Tools:
Update via:
Änderung § 3a AuswSG vom 19.03.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3a AuswSG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. AuswSGÄndG am 19. März 2013 und Änderungshistorie des AuswSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 AuswSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.03.2013 geltenden Fassung | § 3a AuswSG n.F. (neue Fassung) in der am 19.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 441 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 4 Beförderung von Auswanderern ins außereuropäische Ausland mit Schiff und Luftfahrzeug im Gelegenheitsverkehr | (Text neue Fassung)§ 3a Gebühren und Auslagen |
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit der Gesundheitsschutz für die mit Schiff oder Luftfahrzeug im Gelegenheitsverkehr bei Sammelbeförderung nach außereuropäischen Bestimmungsorten reisenden Auswanderer dies erfordert, Vorschriften erlassen über 1. Mindestanforderungen an Einrichtung, Ausrüstung und Bordvorräte der Beförderungsmittel sowie 2. die Kontrolle der Beförderungsmittel durch Beauftragte der zuständigen Behörde; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) kann insoweit eingeschränkt werden. | (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen zu erheben. (2) 1 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 2 In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Erstattung von Auslagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt und können Ermäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Auslagen zugelassen werden. (3) In den Fällen der Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1787/al37591-0.htm