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Änderung § 17 BerRehaG vom 01.01.2019
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§ 17 BerRehaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 17 BerRehaG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird. | (Text neue Fassung) (1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1, des § 3 Absatz 1 oder des § 11a Absatz 3 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird. |
(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet. (3) 1 Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. 2 Sind hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist. |
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