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Synopse aller Änderungen der JArbSchUV am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 19 der BEV 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der JArbSchUV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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JArbSchUV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | JArbSchUV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 19 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Durchführung der Untersuchungen § 2 Untersuchungsberechtigungsschein § 3 Erhebungsbogen § 4 Untersuchungsbogen § 5 Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten § 6 Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber | |
(Text alte Fassung) § 7 Berlin-Klausel | (Text neue Fassung) § 7 Übermittlung von Unterlagen |
§ 8 Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift Schlußformel Anlage 1 Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) | |
Anlage 1a Erhebungsbogen für die Nachuntersuchung nach dem Jugendschutzgesetz (JArbSchG) Anlage 2 Untersuchungsbogen Anlage 2a Untersuchungsbogen | Anlage 1a Erhebungsbogen für die Nachuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Anlage 2 Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Anlage 2a Nachuntersuchung nach §§ 33 bis 35 und § 42 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) |
Anlage 3 Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten | |
Anlage 3a Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten | Anlage 3a (aufgehoben) |
Anlage 4 Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber | |
Anlage 4a Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber | Anlage 4a (aufgehoben) |
§ 3 Erhebungsbogen | |
1 Zur Vorbereitung einer Untersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Erstuntersuchung) erhält der Jugendliche von der nach Landesrecht zuständigen Stelle einen Erhebungsbogen nach dem Muster der Anlage 1 in weißer Farbe, zur Vorbereitung einer Untersuchung nach § 33 Abs. 1, §§ 34, 35 Abs. 1 oder § 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Nachuntersuchung) einen Erhebungsbogen nach dem Muster der Anlage 1a in roter Farbe. 2 Der Erhebungsbogen soll, vom Personensorgeberechtigten ausgefüllt und von diesem und dem Jugendlichen unterschrieben, dem Arzt bei der Untersuchung vorgelegt werden. | 1 Zur Vorbereitung einer Untersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Erstuntersuchung) erhält der Jugendliche von der nach Landesrecht zuständigen Stelle einen Erhebungsbogen nach dem Muster der Anlage 1, zur Vorbereitung einer Untersuchung nach § 33 Abs. 1, §§ 34, 35 Abs. 1 oder § 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Nachuntersuchung) einen Erhebungsbogen nach dem Muster der Anlage 1a. 2 Der Erhebungsbogen soll, vom Personensorgeberechtigten ausgefüllt und von diesem und dem Jugendlichen unterschrieben, dem Arzt bei der Untersuchung vorgelegt werden. |
§ 4 Untersuchungsbogen | |
(1) Für die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Erstuntersuchung hat der Arzt einen Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2 in weißer Farbe, für die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Nachuntersuchung einen Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2a in roter Farbe zu verwenden. | (1) Für die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Erstuntersuchung hat der Arzt einen Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2, für die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Nachuntersuchung einen Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2a zu verwenden. |
(2) Der Arzt hat die Untersuchungsbogen 10 Jahre aufzubewahren. | |
§ 5 Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten | |
Für die ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten nach § 39 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 in weißer Farbe, bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3a in roter Farbe zu verwenden. | Für die ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten nach § 39 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung und bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden. |
§ 6 Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber | |
Für die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber nach § 39 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 in weißer Farbe, bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4a in roter Farbe zu verwenden. | Für die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber nach § 39 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung und bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden. |
§ 7 Berlin-Klausel | § 7 Übermittlung von Unterlagen |
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 71 des Jugendarbeitsschutzgesetzes auch im Land Berlin. | Bei der Übermittlung von Unterlagen nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Mustern sind die in den Mustern vorgesehenen Unterschriften in schriftlicher Form zu leisten oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. |
Anlage 1 Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) | |
(siehe BGBl. 1990 I S. 2223) | |
Anlage 1a Erhebungsbogen für die Nachuntersuchung nach dem Jugendschutzgesetz (JArbSchG) | Anlage 1a Erhebungsbogen für die Nachuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) |
(siehe BGBl. 1990 I S. 2225) | |
Anlage 2 Untersuchungsbogen | Anlage 2 Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) |
(siehe BGBl. 1990 I S. 2227) | |
Anlage 2a Untersuchungsbogen | Anlage 2a Nachuntersuchung nach §§ 33 bis 35 und § 42 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) |
(siehe BGBl. 1990 I S. 2233) | |
Anlage 3 Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten | |
(siehe BGBl. 1990 I S. 2239) | |
Anlage 3a Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten | Anlage 3a (aufgehoben) |
(siehe BGBl. 1990 I S. 2241) | |
Anlage 4 Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber | |
(siehe BGBl. 1990 I S. 2243) | |
Anlage 4a Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber | Anlage 4a (aufgehoben) |
(siehe BGBl. 1990 I S. 2245) |
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