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Änderung § 4 AuswSG vom 08.11.2006

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§ 4 AuswSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 4 AuswSG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 83 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Beförderung von Auswanderern ins außereuropäische Ausland mit Schiff und Luftfahrzeug im Gelegenheitsverkehr


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit der Gesundheitsschutz für die mit Schiff oder Luftfahrzeug im Gelegenheitsverkehr bei Sammelbeförderung nach außereuropäischen Bestimmungsorten reisenden Auswanderer dies erfordert, Vorschriften erlassen über

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit der Gesundheitsschutz für die mit Schiff oder Luftfahrzeug im Gelegenheitsverkehr bei Sammelbeförderung nach außereuropäischen Bestimmungsorten reisenden Auswanderer dies erfordert, Vorschriften erlassen über

1. Mindestanforderungen an Einrichtung, Ausrüstung und Bordvorräte der Beförderungsmittel sowie

2. die Kontrolle der Beförderungsmittel durch Beauftragte der zuständigen Behörde; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) kann insoweit eingeschränkt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)