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Änderung § 14 UStatG vom 30.07.2016

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§ 14 UStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 14 UStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Auskunftspflicht


(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 13 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Erhebungen nach

1. § 3

a) im Falle des Absatzes 1

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,

b) im Falle des Absatzes 2

die Entsorgungsträger und Dritte, soweit diesen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden sind,

c) im Falle des Absatzes 3

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe und sonstige Arbeitsstätten,

2. § 4

a) im Falle der Nummer 1

die Behörden, die für die Nachweise gefährlicher Abfälle zuständig sind,

b) im Falle der Nummer 2

die Behörden, die für die Verbringung von Abfällen zuständig sind,

3. § 5

a) im Falle des Absatzes 1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,

(Text neue Fassung)

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen oder die Nutzer oder Nutzerinnen der genannten Anlagen,

b) im Falle des Absatzes 2

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen,

c) im Falle des Absatzes 3

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Einrichtungen sowie die Entsorgungsträger,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. § 7



4. § 5a

a) im Falle des Absatzes 1

die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes,

b) im Falle der Absätze 2 bis 5

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe und Unternehmen,

c) im Falle der Absätze 6 bis 8

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen, Körperschaften und Einrichtungen oder die genannten Behörden,

5. §
7

a) im Falle der Absätze 1 und 2

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,

b) im Falle des Absatzes 3

vorherige Änderung nächste Änderung

die Gemeinden oder Dritte, soweit ihnen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserentsorgung übertragen oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt wurden,

5.
§ 8



die für die öffentliche Wasserversorgung und die öffentliche Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinden oder Dritte, soweit ihnen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung übertragen worden sind oder soweit sie mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragt worden sind,

c) im Falle der Absätze 5 und 6

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen oder die Gemeinden,

6.
§ 8

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. § 9



7. § 8a

die Stellen, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft zuständig sind oder Dritte, soweit ihnen die Aufgabe der Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft übertragen worden ist,

8.
§ 9

a) im Falle des Absatzes 1

die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständig sind,

b) im Falle des Absatzes 2

vorherige Änderung nächste Änderung

die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind,

c) im Falle des Absatzes 4

die Behörden,
die nach Landesrecht für die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständig sind,

7.
§ 10



die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind, oder Dritte, soweit ihnen die Aufgabe der Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe übertragen wurde und soweit sie für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind,

9.
§ 10

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen,

vorherige Änderung nächste Änderung

8. § 11

a) im Falle des Absatzes 1




10. § 11

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Betriebe,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) im Falle des Absatzes 2

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen und die Gemeinden,

9.
§ 12

die Inhaber oder Inhaberinnen und Leitungen der genannten Betriebe und Stellen.



11. § 12

die Inhaber oder Inhaberinnen und Leitungen der genannten Betriebe und Einrichtungen.

(3) Soweit bei Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Angaben zu den Erhebungsmerkmalen einer Erhebung nach diesem Gesetz angefallen sind, dürfen auch die Verwaltungsstellen befragt werden. Insoweit sind neben den nach § 14 Abs. 2 Auskunftspflichtigen auch die Verwaltungsstellen auskunftspflichtig.

vorherige Änderung

(4) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht für Erhebungen nach den §§ 11 und 12. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.



(4) Für Unternehmen, Betriebe und Einrichtungen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht für Erhebungen nach den §§ 11 und 12. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen, der Betrieb oder die Einrichtung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(5) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 4 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.



(heute geltende Fassung)