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Änderung § 20 BerRehaG vom 09.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20 BerRehaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2010 geltenden Fassung
§ 20 BerRehaG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1744
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Antrag


(1) Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden, nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben.

(Text alte Fassung)

(2) Die Anträge nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 gestellt werden. In den in § 1 Abs. 2 genannten Fällen kann der Antrag nach § 17 Abs. 1 auch innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der nach § 1 Abs. 2 erforderlichen Entscheidung gestellt werden.

(3) Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde zu stellen. Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem deutschen Gericht gestellt worden ist.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Anträge nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gestellt werden. 2 In den in § 1 Abs. 2 genannten Fällen kann der Antrag nach § 17 Abs. 1 auch innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der nach § 1 Abs. 2 erforderlichen Entscheidung gestellt werden.

(3) 1 Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde zu stellen. 2 Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem deutschen Gericht gestellt worden ist.

 

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