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Änderung § 5 UStatG vom 01.01.2022
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§ 5 UStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 5 UStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Erhebung der Entsorgung bestimmter Abfälle | |
(1) 1 Die Erhebung erfasst alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von Anlagen zur Aufbereitung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen die Erhebungsmerkmale 1. in der Anlage eingesetzte Art und Menge an Abfällen, 2. Art und Menge der gewonnenen Erzeugnisse und der entstandenen Abfälle, 3. Anzahl, Art und Ort der Anlage, 4. Kapazität der Anlage. 2 Erstreckt sich der Einsatz nicht stationärer Anlagen über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale getrennt für jedes Land erfasst. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Unternehmen, die gebrauchte Verkaufsverpackungen als Verpflichtete nach dem Verpackungsgesetz, als beauftragte Dritte oder als Systeme im Sinne des § 3 Absatz 16 Satz 1 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen oder abholen sowie bei Unternehmen, die Transport- und Umverpackungen einsammeln, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib der Verpackungen, gegliedert nach Ländern. | (Text neue Fassung) (2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die Abfälle aus Verpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie Abfälle aus pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes einsammeln oder entsorgen, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib dieser Abfälle aus Verpackungen. |
(3) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Unternehmen, Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, die mit der Sammlung, Behandlung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung befasst sind, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib der Geräte. |
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