§ 2 GGAV 2002 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2011 geltenden Fassung | § 2 GGAV 2002 n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 2803 |
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(Text alte Fassung) § 2 Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Abs. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn | (Text neue Fassung)§ 2 Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt |
Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Abs. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem Beförderungspapier beizufügen. | Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem Beförderungspapier beizufügen. |