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Synopse aller Änderungen des UStatG am 01.01.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 2 des StatRVereuAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UStatG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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UStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | UStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Erhebungen, Berichtsjahr | |
(1) Die Statistik umfasst die Erhebungen 1. der Abfallentsorgung (§ 3), 2. der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind (§ 4), 3. der Entsorgung bestimmter Abfälle (§ 5), | |
(Text alte Fassung) 4. der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserbeseitigung (§ 7), 5. der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserbeseitigung (§ 8), | (Text neue Fassung) 4. der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung (§ 7), 5. der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung (§ 8), |
6. der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von sowie der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 9), 7. bestimmter klimawirksamer Stoffe (§ 10), 8. der Aufwendungen für den Umweltschutz (§ 11), 9. der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz (§ 12). | |
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. | (2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. |
(3) Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Geschäftsjahr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. | |
§ 3 Erhebung der Abfallentsorgung | |
(1) Die Erhebung erfasst, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von zulassungsbedürftigen Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden, folgende Erhebungsmerkmale: 1. jährlich: a) Art, Menge, Beschaffenheit, Herkunft, Verbleib und Entsorgungsverfahren der behandelten, gelagerten oder abgelagerten sowie der durch die Behandlung entstandenen Abfälle, sekundären Rohstoffe und Produkte, Verwendungszweck des erzeugten Komposts sowie von Gärrückständen, b) Anzahl, Art und Ort der Anlagen; 2. zweijährlich: a) Kapazität der Anlagen, bei Deponien auch die voraussichtliche Betriebszeit nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres, b) Art des Deponieabdichtungssystems, Art der Sickerwasserbehandlung, Art der Entgasung und der Abgasreinigung sowie Behandlung der Verbrennungsrückstände, c) Aufkommen und Verbleib der im Rahmen der Abfallentsorgung gewonnenen Energieträger und, soweit sie nicht nach dem Energiestatistikgesetz erfasst werden, Erzeugung und Verbleib von Energie, jeweils nach Art und Menge. (2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständigen Entsorgungsträgern und Dritten, soweit diesen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden sind, die Erhebungsmerkmale Einsammeln und Verbleib von Abfällen nach Art, Menge und Herkunft. Die Erhebungsmerkmale sind in der regionalen Gliederung nach Kreisen und kreisfreien Städten anzugeben. | |
(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 20.000 Betrieben alle vier Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, das Erhebungsmerkmal Erzeugung von Abfällen nach Art und Menge. | (3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 20.000 Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten alle vier Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2010, das Erhebungsmerkmal Erzeugung von Abfällen nach Art und Menge. |
§ 7 Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserbeseitigung | § 7 Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung |
(1) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung betreiben, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale 1. Gewinnung nach Wasserarten, Menge und Ort der Gewinnungsanlage, 2. Bezug sowie Abgabe von Wasser nach Menge, Liefer- und Abnehmergruppen, 3. Abgabe von Wasser an Letztverbraucher nach der Menge und Zahl der versorgten Einwohner (Stand 30. Juni des Berichtsjahres) jeweils nach Gemeinden und zugeordnet nach Wassereinzugs- und Flussgebieten, sowie 4. Eigenbedarf und Messdifferenz nach Menge. | |
(2) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Abwasserbeseitigung betreiben, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale | (2) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Abwasserentsorgung betreiben, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale |
1. Kanalnetz nach Art, Länge und Baujahr sowie Anzahl und Speichervolumen der Regenentlastungsanlagen jeweils nach Gemeinden und nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres, 2. Art, Menge und Verbleib des gesammelten Schmutz-, Fremd- und Niederschlagswassers und Ort der Einleitstelle des Abwassers, 3. Art der Behandlung von Schmutz-, Fremd- und Niederschlagswasser, 4. Zahl der an Abwasseranlagen angeschlossenen Einwohner und Einwohnergleichwerte nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres und deren Schmutzwasser nach Gemeinden, 5. Menge des nach der Behandlung in Abwasseranlagen eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Abwassers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen nach dem Abwasserabgabengesetz sowie Ort der Einleitstelle des Abwassers, 6. Ausbaugröße der Anlagen, 7. Klärschlamm nach Menge, Behandlung, Beschaffenheit, Verbleib und Verwertung sowie die für das Aufbringen genutzte Fläche. Die Erhebung nach Satz 1 Nr. 7 erfolgt jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006. | |
(3) Die Erhebung erfasst bei den für die öffentliche Wasserversorgung und bei den für die öffentliche Abwasserbeseitigung zuständigen Gemeinden oder Dritten, soweit ihnen diese Aufgaben übertragen wurden oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt worden sind, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale | (3) Die Erhebung erfasst bei den für die öffentliche Wasserversorgung und bei den für die öffentliche Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinden oder Dritten, soweit ihnen diese Aufgaben übertragen wurden oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt worden sind, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale |
1. Zahl der nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres, 2. Zahl der nicht an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres, | |
3. Art der Abwasserbehandlung und Verbleib des Abwassers der nicht an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Einwohner. (4) Erstreckt sich die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale nach den Absätzen 1 bis 3 für jedes Land getrennt erfasst. | 3. Art der Abwasserbehandlung und Verbleib des Abwassers der nicht an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossenen Einwohner. (4) Erstreckt sich die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale nach den Absätzen 1 bis 3 für jedes Land getrennt erfasst. |
§ 8 Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserbeseitigung | § 8 Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung |
Die Erhebung erfasst bei nichtöffentlichen Betrieben, die Wasser gewinnen oder die einen Fremdbezug an Wasser von mindestens 10.000 Kubikmeter pro Jahr haben, sowie bei Betrieben, die Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale 1. für die Wassergewinnung a) Gewinnung von Wasser nach Wasserarten sowie Bezug und Abgabe von Wasser, jeweils nach Menge, b) Verwendung von Wasser nach Menge, getrennt nach Einsatzbereichen der Einfach-, Mehrfach- und Kreislaufnutzung, c) Herkunft und Verbleib des ungenutzten Wassers und Abwassers nach Menge und Ort der Einleitstelle des Abwassers, 2. für die Abwasserbehandlung a) Art der Abwasserbehandlung, b) Menge des nach der Behandlung in Abwasseranlagen eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Abwassers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen nach dem Abwasserabgabengesetz und Ort der Einleitstelle des Abwassers, c) Klärschlamm nach Menge, Behandlung und Verbleib nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres. | |
Bei Betrieben, die die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für andere Betriebe durchführen, wird zusätzlich der Wirtschaftszweig des Hauptauftraggebers erhoben. | Bei Betrieben, die die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung für andere Betriebe durchführen, wird zusätzlich der Wirtschaftszweig des Hauptauftraggebers erhoben. |
§ 11 Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz | |
(1) Die Erhebung erfasst 1. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei höchstens 10.000 Unternehmen und Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, der Herstellung von Waren sowie der Energie- und Wasserversorgung die Erhebungsmerkmale Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und gepachteten Sachanlagen nach Arten, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, 2. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei höchstens 10.000 repräsentativ ausgewählten Unternehmen und Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, der Herstellung von Waren sowie der Energie- und Wasserversorgung das Erhebungsmerkmal laufende Aufwendungen nach Arten für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen. Die Erhebungsmerkmale sind jeweils zu untergliedern nach den Bereichen: a) Abfallwirtschaft, b) Gewässerschutz, c) Lärmbekämpfung, d) Luftreinhaltung, e) Klimaschutz, f) Naturschutz und Landschaftspflege, g) Bodensanierung. Die Erhebungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 führt das Statistische Bundesamt durch. (2) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von Abfallentsorgungsanlagen, die nach § 3 Abs. 1 befragt werden, oder von Abwasseranlagen, die nach § 7 Abs. 2 befragt werden, und bei allen Betreibern von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, die nach § 7 Abs. 1 befragt werden, die Erhebungsmerkmale 1. Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und gepachteten Sachanlagen, nach Arten, soweit nicht bereits nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und nicht nach dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe erhoben, 2. Zahl der überwiegend in den Bereichen Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung Beschäftigten nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres sowie 3. Art und Eigenschaft des Betreibers als öffentliches Unternehmen, 4. Wasser- und Abwasserentgelte für die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach Gemeinden. Liegen diese Informationen beim Betreiber nicht vor, sind sie bei den hierfür zuständigen Gemeinden zu erheben. Im Falle der Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sind die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 im dreijährigen Turnus der Erhebungen nach § 7 zu erfassen, wobei die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nr. 1 und 4 nach einzelnen Jahren (Berichtsjahr und die zwei vorhergehenden Jahre) zu unterscheiden sind. Im Falle der Abfallentsorgungsanlagen sind die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nr. 1 im jährlichen Turnus und nach Satz 1 Nr. 2 und 3 im zweijährigen Turnus zu erfassen. | (1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen und Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen: 1. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2008, bei höchstens 10.000 Erhebungseinheiten die Erhebungsmerkmale Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und gepachteten Sachanlagen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art der Investition und Sachanlage, 2. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2010, bei 10.000 Erhebungseinheiten das Erhebungsmerkmal laufende Aufwendungen für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art der Aufwendung. Die Erhebungsmerkmale werden nach folgenden Bereichen erfasst: 1. Abfallwirtschaft, 2. Gewässerschutz, 3. Lärmbekämpfung, 4. Luftreinhaltung, 5. Klimaschutz, 6. Naturschutz und Landschaftspflege, 7. Bodensanierung. Die Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 führt das Statistische Bundesamt durch. (2) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre nach Jahren, beginnend mit den Berichtsjahren 2008 bis 2010, für alle Betreiber von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung die Erhebungsmerkmale Wasserentgelte für die Wasserversorgung und Abwasserentgelte für die Abwasserentsorgung jeweils nach Gemeinden. |
§ 13 Hilfsmerkmale | |
(1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind | |
1. Name, Bezeichnung und Anschrift sowie Rufnummern und sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen der Auskunftspflichtigen, 2. Name und Rufnummern oder sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, | 1. Name, Bezeichnung und Anschrift sowie Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Einheiten, die in die Erhebungen einbezogen sind, 2. Name und Rufnummern oder Adressen für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, |
3. für die Erhebung nach § 4 Nr. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Abfallerzeuger, 4. für die Erhebung nach § 7 bei Angaben zu Fremdbezug und Weiterleitung innerhalb des Landes zusätzlich Name und Sitz des liefernden bzw. abnehmenden Versorgungsunternehmens, 5. für die Erhebungen nach § 5 Abs. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Mieter oder Lohnauftraggeber der Anlagen, 6. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zusätzlich Erzeuger- und Entsorgernummer. (2) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 3 bis 5 zusammengeführt werden. | |
§ 14 Auskunftspflicht | |
(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 13 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind für die Erhebungen nach 1. § 3 a) im Falle des Absatzes 1 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen, b) im Falle des Absatzes 2 die Entsorgungsträger und Dritte, soweit diesen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden sind, c) im Falle des Absatzes 3 | |
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe, | die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe und sonstige Arbeitsstätten, |
2. § 4 a) im Falle der Nummer 1 die Behörden, die für die Nachweise besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zuständig sind, b) im Falle der Nummer 2 die Behörden, die für die Verbringung von Abfällen zuständig sind, 3. § 5 a) im Falle des Absatzes 1 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen, b) im Falle des Absatzes 2 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen, c) im Falle des Absatzes 3 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Einrichtungen sowie die Entsorgungsträger, 4. § 7 a) im Falle der Absätze 1 und 2 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen, b) im Falle des Absatzes 3 | |
die Gemeinden oder Dritte, soweit ihnen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung übertragen oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt wurden, | die Gemeinden oder Dritte, soweit ihnen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserentsorgung übertragen oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt wurden, |
5. § 8 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe, 6. § 9 a) im Falle des Absatzes 1 die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständig sind, b) im Falle des Absatzes 2 die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind, c) im Falle des Absatzes 4 die Behörden, die nach Landesrecht für die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständig sind, 7. § 10 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen, 8. § 11 a) im Falle des Absatzes 1 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Betriebe, b) im Falle des Absatzes 2 | |
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen sowie im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 die zuständigen Gemeinden, | die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen und die Gemeinden, |
9. § 12 die Inhaber oder Inhaberinnen und Leitungen der genannten Betriebe und Stellen. (3) Soweit bei Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Angaben zu den Erhebungsmerkmalen einer Erhebung nach diesem Gesetz angefallen sind, dürfen auch die Verwaltungsstellen befragt werden. Insoweit sind neben den nach § 14 Abs. 2 Auskunftspflichtigen auch die Verwaltungsstellen auskunftspflichtig. | |
§ 16 Übermittlung | |
(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. | |
(2) Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Ergebnisse der Erhebungen nach § 3, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Abfallentsorgungsanlagen handelt, sowie von § 7 veröffentlichen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. | (2) Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Ergebnisse der Erhebungen nach § 3, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Abfallentsorgungsanlagen handelt, sowie nach §§ 7 und 11 Abs. 2 veröffentlichen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. |
(3) Die Angaben zur Produktion nach § 2 Buchstabe B Ziffer I Nr. 1 und Ziffer II Nr. 1 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in Bezug auf Güter, die dem Umweltschutz dienen, dürfen, zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, verwendet werden für die Auswahl von zu Befragenden für die Erhebung der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz nach § 12 dieses Gesetzes. (4) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen, anonymisierten Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben. |
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