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Änderung § 2 GGAV 2002 vom 16.02.2016
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§ 2 GGAV 2002 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.02.2016 geltenden Fassung | § 2 GGAV 2002 n.F. (neue Fassung) in der am 16.02.2016 geltenden Fassung durch B. v. 18.02.2016 BGBl. I S. 275 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt | |
(Text alte Fassung) Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem Beförderungspapier beizufügen. | (Text neue Fassung) Für Beförderungen zum und von nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem Beförderungspapier beizufügen. |
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