Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des BerRehaG am 01.01.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2019 durch Artikel 2 des RVLSG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BerRehaG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BerRehaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
BerRehaG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Begriff des Verfolgten
    § 2 Verfolgungszeit
    § 3 Verfolgte Schüler
    § 4 Ausschließungsgründe
    § 5 Ausschluß von Ansprüchen
Zweiter Abschnitt Bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung
    § 6 Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
    § 7 Erstattung von Kosten
Dritter Abschnitt Ausgleichsleistungen
    § 8 Anspruchsvoraussetzungen
    § 9 Anrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit
Vierter Abschnitt Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung
    Erster Unterabschnitt Allgemeines
       § 10 Allgemeines
    Zweiter Unterabschnitt Renten nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
       § 11 Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 11a Kindererziehungszeiten
       § 12 Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten
       § 13 Entgeltpunkte für Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten
    Dritter Unterabschnitt Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
       § 14 Verfolgungszeiten als rentenrechtliche Zeiten
       § 15 Durchschnittseinkommen für Verfolgungszeiten
    Vierter Unterabschnitt Übergangsregelungen
       § 16 Rentenleistungen vor dem 1. Juli 1994
Fünfter Abschnitt Zuständigkeit und Verfahren
    § 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit
    § 18 Vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung
    § 19 Verwendung personenbezogener Daten
    § 20 Antrag
    § 21 Inhalt des Antrags
    § 22 Inhalt der Bescheinigung
    § 23 Antragsfrist für Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt
    § 24 Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt
    § 25 Verwaltungsverfahren
    § 26 Kosten
    § 27 Rechtsweg
Sechster Abschnitt Kostenregelung
    § 28 Kosten für Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt
    § 29 Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt
Siebter Abschnitt Übergangsregelungen
    § 30 (weggefallen)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11a (neu)




§ 11a Kindererziehungszeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Für die Anrechnung oder Berücksichtigung von Kindererziehung gelten Verfolgungszeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Zeiten der Erziehung eines Kindes nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, wenn in diesen Verfolgungszeiten das Kind wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht erzogen werden konnte. 2 Dabei bleibt außer Betracht, dass bei einer anderen Person für dasselbe Kind die Kindererziehung anzurechnen oder zu berücksichtigen ist. 3 Die Anrechnung oder Berücksichtigung nach Satz 1 lässt die Anrechnung oder Berücksichtigung der Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für diejenige Person, die das Kind erzogen hat, unberührt.

(2) Eine Rente ist auf Antrag von Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 anzurechnen oder zu berücksichtigen ist und der Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2019 liegt.

(3) 1 Für die Anrechnung oder Berücksichtigung von Kindererziehung gilt im Sinne von § 1 Absatz 1 als Verfolgter, wer in dem in § 1 Absatz 1 genannten Zeitraum wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 als Elternteil nach § 56 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ein Kind nicht erziehen konnte. 2 § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.



(1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1, des § 3 Absatz 1 oder des § 11a Absatz 3 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.

(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.

(3) 1 Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. 2 Sind hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist.



§ 21 Inhalt des Antrags


Der Antrag soll enthalten

1. Angaben zur Person,

2. Angaben zur Ausbildung und zum beruflichen Werdegang,

3. eine Darstellung der Verfolgung,

4. Angaben zum Umfang der Benachteiligung in Ausbildung und Beruf,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. die Angabe von Beweismitteln sowie

6. eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon früher einen Antrag gestellt hat.



5. die Angabe von Beweismitteln,

6. eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon früher einen Antrag gestellt hat, sowie

7. Angaben zu Kindern, die infolge einer Verfolgung nach § 11a Absatz 3 nicht erzogen werden konnten.


§ 22 Inhalt der Bescheinigung


(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende Angaben zu enthalten:

1. die Feststellungen nach § 1 Abs. 1,

2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,

3. Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),

4. Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober 1990,

5. Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum regelmäßigen Abschluß,

6. Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die

a) Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor dem 1. Januar 1950,

b) Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949,

c) tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige Tätigkeit oder Funktion,

7. Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 Abs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung.

(2) 1 Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 3 folgende Angaben zu enthalten:

1. die Feststellungen nach § 3 Abs. 1,

2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,

3. Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990.

2 Soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden benötigt wird, sind nur die Angaben zu den Nummern 1 und 2 erforderlich.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2a) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 11a die folgenden Angaben zu enthalten:

1. die Feststellungen nach § 11a Absatz 3,

2. die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,

3. Beginn und Ende der Verfolgungszeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und

4. die Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Kindererziehung.

(3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.



(heute geltende Fassung) 

§ 25 Verwaltungsverfahren


(1) 1 In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. 2 § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

vorherige Änderung

(2) 1 Die Angaben des Antragstellers zur Verfolgteneigenschaft 1 Abs. 1), zur Verfolgungszeit 2 Abs. 1) und zur Verfolgung als Schüler 3 Abs. 1) können, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrundegelegt werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. 2 Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen.



(2) 1 Die Angaben des Antragstellers zur Verfolgteneigenschaft nach § 1 Absatz 1 oder § 11a Absatz 3, zur Verfolgungszeit nach § 2 Absatz 1 und zur Verfolgung als Schüler nach § 3 Absatz 1 können, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrundegelegt werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. 2 Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.

(4) 1 Für das Verfahren nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt gelten das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch. 2 Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Ausgleichsleistungen nach § 8 Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. 3 Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach § 8 Absatz 4.