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Änderung § 2 GGAV 2002 vom 01.01.2019
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§ 2 GGAV 2002 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 2 GGAV 2002 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 229 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt | |
(Text alte Fassung) Für Beförderungen zum und von nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem Beförderungspapier beizufügen. | (Text neue Fassung) Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem Beförderungspapier beizufügen. |
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