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Änderung § 4 JArbSchUV vom 01.01.2025

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§ 4 JArbSchUV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 4 JArbSchUV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 19 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Untersuchungsbogen


(Text alte Fassung)

(1) Für die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Erstuntersuchung hat der Arzt einen Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2 in weißer Farbe, für die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Nachuntersuchung einen Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2a in roter Farbe zu verwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Erstuntersuchung hat der Arzt einen Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2, für die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Nachuntersuchung einen Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2a zu verwenden.

(2) Der Arzt hat die Untersuchungsbogen 10 Jahre aufzubewahren.