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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.10.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften (BMinBFBeihZustAnO k.a.Abk.)
A. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1251; aufgehoben durch IV. A. v. 14.10.2010 BGBl. I S. 1403
Geltung ab 10.08.2000; FNA: 2030-14-114 Beamte
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Geltung ab 10.08.2000; FNA: 2030-14-114 Beamte
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I.
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlass eines Verwaltungsaktes sowie die Ablehnung eines Anspruches in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften zu entscheiden, soweit diese Behörde zum Erlass des Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung des Anspruches zuständig war.
II.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Vertretung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
III.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2000 in Kraft. Sie findet keine Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder auf Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1808/index.htm