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Änderung § 3 BGenTGKostV vom 15.08.2013
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§ 3 BGenTGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 3 BGenTGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 28 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Gebühren in besonderen Fällen | |
(1) Wird | |
(Text alte Fassung) 1. ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen oder | (Text neue Fassung) 1. ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen oder |
2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder | |
3. eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so gilt § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes. (2) Sofern der Antragsteller dazu Anlaß gegeben hat, beträgt die Gebühr für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung mindestens 50 Euro, höchstens die für die widerrufene oder zurückgenommene Amtshandlung festgesetzte Gebühr. (3) Wird gegen eine Amtshandlung Widerspruch erhoben, so ist eine Gebühr zu erheben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird; die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro, höchstens die für die Amtshandlung festgesetzte Gebühr. Richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, so beträgt die Gebühr mindestens 25 Euro, höchstens 10 vom Hundert des mit der Kostenentscheidung geltend gemachten Betrages. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, beträgt die Gebühr mindestens 50 Euro, höchstens die für die angefochtene Amtshandlung festgesetzte Gebühr. | 3. ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, so gilt § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. (2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben hat, beträgt die Gebühr für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes mindestens 50 Euro, höchstens die für den widerrufenen oder zurückgenommenen Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr. (3) Wird gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch erhoben, so ist eine Gebühr zu erheben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird; die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro, höchstens die für den Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr. Richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Gebührenfestsetzung, so beträgt die Gebühr mindestens 25 Euro, höchstens 10 Prozent des mit der Gebührenfestsetzung geltend gemachten Betrages. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, beträgt die Gebühr mindestens 50 Euro, höchstens die für die angefochtene individuell zurechenbare öffentliche Leistung festgesetzte Gebühr. |
(4) Wird eine nachträgliche Auflage nach § 19 Satz 3 des Gesetzes angeordnet, beträgt die zusätzliche Gebühr bis zu einem Viertel der erhobenen Gebühr. (5) Wird die einstweilige Einstellung einer Freisetzung oder eines Inverkehrbringens nach § 20 des Gesetzes angeordnet, beträgt die zusätzliche Gebühr bis zur Hälfte der erhobenen Gebühr. |
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