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Änderung § 2 GGAV 2002 vom 16.02.2016

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§ 2 GGAV 2002 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2016 geltenden Fassung
§ 2 GGAV 2002 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 229
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt


Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem Beförderungspapier beizufügen.



(heute geltende Fassung)