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Änderung § 4 AuswSG vom 19.03.2013
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§ 5 AuswSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.03.2013 geltenden Fassung | § 4 AuswSG n.F. (neue Fassung) in der am 19.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 441 |
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(Text alte Fassung) § 5 Zuständigkeit und Verfahren | (Text neue Fassung)§ 4 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten |
(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen zuständig. § 2 Abs. 4 Satz 2 dieses Gesetzes sowie § 2 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) bleiben unberührt. (2) Die zuständige Behörde soll die bei ihr nach § 1 Abs. 2 eingehenden Anzeigen sowie die Entscheidungen, durch die sie eine Erlaubnis erteilt, zurücknimmt oder widerruft oder einer Auskunfts- oder Beratungsstelle die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit verbietet, auch dem Bundesverwaltungsamt und der Bundesagentur für Arbeit mitteilen. | (1) 1 Das Bundesverwaltungsamt darf personenbezogene Daten der antragstellenden Person erheben, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der sonstigen Zulassungskriterien erforderlich sind. 2 Daten im Sinne des Satzes 1 sind Familienname, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Beruf, Anschrift und Telekommunikationsdaten. (2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind beim Betroffenen zu erheben. (3) Die nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet werden. |
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