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§ 6 - Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV)
§ 6 Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber
Für die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber nach § 39 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 in weißer Farbe, bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4a in roter Farbe zu verwenden.
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