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Änderung § 2 UStatG vom 01.01.2009

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§ 2 UStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 2 UStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erhebungen, Berichtsjahr


(1) Die Statistik umfasst die Erhebungen

1. der Abfallentsorgung (§ 3),

2. der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind (§ 4),

3. der Entsorgung bestimmter Abfälle (§ 5),

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserbeseitigung (§ 7),

5. der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserbeseitigung (§ 8),

(Text neue Fassung)

4. der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung (§ 7),

5. der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung (§ 8),

6. der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von sowie der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 9),

7. bestimmter klimawirksamer Stoffe (§ 10),

8. der Aufwendungen für den Umweltschutz (§ 11),

9. der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz (§ 12).

vorherige Änderung

(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.



(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Geschäftsjahr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)