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Synopse aller Änderungen der JArbSchUV am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 19 der BEV 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der JArbSchUV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

JArbSchUV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
JArbSchUV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 19 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Durchführung der Untersuchungen
§ 2 Untersuchungsberechtigungsschein
§ 3 Erhebungsbogen
§ 4 Untersuchungsbogen
§ 5 Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
§ 6 Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Berlin-Klausel
(Text neue Fassung)

§ 7 Übermittlung von Unterlagen
§ 8 Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift
Schlußformel
Anlage 1 Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1a Erhebungsbogen für die Nachuntersuchung nach dem Jugendschutzgesetz (JArbSchG)
Anlage 2 Untersuchungsbogen
Anlage 2a Untersuchungsbogen


Anlage 1a Erhebungsbogen für die Nachuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Anlage 2 Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Anlage 2a Nachuntersuchung nach §§ 33 bis 35 und § 42 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Anlage 3 Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3a Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten


Anlage 3a (aufgehoben)
Anlage 4 Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4a Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber


Anlage 4a (aufgehoben)

§ 3 Erhebungsbogen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Zur Vorbereitung einer Untersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Erstuntersuchung) erhält der Jugendliche von der nach Landesrecht zuständigen Stelle einen Erhebungsbogen nach dem Muster der Anlage 1 in weißer Farbe, zur Vorbereitung einer Untersuchung nach § 33 Abs. 1, §§ 34, 35 Abs. 1 oder § 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Nachuntersuchung) einen Erhebungsbogen nach dem Muster der Anlage 1a in roter Farbe. 2 Der Erhebungsbogen soll, vom Personensorgeberechtigten ausgefüllt und von diesem und dem Jugendlichen unterschrieben, dem Arzt bei der Untersuchung vorgelegt werden.



1 Zur Vorbereitung einer Untersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Erstuntersuchung) erhält der Jugendliche von der nach Landesrecht zuständigen Stelle einen Erhebungsbogen nach dem Muster der Anlage 1, zur Vorbereitung einer Untersuchung nach § 33 Abs. 1, §§ 34, 35 Abs. 1 oder § 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Nachuntersuchung) einen Erhebungsbogen nach dem Muster der Anlage 1a. 2 Der Erhebungsbogen soll, vom Personensorgeberechtigten ausgefüllt und von diesem und dem Jugendlichen unterschrieben, dem Arzt bei der Untersuchung vorgelegt werden.

§ 4 Untersuchungsbogen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Erstuntersuchung hat der Arzt einen Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2 in weißer Farbe, für die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Nachuntersuchung einen Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2a in roter Farbe zu verwenden.



(1) Für die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Erstuntersuchung hat der Arzt einen Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2, für die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Nachuntersuchung einen Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2a zu verwenden.

(2) Der Arzt hat die Untersuchungsbogen 10 Jahre aufzubewahren.



§ 5 Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten nach § 39 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 in weißer Farbe, bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3a in roter Farbe zu verwenden.



Für die ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten nach § 39 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung und bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden.

§ 6 Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber nach § 39 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 in weißer Farbe, bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4a in roter Farbe zu verwenden.



Für die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber nach § 39 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung und bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Berlin-Klausel




§ 7 Übermittlung von Unterlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 71 des Jugendarbeitsschutzgesetzes auch im Land Berlin.



Bei der Übermittlung von Unterlagen nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Mustern sind die in den Mustern vorgesehenen Unterschriften in schriftlicher Form zu leisten oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

Anlage 1 Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe BGBl. 1990 I S. 2223)



Formular (BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 43)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1a Erhebungsbogen für die Nachuntersuchung nach dem Jugendschutzgesetz (JArbSchG)




Anlage 1a Erhebungsbogen für die Nachuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe BGBl. 1990 I S. 2225)



Formular (BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 44)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 Untersuchungsbogen




Anlage 2 Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe BGBl. 1990 I S. 2227)



Formular (BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 45)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2a Untersuchungsbogen




Anlage 2a Nachuntersuchung nach §§ 33 bis 35 und § 42 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe BGBl. 1990 I S. 2233)



Formular (BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 46)


Anlage 3 Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe BGBl. 1990 I S. 2239)



Formular (BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 47)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3a Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten




Anlage 3a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe BGBl. 1990 I S. 2241)



 

Anlage 4 Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe BGBl. 1990 I S. 2243)



Formular (BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 48)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4a Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber




Anlage 4a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(siehe BGBl. 1990 I S. 2245)