einem Marktrisiko, einem sonstigen Risiko, einer Kombination dieser Risiken oder auf Wechselwirkungen zwischen diesen Risiken beruht oder beruhen kann.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 104l Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten




§ 104l (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Aufsichtsbehörde und, soweit sie im Rahmen des Kreditwesengesetzes bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Ermittlung und der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1) mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden zusammen; § 84 Abs. 3 und 4 Satz 5 dieses Gesetzes und § 8 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend. 2 Gehört ein Erstversicherungsunternehmen einer grenzüberschreitend tätigen Unternehmensgruppe an, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, das noch nicht nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als solches eingestuft wurde, teilt die Aufsichtsbehörde dies den zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten mit.

(2) 1 Die Aufsichtsbehörde bestimmt mit den zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten nach Maßgabe des Artikels 10 der Richtlinie 2002/87/EG den nach diesem Gesetz für die zusätzliche Beaufsichtigung des Finanzkonglomerats zuständigen Koordinator. 2 Ist die Aufsichtsbehörde Koordinator, obliegen ihr nach Maßgabe des Artikels 11 der Richtlinie 2002/87/EG insbesondere folgende Aufgaben:

1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender Informationen bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen;

2. generelle Aufsicht und Beurteilung der Finanzlage eines Finanzkonglomerats;

3. Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über die Eigenmittelausstattung und der Bestimmungen über Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen nach Maßgabe der Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2002/87/EG;

4. Beurteilung der Struktur, Organisation und internen Kontrollsysteme eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG;

5. Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten und

6. sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die der Aufsichtsbehörde durch die Richtlinie 2002/87/EG oder in Anwendung ihrer Bestimmungen zugewiesen werden.

3 Die Aufsichtsbehörde als Koordinator

1. unterrichtet die zuständigen Behörden, die Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die zuständigen Behörden des Staates, in dem die gemischte Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz hat, sowie den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden über die Mitteilung der Feststellung nach § 104o Absatz 1 sowie die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 104v;

2. hört die zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten vorab an

a) bei Entscheidungen nach § 104q Abs. 3 Satz 8, auch in Verbindung mit § 104r Abs. 1, und § 104v;

b) bei Befreiungen nach § 104q Abs. 9 Satz 3; in dringenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde von der vorherigen Anhörung absehen;

c) 1 vor Maßnahmen nach § 104q Abs. 5, § 104r Abs. 4 Satz 5, § 104t Abs. 1 und § 104u Abs. 1, sofern dies für deren Aufsichtstätigkeit von Bedeutung ist. 2 In dringenden Fällen oder bei Gefahr im Verzug kann die Aufsichtsbehörde von der vorherigen Anhörung absehen. 3 Sie hat die zuständigen Stellen der betroffenen Mitglied- und Vertragsstaaten hiervon unverzüglich zu unterrichten;

3. unterbreitet den zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten Vorschläge für Entscheidungen zur

a) Nichtberücksichtigung von konglomeratsangehörigen Unternehmen bei der Berechnung der Schwellenwerte nach § 104n Abs. 4;

b) Aufhebung der Feststellung einer Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat und eines der Unternehmen der Gruppe als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 104o Abs. 3;

c) Befreiungen nach § 104p Nr. 2.

(3) 1 In den Fällen des § 104m Abs. 2, § 104n Abs. 4 und 6 Satz 4, § 104o Abs. 3, § 104p und § 104q Abs. 4 entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mitglied- und Vertragsstaaten. 2 Zuständige Stellen im Sinne des Satzes 1 sowie des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und Nr. 3 sind nur die relevanten zuständigen Behörden. 3 Relevante zuständige Behörden sind der Koordinator nach Absatz 2 Satz 1 und die anderen in Artikel 2 Nr. 17 der Richtlinie 2002/87/EG als relevante zuständige Behörden definierten oder im dort beschriebenen Verfahren bestimmten Stellen.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten regelt die Aufsichtsbehörde in Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Stellen der anderen betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten.

(5) Ist die Aufsichtsbehörde nicht mit der von einer anderen relevanten zuständigen Behörde aufgrund des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG getroffenen Entscheidung einverstanden, so ist Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 anzuwenden.

(6) Die Aufsichtsbehörde stellt dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung seiner Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2002/87/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 104m Zuständigkeit für die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene




§ 104m (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Aufsichtsbehörde kann von der Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats absehen und das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene widerruflich freistellen, wenn

1. das Finanzkonglomerat einem anderen Finanzkonglomerat nachgeordnet ist, dessen übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat dort in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene gemäß der Richtlinie 2002/87/EG einbezogen ist, oder

2. dies unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts seiner Tätigkeiten in verschiedenen Mitglied- oder Vertragsstaaten angemessen ist; dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die Fälle des § 104k Nr. 4 und § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 hinaus nach Maßgabe des Artikels 2 Nr. 14, des Artikels 3 und des Artikels 5 der Richtlinie 2002/87/EG eine branchenübergreifend tätige Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat und ein Erstversicherungsunternehmen als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 104n Ermittlung eines Finanzkonglomerats




§ 104n (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Aufsichtsbehörde ermittelt, ob branchenübergreifend tätige Gruppen von Unternehmen als Finanzkonglomerate einzustufen sind.

(2) Eine Gruppe ist im Sinne von § 104k Nr. 4 Buchstabe b Halbsatz 2 vorwiegend in der Finanzbranche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der in einer Finanzbranche tätigen Unternehmen der Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 vom Hundert beträgt.

(3) Die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten beziehungsweise die konsolidierten und aggregierten Tätigkeiten der Unternehmen der Versicherungsbranche sowie der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sind erheblich im Sinne des § 104k Nr. 4 Buchstabe d, wenn

1. a) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen der Versicherungsbranche an der Bilanzsumme aller gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen und der Anteil der Solvabilitätsanforderungen der Unternehmen der Versicherungsbranche an den Gesamtsolvabilitätsanforderungen aller gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen im Durchschnitt mehr als 10 vom Hundert beträgt und

b) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche an der Bilanzsumme aller gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen und der Anteil der Solvabilitätsanforderungen der Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche an der Gesamtsolvabilitätsanforderung aller gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen im Durchschnitt mehr als 10 vom Hundert beträgt oder

2. die Bilanzsumme der Unternehmen in der Versicherungsbranche sowie der Unternehmen in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche jeweils 6 Milliarden Euro übersteigen.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 im Einzelfall einzelne konglomeratsangehörige Unternehmen unberücksichtigt lassen, wenn und solange

1. das Unternehmen sich in einem Drittstaat befindet, in dem Hindernisse für die Übermittlung der für die Berechnungen notwendigen Angaben bestehen,

2. vorbehaltlich des Satzes 2 die Einbeziehung des Unternehmens für die Aufsicht auf Konglomeratsebene ohne Bedeutung ist, oder

3. die Einbeziehung des Unternehmens in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene ungeeignet oder irreführend wäre.

Erfüllen in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 mehrere konglomeratsangehörige Unternehmen die Voraussetzungen, sind sie in ihrer Gesamtheit für die zusätzliche Beaufsichtigung der Gruppe jedoch nicht von untergeordneter Bedeutung, hat die Aufsichtsbehörde diese Unternehmen bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 zu berücksichtigen.

(5) Sinken bei einer nach Maßgabe des § 104k Nr. 4 sowie der Absätze 2 und 3 als Finanzkonglomerat ermittelten Unternehmensgruppe, die bereits der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes unterliegt, die Anteile nach den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 oder der Betrag nach Absatz 3 Nr. 2 während eines Geschäftsjahres unter die dort genannten Schwellenwerte, gilt die Gruppe weiter als Finanzkonglomerat, wenn in den drei darauf folgenden Geschäftsjahren

1. in Fällen des Absatzes 2 ein Schwellenwert von 35 vom Hundert,

2. in Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 ein Schwellenwert von 8 vom Hundert,

3. in Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 ein Schwellenwert von 5 Milliarden Euro

überschritten wird.

(6) Als Bilanzsumme im Sinne der Absätze 2 und 3 sind die anhand der Jahresabschlüsse ermittelten aggregierten Bilanzsummen der Unternehmen der Gruppe zugrunde zu legen. Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, sind in Höhe des Anteils ihrer Bilanzsummen anzurechnen, der dem von der Gruppe gehaltenen aggregierten proportionalen Anteil entspricht. Liegt ein konsolidierter Abschluss vor, ist dieser anstelle der aggregierten Bilanzsummen der Einzelabschlüsse der Unternehmen zugrunde zu legen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall zulassen, dass für die Berechnung der Schwellenwerte anstelle oder zusätzlich zu der Bilanzsumme die Ertragsstruktur oder die außerbilanziellen Geschäfte herangezogen werden. Die bei den Berechnungen zu berücksichtigenden Solvabilitätsanforderungen sind nach den §§ 53c und 104g dieses Gesetzes sowie den §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes zu ermitteln. Soweit ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat in die Berechnung einzubeziehen ist, das nicht bereits in der Berechnung nach § 104g dieses Gesetzes oder nach § 10a des Kreditwesengesetzes erfasst wird, sind insoweit die Bestimmungen über die Solvabilitätsanforderungen des jeweiligen Sitzstaates anzuwenden; dies gilt entsprechend für Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, wenn dort gleichwertige Solvabilitätsanforderungen bestehen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 104o Feststellung eines Finanzkonglomerats




§ 104o (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Aufsichtsbehörde stellt fest, dass eine branchenübergreifend tätige Gruppe von Unternehmen ein Finanzkonglomerat ist. Sie teilt dem Mutterunternehmen an der Spitze der Gruppe die Feststellung als Finanzkonglomerat und das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen mit; steht an der Spitze der Gruppe kein Mutterunternehmen, teilt die Aufsichtsbehörde dies dem konglomeratsangehörigen Erstversicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme mit, es sei denn, ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen mit einer höheren Bilanzsumme ist nach § 51b Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes zu unterrichten.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat und die Bestimmung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 104k Nr. 4 nicht mehr erfüllt sind, insbesondere in der Gruppe die maßgeblichen Anteile nach § 104n Abs. 2 und 3 Nr. 1 oder der Betrag nach § 104n Abs. 3 Nr. 2 absinken

1. in dem Fall des § 104n Abs. 2 unter einen Schwellenwert von 35 vom Hundert,

2. in dem Fall des § 104n Abs. 3 Nr. 1 unter einen Schwellenwert von 8 vom Hundert,

3. in dem Fall des § 104n Abs. 3 Nr. 2 unter einen Schwellenwert von 5 Milliarden Euro.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 104n Abs. 5 während des maßgeblichen Zeitraums von drei Jahren die Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat und die Bestimmung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufheben; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 104p Befreiungen




§ 104p (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Aufsichtsbehörde kann widerruflich von der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat absehen oder das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen von den Verpflichtungen nach den §§ 104r und 104s ganz oder teilweise freistellen, wenn

1. im Fall des § 104n Abs. 3 Nr. 2 die Gruppe den in § 104n Abs. 3 Nr. 1 genannten Schwellenwert nicht erreicht und die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene nicht erforderlich, ungeeignet oder irreführend ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn

a) die relative Größe der am schwächsten vertretenen Finanzbranche gemessen entweder am durchschnittlichen Anteil nach § 104n Abs. 3 Nr. 1 oder an der Bilanzsumme oder den Solvabilitätsanforderungen dieser Finanzbranche höchstens 5 vom Hundert beträgt oder

b) der Marktanteil gemessen an der Bilanzsumme in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und an den in der Versicherungsbranche gebuchten Bruttobeiträgen in keinem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums mehr als 5 vom Hundert beträgt;

2. die zur Feststellung als Finanzkonglomerat führende Überschreitung der Schwellenwerte in § 104n Abs. 2 und 3 ausschließlich auf eine erhebliche Änderung der Struktur der Gruppe zurückzuführen ist; die Freistellung ist auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu befristen, beginnend mit dem nächstfolgenden Geschäftsjahr.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 104q Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten




§ 104q (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ein Finanzkonglomerat muss insgesamt angemessene Eigenmittel haben. 2 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung zur Durchführung des Artikels 6 und des Anhangs I der Richtlinie 2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über:

1. die zulässige Zusammensetzung der Eigenmittel,

2. den Umfang und die Form der Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung sowie die sonstigen technischen Grundsätze,

3. die folgenden zulässigen Berechnungsmethoden für die zusätzliche Eigenkapitalanforderung:

a) Methode 1: Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses;

b) Methode 2: Abzugs- und Aggregationsmethode;

c) Methode 3: Buchwert-/Anforderungsabzugsmethode oder

d) Kombination der Methoden 1 bis 3,

4. Risikomodelle,

5. Berechnungsintervalle.

3 Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 4 Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute im Sinne des § 1b des Kreditwesengesetzes und der Versicherungsbeirat anzuhören. 5 Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) 1 Die Bundesanstalt überprüft die angemessene Eigenmittelausstattung der Finanzkonglomerate. 2 Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 6 bis 8 oder des Absatzes 4 hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank die für die Überprüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe des Absatzes 1 erforderlichen Angaben einzureichen, es sei denn, ein übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 des Kreditwesengesetzes ist nach § 10b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes anzeigepflichtig. 3 Nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 zu regeln.

(3) 1 In die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene nach Absatz 1 sind einzubeziehen das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland und die ihm nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen. 2 Bei den in die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubeziehenden Unternehmen gelten als Eigenmittel die Bestandteile, die den nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Kreditwesengesetzes anerkannten Bestandteilen entsprechen. 3 Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden das Finanzkonglomerat bei der Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene anzuwenden hat; das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ist vorab anzuhören. 4 Steht eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze des Finanzkonglomerats, dessen beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen ihren Sitz nicht ausschließlich im Inland haben, ist die Anwendung jeder der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden zulässig; das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Wahl der Berechnungsmethode unverzüglich anzuzeigen. 5 Nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die konglomeratsangehörigen gemischten Finanzholding-Gesellschaften, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen, Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholding-Gesellschaften, die nicht übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen sind. 6 Übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist das Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, das

1. an der Spitze eines Finanzkonglomerats steht, es sei denn, ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland steht ebenfalls an der Spitze des Finanzkonglomerats und die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist stärker vertreten als die Versicherungsbranche;

2. ein Tochterunternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland ist, es sei denn

a) ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland ist Tochterunternehmen derselben gemischten Finanzholding-Gesellschaft und die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist stärker vertreten als die Versicherungsbranche;

b) ein Erstversicherungsunternehmen derselben Gruppe mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, das Tochterunternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft in seinem Sitzstaat ist, hat eine höhere Bilanzsumme als das Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland;

c) ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen derselben Gruppe mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ist Tochterunternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft in seinem Sitzstaat und die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist stärker vertreten als die Versicherungsbranche;

erfüllen mehrere Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland diese Voraussetzungen, ist dasjenige dieser Erstversicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen;

3. ein Tochterunternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ist, das kein Mutterunternehmen eines beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens mit Sitz in ihrem Sitzstaat ist, wenn

a) die Versicherungsbranche stärker als die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche vertreten ist und

b) das Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland die höchste Bilanzsumme hat.

7 Vorbehaltlich Satz 6 Nr. 2 und 3 gilt ein Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn die Versicherungsbranche stärker vertreten ist als die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und das Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland die höchste Bilanzsumme hat. 8 Abweichend von Satz 6 Nr. 1 bis 3 und Satz 7 kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats nach Anhörung des beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens, das nach den Sätzen 6 und 7 als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen zu bestimmen wäre, ein Erstversicherungsunternehmen oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen; das zu bestimmende Unternehmen ist ebenfalls vorab anzuhören. 9 Im Sinne dieses Absatzes stärker vertreten ist jeweils die Finanzbranche mit dem höchsten durchschnittlichen Anteil nach § 104n Abs. 3.

(4) Bestehen Beteiligungen an einem oder mehreren beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen oder Kapitalbeziehungen zu derartigen Unternehmen oder kann auf derartige Unternehmen ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden, ohne dass ein Fall des Absatzes 3 Satz 7 oder 8 vorliegt, kann die Aufsichtsbehörde die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene ganz oder teilweise auf diese Unternehmen entsprechend anwenden und eines dieser Unternehmen als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen, wenn

1. mindestens eines dieser Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und mindestens eines der Versicherungsbranche angehört und

2. die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten oder die konsolidierten und aggregierten Tätigkeiten dieser Unternehmen in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche erheblich im Sinne des § 104n Abs. 3 sind.

(5) 1 Die Aufsichtsbehörde kann auf die Eigenmittel des Finanzkonglomerats einen Korrekturposten festsetzen, wenn

1. unbeschadet der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 oder nach § 104r oder § 104s die Solvabilität des Finanzkonglomerats gefährdet ist;

2. bedeutende gruppeninterne Transaktionen innerhalb des Finanzkonglomerats oder bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene die Finanzlage des Finanzkonglomerats gefährden.

2 Die Aufsichtsbehörde hat die Festsetzung auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt. 3 Die Aufsichtsbehörde darf die in Satz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Finanzkonglomerat den Mangel nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist behoben hat.

(6) 1 Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ist für eine angemessene Eigenmittelausstattung des Finanzkonglomerats verantwortlich. 2 Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die nach Absatz 3 Satz 1 in die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubeziehenden Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemeine Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.

(7) 1 Die nach Absatz 3 Satz 1 in die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubeziehenden Unternehmen haben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der für die zusätzliche Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten. 2 Sie sind verpflichtet, die für die zusätzliche Beaufsichtigung erforderlichen Angaben an das nach Absatz 2 anzeigepflichtige Unternehmen zu übermitteln. 3 Kann das nach Absatz 2 anzeigepflichtige Unternehmen für einzelne nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen die erforderlichen Angaben nicht beschaffen, sind die auf das nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen entfallenden Buchwerte nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 von den Eigenmitteln des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens abzuziehen.

(8) Die Absätze 1, 6 und 7 gelten nicht für ein Finanzkonglomerat, das selbst einem Finanzkonglomerat nachgeordnet ist, für das die Absätze 1, 6 und 7 gelten.

(9) 1 Die Aufsichtsbehörde kann einzelne übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 6 bis 8 und des Absatzes 4 von Verpflichtungen der Absätze 1 bis 8 hinsichtlich einzelner nachgeordneter Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 5 freistellen, wenn und solange die Einbeziehung dieser Unternehmen für die Aufsicht auf Konglomeratsebene ohne Bedeutung ist und es der Aufsichtsbehörde ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu überprüfen. 2 Die Aufsichtsbehörde hat von einer Freistellung nach Satz 1 abzusehen, wenn mehrere nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen die Voraussetzung für eine Freistellung zwar erfüllen, die Gesamtheit dieser Unternehmen für die Aufsicht auf Konglomeratsebene aber nicht von untergeordneter Bedeutung ist. 3 Für einzelne nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 5 ist eine Freistellung auch zulässig, wenn nach Auffassung der Aufsichtsbehörde ihre Einbeziehung in die Aufsicht auf Konglomeratsebene ungeeignet oder irreführend wäre. 4 Freistellungen nach Satz 1 oder Satz 3 können auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens oder von Amts wegen erfolgen.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 104r Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen von Finanzkonglomeraten




§ 104r (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene und bedeutende gruppeninterne Transaktionen innerhalb des Finanzkonglomerats anzuzeigen, es sei denn, ein übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen ist nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 des Kreditwesengesetzes anzeigepflichtig.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen zur Durchführung der Artikel 7 und 8 und des Anhangs II der Richtlinie 2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über

1. die Arten der anzuzeigenden Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen sowie Schwellenwerte, anhand deren die Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen als bedeutend anzusehen sind;

2. die Obergrenzen für bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende gruppeninterne Transaktionen sowie Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen;

3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung mit der Maßgabe auf die Bundesanstalt übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute im Sinne des § 1b des Kreditwesengesetzes und der Versicherungsbeirat zu hören. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(3) Ein konglomeratsangehöriges Erstversicherungsunternehmen darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter dieses Erstversicherungsunternehmens bedeutende gruppeninterne Transaktionen durchführen. Der Beschluss soll vor der Eingehung oder Durchführung gefasst werden. Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, ist der Beschluss unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist aktenkundig zu machen.

(4) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte ist das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen dafür verantwortlich, dass bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene oder bedeutende gruppeninterne Transaktionen ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde nicht die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Obergrenzen überschreiten oder gegen die in der Rechtsverordnung festgelegten Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen verstoßen. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die konglomeratsangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemeine Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht; § 104q Abs. 7 und 8 gilt entsprechend. Die Zustimmung nach Satz 1 steht im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Unabhängig davon, ob die Aufsichtsbehörde die Zustimmung erteilt, hat das nach Absatz 1 anzeigepflichtige Unternehmen das Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen; die Aufsichtsbehörde leitet die Angaben nach Maßgabe des Artikels 12 der Richtlinie 2002/87/EG an die zuständigen Stellen der betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten weiter. Die Aufsichtsbehörde kann

1. bei einem Überschreiten der in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Obergrenzen von dem Finanzkonglomerat die Unterlegung des Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlangen;

2. Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen durch geeignete und erforderliche Maßnahmen unterbinden.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 104s Besondere organisatorische Pflichten von Finanzkonglomeraten




§ 104s (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Ein Finanzkonglomerat muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach Maßgabe des § 64a Absatz 1 und 3 sowie des Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG verfügen. § 81 Abs. 1 Satz 5, §§ 104d, 104e Abs. 4 und § 104q Abs. 6 und 7 Satz 1 und 2 gelten für Finanzkonglomerate entsprechend. Die in § 7a Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 3 genannten Personen des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens sind für die ordnungsmäßige Geschäftsorganisation des Finanzkonglomerats verantwortlich. Für übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen gilt darüber hinaus § 64b entsprechend. Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne von § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 und einem nachgeordneten beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Vorkehrungen im Sinne von Satz 1 und 2 zu schaffen; § 81 Abs. 2 gilt entsprechend.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 104t Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln auf Konglomeratsebene




§ 104t (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 104q Abs. 1, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber

1. dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne von § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 insbesondere Maßnahmen nach § 81 Abs. 2 und § 81b Abs. 1 und 2 treffen;

2. einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen treffen; sie kann insbesondere Entnahmen durch Inhaber oder Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken.

(2) Die Aufsichtsbehörde darf die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Erstversicherungsunternehmen oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist behoben hat. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 Nr. 2 widersprechen.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 104u Maßnahmen gegenüber gemischten Finanzholding-Gesellschaften




§ 104u (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Aufsichtsbehörde kann einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze eines Finanzkonglomerats die Ausübung ihrer Stimmrechte an dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen und den anderen nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen untersagen, wenn

1. die gemischte Finanzholding-Gesellschaft dem nach § 104q Abs. 2 und § 104r Abs. 1 anzeigepflichtigen Unternehmen nicht die für die Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene nach § 104q oder § 104r erforderlichen Angaben gemäß § 104q Abs. 8 Satz 2 oder § 104q Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit § 104r Abs. 4 Satz 2 übermittelt;

2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die die Geschäfte der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung hat;

3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die dem Aufsichtsrat der gemischten Finanzholding-Gesellschaft angehört, die Voraussetzungen des § 7a Absatz 4 Satz 1 und 2 nicht erfüllt.

(2) Im Fall der Untersagung nach Absatz 1 hat auf Antrag der Aufsichtsbehörde das Gericht des Sitzes des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und versicherungsaufsichtskonformen Führung der betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen. Die Aufsichtsbehörde kann aus wichtigem Grund die Bestellung eines anderen Treuhänders beantragen. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften die gemischte Finanzholding-Gesellschaft und die betroffenen Unternehmen gesamtschuldnerisch.

(3) Solange die Untersagungsverfügung nach Absatz 1 vollziehbar ist, gelten die betroffenen Unternehmen nicht als nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 104q Abs. 3 Satz 5 der gemischten Finanzholding-Gesellschaft.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 auch gegenüber dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen anordnen, Weisungen der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu befolgen, sofern gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten zur Abberufung der Personen, die die Geschäfte der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, nicht zur Verfügung stehen oder solche zwar vorhanden sind, aber ihre Ausschöpfung erfolglos geblieben ist.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 104v Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat




§ 104v (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Unterliegen Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind, in dem Drittstaat nicht einer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten gleichwertigen Beaufsichtigung, kann die Aufsichtsbehörde die Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat und ein Erstversicherungsunternehmen als übergeordnetes Unternehmen bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von Absatz 1 im Einzelfall einer angemessenen Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene in anderer Weise Rechnung tragen. Sie kann insbesondere verlangen, dass eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat gegründet wird, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene entsprechend anzuwenden sind.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 104w Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen




§ 104w (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen den Erstversicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Aufsicht nach diesem Abschnitt unterliegen, untereinander sowie ihren beteiligten Unternehmen und verbundenen Unternehmen, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde kann einem Erstversicherungsunternehmen und einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 untersagen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 111f Informationspflicht und Zusammenarbeit der Aufsicht bei verbundenen Unternehmen und Finanzkonglomeraten und bei der Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen




§ 111f Informationspflicht und Zusammenarbeit der Aufsicht bei verbundenen Unternehmen und bei der Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland mit einem Versicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat unmittelbar oder mittelbar verbunden oder hat es mit einem solchen Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, teilt die Aufsichtsbehörde der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates alle Informationen mit, die ihr für diese Behörde wesentlich erscheinen. Auf Anfrage der Aufsichtsbehörde dieses Staates übermittelt sie darüber hinaus die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung nach den Richtlinien 98/78/EG und 2002/87/EG zu ermöglichen oder zu erleichtern.



(1) 1 Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland mit einem Versicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat unmittelbar oder mittelbar verbunden oder hat es mit einem solchen Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, teilt die Aufsichtsbehörde der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates alle Informationen mit, die ihr für diese Behörde wesentlich erscheinen. 2 Auf Anfrage der Aufsichtsbehörde dieses Staates übermittelt sie darüber hinaus die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung nach die Richtlinie 98/78/EG zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die zuständigen Behörden des Mitglied- oder Vertragsstaates, in dem ein Mutterunternehmen seinen Sitz hat, ersuchen, von dem Mutterunternehmen die Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Koordinator zweckdienlich sind, zu verlangen und diese an sie weiterzuleiten.

(3) Für die Prüfung von im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung benötigten Informationen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 1b sowie Satz 2 in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ersucht die Aufsichtsbehörde die zuständige Behörde des betreffenden Staates unter Mitteilung der beabsichtigten Maßnahmen um Zusammenarbeit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Stellt die zuständige Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates (ersuchende Behörde) ein Prüfungsersuchen im Sinne von Absatz 3 für ein entsprechendes Unternehmen mit Sitz im Inland, so leistet die Aufsichtsbehörde Amtshilfe, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornimmt oder die ersuchende Behörde zur Durchführung ermächtigt oder gestattet, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder einem anderen Sachverständigen durchgeführt wird; die ersuchende Behörde darf auf Wunsch zugegen sein, wenn die Aufsichtsbehörde die Prüfung selbst vornimmt. Sie kann sich an der Prüfung beteiligen; § 83 Abs. 3 und 6 gilt entsprechend.

(5) Bei der Beurteilung nach § 104 Abs. 1a und 1b arbeitet die Aufsichtsbehörde mit den zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eng zusammen, wenn der Anzeigepflichtige



(4) 1 Stellt die zuständige Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates (ersuchende Behörde) ein Prüfungsersuchen im Sinne von Absatz 3 für ein entsprechendes Unternehmen mit Sitz im Inland, so leistet die Aufsichtsbehörde Amtshilfe, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornimmt oder die ersuchende Behörde zur Durchführung ermächtigt oder gestattet, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder einem anderen Sachverständigen durchgeführt wird; die ersuchende Behörde darf auf Wunsch zugegen sein, wenn die Aufsichtsbehörde die Prüfung selbst vornimmt. 2 Sie kann sich an der Prüfung beteiligen; § 83 Abs. 3 und 6 gilt entsprechend.

(5) 1 Bei der Beurteilung nach § 104 Abs. 1a und 1b arbeitet die Aufsichtsbehörde mit den zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eng zusammen, wenn der Anzeigepflichtige

1. ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

2. ein Mutterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts, eines E-Geld-Instituts, oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist oder

3. eine natürliche oder juristische Person, die ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die zuständigen Behörden tauschen untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind. Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle einschlägigen Informationen auf Anfrage mit und übermitteln alle wesentlichen Informationen von sich aus. In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die das Versicherungsunternehmen zugelassen hat, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken.



2 Die zuständigen Behörden tauschen untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind. 3 Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle einschlägigen Informationen auf Anfrage mit und übermitteln alle wesentlichen Informationen von sich aus. 4 In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die das Versicherungsunternehmen zugelassen hat, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

§ 111g Umfang der Meldepflicht


(1) Die Aufsichtsbehörde meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

1. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 oder § 119 Abs. 1 an ein Unternehmen, das Tochterunternehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 6) eines Mutterunternehmens (§ 7a Abs. 2 Satz 7) mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist; die Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben;

2. den Erwerb einer Beteiligung an einem Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, durch den das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird;

3. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Niederlassung oder der Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht zustandegekommen ist, weil die Aufsichtsbehörde die Unterlagen nach § 13b Abs. 1 Satz 2 oder § 13c Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht an die Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats weitergeleitet hat;

4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 111b Abs. 1 Satz 2 und 3 ergriffen wurden;

5. allgemeine Schwierigkeiten, die Erst- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Errichtung von Niederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen oder in sonstiger Weise beim Betrieb von Erst- oder Rückversicherungsgeschäften in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 haben;

6. auf Verlangen der Kommission den Erlaubnisantrag eines Unternehmens, das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist;

7. auf Verlangen der Kommission die nach § 104 gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den das Versicherungsunternehmen Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird;

8. die nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 festgesetzten Höchstzinssätze;

vorherige Änderung nächste Änderung

9. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 104v;



9. (aufgehoben)

10. die in § 84 Abs. 4 Nr. 3 und 4 genannten Personen und Stellen;

11. die nach § 121e Abs. 2 erlassenen Vorschriften;

12. die für Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 121g geltenden Vorschriften;

13. eine Liste aller Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Rückversicherungsverträge bis zum 10. Dezember 2007 eingestellt haben und ausschließlich ihr Portfolio mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 bestehen nur, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaften feststellt, daß in dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kein effektiver Marktzugang gestattet wird, der demjenigen vergleichbar ist, den die Europäische Gemeinschaft den Unternehmen dieses Staates gewährt, oder wenn die Kommission feststellt, daß die Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten in diesem Staat keine Inländerbehandlung erfahren. Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 in Verbindung mit Satz 1 bestehen nicht mehr, wenn mit dem Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang und die Inländerbehandlung der Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen worden ist oder wenn Anträge auf Erlaubnis von Unternehmen mit Sitz in diesem Staat nicht mehr nach § 8 Abs. 3 ausgesetzt werden müssen.



(2) 1 Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 bestehen nur, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaften feststellt, daß in dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kein effektiver Marktzugang gestattet wird, der demjenigen vergleichbar ist, den die Europäische Gemeinschaft den Unternehmen dieses Staates gewährt, oder wenn die Kommission feststellt, daß die Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten in diesem Staat keine Inländerbehandlung erfahren. 2 Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 in Verbindung mit Satz 1 bestehen nicht mehr, wenn mit dem Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang und die Inländerbehandlung der Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen worden ist oder wenn Anträge auf Erlaubnis von Unternehmen mit Sitz in diesem Staat nicht mehr nach § 8 Abs. 3 ausgesetzt werden müssen.

(3) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 10 bestehen auch gegenüber den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.



§ 112 Definition


(1) 1 Ein Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die

1. im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt,

2. die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge nicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zusagen darf,

3. den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Pensionsfonds einräumt und

vorherige Änderung nächste Änderung

4. verpflichtet ist, die Altersversorgungsleistung als lebenslange Zahlung zu erbringen.

2 Als Altersversorgungsleistung im Sinne des Satzes 1 gilt eine Leibrente oder ein Auszahlungsplan, die den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes genügen.

(1a) 1 Pensionsfonds können Altersversorgungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 erbringen, solange Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber auch in der Rentenbezugszeit vorgesehen sind. 2 Ein fester Termin für das Zahlungsende darf nicht vorgesehen werden. 3 Satz 1 gilt nicht für Zusagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes.



4. verpflichtet ist, die Altersversorgungsleistung als lebenslange Zahlung oder als Einmalkapitalzahlung zu erbringen.

2 Eine lebenslange Zahlung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 kann mit einem teilweisen oder vollständigen Kapitalwahlrecht verbunden werden.

(1a) 1 Pensionsfonds können Renten als Altersversorgungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 erbringen, solange Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber auch in der Rentenbezugszeit vorgesehen sind. 2 Ein fester Termin für das Zahlungsende darf nicht vorgesehen werden. 3 Satz 1 gilt nicht für Zusagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes.

(2) Pensionsfonds bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.

(3) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten auch ehemalige Arbeitnehmer sowie die unter § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung fallenden Personen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

§ 120 Zulässige Rechtsformen; Umfang der Erlaubnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft (SE), Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt werden. Der Ort der Hauptverwaltung muss im Inland gelegen sein. Rückversicherungsunternehmen dürfen nur Rückversicherungsgeschäfte und damit verbundene Geschäfte und Dienstleistungen betreiben. Als verbundenes Geschäft gelten auch die Funktion und die Tätigkeiten als Holdinggesellschaft in Bezug auf Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des § 104k Nr. 2.

(2) Die Erlaubnis wird ohne Beschränkung erteilt, wenn sich nicht aus Antrag oder Tätigkeitsplan etwas anderes ergibt. Der Umfang der Erlaubnis richtet sich im Übrigen nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2005/68/EG.



(1) 1 Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft (SE), Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt werden. 2 Der Ort der Hauptverwaltung muss im Inland gelegen sein. 3 Rückversicherungsunternehmen dürfen nur Rückversicherungsgeschäfte und damit verbundene Geschäfte und Dienstleistungen betreiben. 4 Als verbundenes Geschäft gelten auch die Funktion und die Tätigkeiten als Holdinggesellschaft in Bezug auf Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des § 2 Absatz 3 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

(2) 1 Die Erlaubnis wird ohne Beschränkung erteilt, wenn sich nicht aus Antrag oder Tätigkeitsplan etwas anderes ergibt. 2 Der Umfang der Erlaubnis richtet sich im Übrigen nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2005/68/EG.

(3) Antrag und Tätigkeitsplan können in gegenständlicher Hinsicht beschränkt werden auf die Schaden- und Unfallrückversicherung einschließlich der Personenrückversicherung, soweit sie nicht Lebensrückversicherung ist (Nichtlebensrückversicherung), oder die Lebensrückversicherung.

(4) Die Erlaubnis kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 123c Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz




§ 123c (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 104r Abs. 2

1. 1 sind sämtliche während eines Kalenderjahres auftretende bedeutende Risikokonzentrationen der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank vor dem 16. Januar des darauf folgenden Jahres anzuzeigen. 2 Eine Risikokonzentration ist bedeutend, wenn das entsprechend den §§ 13 bis 13b, 19 und 20, jeweils auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 22 des Kreditwesengesetzes zu ermittelnde Adressenausfallrisiko, Kreditrisiko oder Anlagerisiko gegenüber einer nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes zu bestimmenden Adresse einzeln oder in der Summe 10 vom Hundert der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene erreicht oder überschreitet;

2. 1 hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank die aus Versicherungsrisiken resultierenden, auf Basis des internen Risikomanagementsystems als bedeutend identifizierten Risikokonzentrationen, die sich aus Großrisiken und Kumulrisiken sowie Risiken mit langer Entwicklungsphase bei unsicherer Ursachenkette ergeben, unverzüglich anzuzeigen. 2 Soweit solche Risiken sich auch auf einzelne Adressen nach Nummer 1 unmittelbar auswirken, ist dies in der Anzeige, aufgeschlüsselt nach Einzeladressen, ebenfalls anzugeben. 3 Das Versicherungsrisiko besteht in der möglichen Inanspruchnahme, die unter Berücksichtigung der vertraglichen Versicherungssumme unter Einbeziehung der Rückversicherung, der Schadenerfahrungen der Vergangenheit und mathematischer Modelle zu bestimmen ist;

3. hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank über Risiken, die sich durch eine Kombination aus und durch Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Risikoarten ergeben, unverzüglich zu unterrichten;

4. 1 sind sämtliche während eines Kalenderjahres durchgeführten bedeutenden gruppeninternen Transaktionen innerhalb eines Finanzkonglomerats der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank vor dem 16. Januar des darauf folgenden Jahres anzuzeigen. 2 Gruppeninterne Transaktionen sind insbesondere

a) Darlehen,

b) Bürgschaften, Garantien und andere außerbilanzielle Geschäfte,

c) Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im Sinne der §§ 53c und 104g dieses Gesetzes sowie der §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes betreffen,

d) Kapitalanlagen,

e) Rückversicherungsgeschäfte,

f) Kostenteilungsvereinbarungen.

3 Eine gruppeninterne Transaktion ist bedeutend, wenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene erreicht oder übersteigt. 4 Mehrere Transaktionen desselben oder verschiedener konglomeratsangehöriger Unternehmen mit einem anderen konglomeratsangehörigen Unternehmen während eines Geschäftsjahres sind jeweils adressatenbezogen zusammenzufassen, auch wenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene nicht erreicht.

(2) 1 Die Ermittlung und Feststellung einer branchenübergreifend tätigen Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat nach den §§ 104n bis 104o in Verbindung mit § 104k Nr. 4 erfolgt erstmals auf der Grundlage der Jahresabschlüsse für das in 2003 beendete Geschäftsjahr; wesentliche Änderungen während des Geschäftsjahres 2004 hat die Bundesanstalt zu berücksichtigen. 2 Die Bestimmungen des § 104q über die angemessene Eigenkapitalausstattung auf Konglomeratsebene sind erstmals auf der Grundlage der Rechnungslegung für das am 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr oder das während des Jahres 2005 beendete Geschäftsjahr anzuwenden. 3 Anzeigen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 sind erstmals zum 16. Januar 2006 einzureichen.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

§ 144 Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs


(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3) oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens

1. die Verteilung eines entgegen den Vorschriften des Gesetzes oder dem genehmigten Geschäftsplan über die Bildung von Rückstellungen und Rücklagen ermittelten Gewinns vorschlägt oder zuläßt,

1a. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Schadenregulierungsbeauftragten nicht benennt,

2. einer Vorschrift über die Anlage der Bestände des Sicherungsvermögens, des gebundenen Vermögens oder des Anlagestocks oder über die Berechnung, Buchung, Aufbewahrung oder Verwaltung der Deckungsrückstellung oder des Deckungsstocks (§ 54 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 54 Abs. 2 Satz 2 oder § 54b Abs. 1 oder 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 54c, §§ 65 bis 67, 77, 79, 110d Abs. 2 und 3) zuwiderhandelt oder eine Bescheinigung nach § 66 Abs. 6 Satz 6, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 2 und 3, nicht oder nicht richtig erteilt,

3. dem genehmigten Geschäftsplan über die Anlegung von Geldbeständen zuwiderhandelt,

4. Geschäfte betreibt, die in dem genehmigten Geschäftsplan nicht vorgesehen sind, oder den Betrieb solcher Geschäfte zuläßt oder

5. einer Rechtsverordnung nach § 55a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Satz 4 oder § 121a Abs. 1 Satz 1, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Die Bußgeldvorschriften des Satzes 1

1. Nr. 1, 3 und 4,

2. Nr. 2, soweit sich diese auf §§ 54a, 66, 67, 77 oder § 79 bezieht, und

3. Nr. 5, soweit sich diese auf § 55a Abs. 1 bezieht,

gelten auch für Pensionsfonds nach § 113.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer

1. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 6, § 12c, auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 2, oder § 65 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. vorsätzlich oder leichtfertig eine Anzeige nach § 13b Abs. 1 oder 4 Satz 1, § 13c Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, § 13d Nr. 1 bis 6, 7, 11, 12, § 13e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2 auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 2, oder Nr. 8 oder 9, § 13e Abs. 1 Nr. 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1, § 58 Abs. 2 Satz 1 oder § 104 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Satz 4, Satz 5 oder 6 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6, oder nach § 121a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 4, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,



2. vorsätzlich oder leichtfertig eine Anzeige nach § 13b Abs. 1 oder 4 Satz 1, § 13c Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, § 13d Nummer 1 bis 6 oder 7, auch in Verbindung mit § 110a Absatz 4 Nummer 2, § 13d Nummer 8, 9, 11 oder 12, § 13e Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 58 Abs. 2 Satz 1 oder § 104 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Satz 4, Satz 5 oder 6 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6, oder nach § 121a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 4, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 55b Satz 1, auch in Verbindung mit § 121a Abs. 1 Satz 1, zuwiderhandelt,

2b. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 55c Abs. 1 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 59 Satz 1 eine Ausfertigung des Berichts des Abschlußprüfers nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3a. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 80 Abs. 1 oder 2 mit einem Versicherungsvermittler zusammenarbeitet,

3b. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 80 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

4. vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 81b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder § 104 Abs. 1b Satz 1, 2 oder 5 oder Abs. 2 Satz 2 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 2 oder § 120 Abs. 4 zuwiderhandelt,

5. vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 83 Abs. 5a oder § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, oder § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, jeweils auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, zuwiderhandelt,

6. entgegen § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 83 Abs. 5b Satz 1, das Wort nicht erteilt,

7. entgegen § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 83 Abs. 5b Satz 1, eine Einberufung oder Ankündigung nicht vornimmt,

8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 83 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 83 Abs. 5a oder § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, oder § 83b Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 121a Abs. 1 Satz 1, eine Maßnahme nicht duldet,

8a. entgegen § 83b Abs. 1, auch in Verbindung mit § 121a Abs. 1 Satz 1, oder § 131 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1b Abs. 4 bis 6, § 87 Abs. 6 bis 8 oder § 121c Abs. 5 und 6 zuwiderhandelt oder

10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 103a Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12c eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Die Bußgeldvorschriften des Satzes 1

1. Nummer 2, soweit diese sich auf § 13d Nr. 11 und § 104 bezieht,

2. Nummer 2b und

3. Nummer 4, soweit diese sich auf § 81b oder § 104 bezieht,

gelten auch für Rückversicherungsunternehmen nach § 121a Abs. 1 Satz 1 und 2.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

§ 146 Bundesaufsicht


(1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt

1. die privaten Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1, die im Inland ihren Sitz oder eine Niederlassung haben oder auf andere Weise das Versicherungsgeschäft betreiben,

2. die Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 1b, die Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 121g und die Sicherungsfonds im Sinne des § 124,

3. die öffentlich-rechtlichen Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, die über das Gebiet eines Landes hinaus tätig sind.

vorherige Änderung

(2) Die Bundesanstalt ist ferner Aufsichtsbehörde im Sinne des Abschnitts Vc. Gehört ein unter Aufsicht eines Landes stehendes Erstversicherungsunternehmen einem Finanzkonglomerat im Sinne des § 104k Nr. 4 oder des § 1 Abs. 20 des Kreditwesengesetzes an, geht mit Eintritt der Bestandskraft der Feststellung nach § 104o Abs. 1 oder nach § 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes, dass die Unternehmensgruppe, dem dieses Erstversicherungsunternehmen angehört, ein Finanzkonglomerat ist, die Aufsicht über dieses auf die Bundesanstalt über; die zuständige Landesbehörde ist rechtzeitig über die Feststellung nach § 104o Abs. 1 oder nach § 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes zu unterrichten. Hebt die Bundesanstalt die Feststellung nach § 104o Abs. 1 oder § 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes auf oder gehört das betreffende Erstversicherungsunternehmen dem Finanzkonglomerat nicht mehr an, kann die Bundesanstalt die Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde wieder auf diese übertragen.



(2) 1 Die Bundesanstalt ist ferner Aufsichtsbehörde im Sinne des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes. 2 Gehört ein unter Aufsicht eines Landes stehendes Erstversicherungsunternehmen einem Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes an, geht mit Eintritt der Bestandskraft der Feststellung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, dass die Unternehmensgruppe, der dieses Erstversicherungsunternehmen angehört, ein Finanzkonglomerat ist, die Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen auf die Bundesanstalt über; die zuständige Landesbehörde ist rechtzeitig über die Feststellung zu unterrichten. 3 Hebt die Bundesanstalt die Feststellung auf oder gehört das betreffende Erstversicherungsunternehmen dem Finanzkonglomerat nicht mehr an, kann die Bundesanstalt die Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde wieder auf diese übertragen.

(3) Die Bundesanstalt führt die Fachaufsicht über die Einrichtungen der in § 140 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Art, wenn diese Einrichtungen über das Gebiet eines Landes hinaus tätig sind.