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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.10.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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I. - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften (BMinBFBeihZustAnO k.a.Abk.)
A. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1251; aufgehoben durch IV. A. v. 14.10.2010 BGBl. I S. 1403
Geltung ab 10.08.2000; FNA: 2030-14-114 Beamte
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Geltung ab 10.08.2000; FNA: 2030-14-114 Beamte
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I.
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlass eines Verwaltungsaktes sowie die Ablehnung eines Anspruches in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften zu entscheiden, soweit diese Behörde zum Erlass des Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung des Anspruches zuständig war.
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