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Änderung § 111f VAG vom 04.07.2013
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§ 111f VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung | § 111f VAG n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862 |
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(Text alte Fassung) § 111f Informationspflicht und Zusammenarbeit der Aufsicht bei verbundenen Unternehmen und Finanzkonglomeraten und bei der Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen | (Text neue Fassung)§ 111f Informationspflicht und Zusammenarbeit der Aufsicht bei verbundenen Unternehmen und bei der Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen |
(1) Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland mit einem Versicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat unmittelbar oder mittelbar verbunden oder hat es mit einem solchen Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, teilt die Aufsichtsbehörde der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates alle Informationen mit, die ihr für diese Behörde wesentlich erscheinen. Auf Anfrage der Aufsichtsbehörde dieses Staates übermittelt sie darüber hinaus die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung nach den Richtlinien 98/78/EG und 2002/87/EG zu ermöglichen oder zu erleichtern. | (1) 1 Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland mit einem Versicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat unmittelbar oder mittelbar verbunden oder hat es mit einem solchen Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, teilt die Aufsichtsbehörde der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates alle Informationen mit, die ihr für diese Behörde wesentlich erscheinen. 2 Auf Anfrage der Aufsichtsbehörde dieses Staates übermittelt sie darüber hinaus die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung nach die Richtlinie 98/78/EG zu ermöglichen oder zu erleichtern. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Aufsichtsbehörde kann die zuständigen Behörden des Mitglied- oder Vertragsstaates, in dem ein Mutterunternehmen seinen Sitz hat, ersuchen, von dem Mutterunternehmen die Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Koordinator zweckdienlich sind, zu verlangen und diese an sie weiterzuleiten. (3) Für die Prüfung von im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung benötigten Informationen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 1b sowie Satz 2 in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ersucht die Aufsichtsbehörde die zuständige Behörde des betreffenden Staates unter Mitteilung der beabsichtigten Maßnahmen um Zusammenarbeit. | |
(4) Stellt die zuständige Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates (ersuchende Behörde) ein Prüfungsersuchen im Sinne von Absatz 3 für ein entsprechendes Unternehmen mit Sitz im Inland, so leistet die Aufsichtsbehörde Amtshilfe, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornimmt oder die ersuchende Behörde zur Durchführung ermächtigt oder gestattet, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder einem anderen Sachverständigen durchgeführt wird; die ersuchende Behörde darf auf Wunsch zugegen sein, wenn die Aufsichtsbehörde die Prüfung selbst vornimmt. Sie kann sich an der Prüfung beteiligen; § 83 Abs. 3 und 6 gilt entsprechend. (5) Bei der Beurteilung nach § 104 Abs. 1a und 1b arbeitet die Aufsichtsbehörde mit den zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eng zusammen, wenn der Anzeigepflichtige | (4) 1 Stellt die zuständige Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates (ersuchende Behörde) ein Prüfungsersuchen im Sinne von Absatz 3 für ein entsprechendes Unternehmen mit Sitz im Inland, so leistet die Aufsichtsbehörde Amtshilfe, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornimmt oder die ersuchende Behörde zur Durchführung ermächtigt oder gestattet, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder einem anderen Sachverständigen durchgeführt wird; die ersuchende Behörde darf auf Wunsch zugegen sein, wenn die Aufsichtsbehörde die Prüfung selbst vornimmt. 2 Sie kann sich an der Prüfung beteiligen; § 83 Abs. 3 und 6 gilt entsprechend. (5) 1 Bei der Beurteilung nach § 104 Abs. 1a und 1b arbeitet die Aufsichtsbehörde mit den zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eng zusammen, wenn der Anzeigepflichtige |
1. ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist; 2. ein Mutterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts, eines E-Geld-Instituts, oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist oder 3. eine natürliche oder juristische Person, die ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist. | |
Die zuständigen Behörden tauschen untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind. Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle einschlägigen Informationen auf Anfrage mit und übermitteln alle wesentlichen Informationen von sich aus. In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die das Versicherungsunternehmen zugelassen hat, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken. | 2 Die zuständigen Behörden tauschen untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind. 3 Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle einschlägigen Informationen auf Anfrage mit und übermitteln alle wesentlichen Informationen von sich aus. 4 In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die das Versicherungsunternehmen zugelassen hat, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken. |
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