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§ 3 - Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV 2002)

neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 229; zuletzt geändert durch Artikel 25 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 9241-23-27 Güterbeförderung
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§ 3 Grenzüberschreitende Beförderung



Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf bei grenzüberschreitenden Beförderungen der innerstaatliche Teil der Beförderung nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgen.