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Änderung § 2 AuswSG vom 19.03.2013
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§ 2 AuswSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.03.2013 geltenden Fassung | § 2 AuswSG n.F. (neue Fassung) in der am 19.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 441 |
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(Text alte Fassung) § 2 Werbungsverbot, Verbot von Prämien, Verbot der auslandsunterstützten Auswanderung | (Text neue Fassung)§ 2 Werbungsverbot |
(1) 1 Es ist verboten, geschäftsmäßig für die Auswanderung zu werben. 2 § 292 Abs. 2, §§ 293 und 302 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. (2) Für den Abschluß von Beförderungsverträgen mit Auswanderern oder im Zusammenhang damit dürfen Prämien oder andere Vergünstigungen weder gewährt noch angenommen werden. (3) Verboten sind die Beförderung sowie der Abschluß von Verträgen über die Beförderung von Auswanderern, für die von Unternehmen oder internationalen Einrichtungen oder ausländischen Regierungen der Beförderungspreis ganz oder teilweise gezahlt wird oder Darlehen zur Zahlung des Beförderungspreises gewährt werden. (4) 1 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 zulassen, soweit dies zur Durchsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist. 2 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 aus besonderen Gründen zulassen, wenn dieses im öffentlichen Interesse liegt oder aus Gründen humanitärer oder sozialer Art angezeigt ist, insbesondere bei der Rückwanderung von Ausländern in ihre Heimat oder bei der Weiterwanderung dieser Personen. | (1) Es ist verboten, geschäftsmäßig für die Auswanderung zu werben. (2) 1 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit dies zur Durchsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist. 2 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann Ausnahmen von Absatz 1 aus besonderen Gründen zulassen, wenn dieses im öffentlichen Interesse liegt oder aus Gründen humanitärer oder sozialer Art angezeigt ist, insbesondere bei der Rückwanderung von Ausländern in ihre Heimat oder bei der Weiterwanderung dieser Personen. |
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