Tools:
Update via:
Änderung § 80b VAG vom 22.05.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 VersVermRNeurG am 22. Mai 2007 und Änderungshistorie des VAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 80b VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2007 geltenden Fassung | § 80b VAG n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 80b (neu) | (Text neue Fassung)§ 80b Übergangsregelung |
Bis zum 1. Januar 2009 dürfen Versicherungsunternehmen auch mit Versicherungsvermittlern im Sinne des § 156 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zusammenarbeiten, wenn der Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung nachweisen kann oder im Falle des § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung das oder die Versicherungsunternehmen, für das oder die er ausschließlich tätig wird, die uneingeschränkte Haftung übernommen hat. Dies hat das Versicherungsunternehmen zu überprüfen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1782/al6922-0.htm