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Änderung § 2 GGAV 2002 vom 01.01.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 GGAV 2002 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 2 GGAV 2002 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 229
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt


(Text alte Fassung)

Für Beförderungen zum und von nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem Beförderungspapier beizufügen.

(Text neue Fassung)

Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem Beförderungspapier beizufügen.

(heute geltende Fassung) 

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