Änderung § 5 JArbSchUV vom 01.01.2025

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§ 5 JArbSchUV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 5 JArbSchUV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 19 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten


(Text alte Fassung)

Für die ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten nach § 39 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 in weißer Farbe, bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3a in roter Farbe zu verwenden.

(Text neue Fassung)

Für die ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten nach § 39 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung und bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden.




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