Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20 BerRehaG vom 29.08.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 RehaRVG am 29. August 2007 und Änderungshistorie des BerRehaG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 20 BerRehaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.08.2007 geltenden Fassung
§ 20 BerRehaG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1752
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Antrag


(Text alte Fassung)

(1) Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden, nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben.

(2) Die Anträge nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 gestellt werden. In den in § 1 Abs. 2 genannten Fällen kann der Antrag nach § 17 Abs. 1 auch innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der nach § 1 Abs. 2 erforderlichen Entscheidung gestellt werden.

(3)
Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde zu stellen. Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem deutschen Gericht gestellt worden ist.

(Text neue Fassung)

1 Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden und nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben. 2 Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde zu stellen.