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Änderung § 7 JArbSchUV vom 01.01.2025

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§ 7 JArbSchUV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 7 JArbSchUV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 19 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Berlin-Klausel


(Text neue Fassung)

§ 7 Übermittlung von Unterlagen


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Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 71 des Jugendarbeitsschutzgesetzes auch im Land Berlin.



Bei der Übermittlung von Unterlagen nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Mustern sind die in den Mustern vorgesehenen Unterschriften in schriftlicher Form zu leisten oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.