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Änderung § 13 UStatG vom 01.01.2022
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§ 13 UStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 13 UStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Hilfsmerkmale | |
(1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind 1. Name, Bezeichnung und Anschrift sowie Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Einheiten, die in die Erhebungen einbezogen sind, | |
(Text alte Fassung) 2. Name und Rufnummern oder Adressen für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, | (Text neue Fassung) 2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, |
3. für die Erhebung nach § 4 Nr. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Abfallerzeuger, | |
4. für die Erhebung nach § 7 bei Angaben zu Fremdbezug und Weiterleitung innerhalb des Landes zusätzlich Name und Sitz des liefernden bzw. abnehmenden Versorgungsunternehmens, | 4. für die Erhebung nach § 7 bei Angaben zu Bezug und Weiterleitung von Wasser zusätzlich Name und Sitz des liefernden bzw. abnehmenden Versorgungsunternehmens, |
5. für die Erhebungen nach § 5 Abs. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Mieter oder Lohnauftraggeber der Anlagen, | |
6. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zusätzlich Erzeuger- und Entsorgernummer. | 6. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zusätzlich Erzeuger- und Entsorgernummer, 7. für die Erhebungen nach § 5a Absatz 2 zusätzlich Name und Anschrift der teilnehmenden Hersteller der Mehrwegverpackungen. |
(2) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 3 bis 5 zusammengeführt werden. | |
(3) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nummer 4 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 7 und 8 zusammengeführt werden. | |
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