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Änderung § 7 UStatG vom 01.01.2009

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§ 7 UStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 7 UStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserbeseitigung


(Text neue Fassung)

§ 7 Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung betreiben, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale

1. Gewinnung nach Wasserarten, Menge und Ort der Gewinnungsanlage,

2. Bezug sowie Abgabe von Wasser nach Menge, Liefer- und Abnehmergruppen,

3. Abgabe von Wasser an Letztverbraucher nach der Menge und Zahl der versorgten Einwohner (Stand 30. Juni des Berichtsjahres) jeweils nach Gemeinden und zugeordnet nach Wassereinzugs- und Flussgebieten, sowie

4. Eigenbedarf und Messdifferenz nach Menge.

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(2) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Abwasserbeseitigung betreiben, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale



(2) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Abwasserentsorgung betreiben, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale

1. Kanalnetz nach Art, Länge und Baujahr sowie Anzahl und Speichervolumen der Regenentlastungsanlagen jeweils nach Gemeinden und nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres,

2. Art, Menge und Verbleib des gesammelten Schmutz-, Fremd- und Niederschlagswassers und Ort der Einleitstelle des Abwassers,

3. Art der Behandlung von Schmutz-, Fremd- und Niederschlagswasser,

4. Zahl der an Abwasseranlagen angeschlossenen Einwohner und Einwohnergleichwerte nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres und deren Schmutzwasser nach Gemeinden,

5. Menge des nach der Behandlung in Abwasseranlagen eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Abwassers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen nach dem Abwasserabgabengesetz sowie Ort der Einleitstelle des Abwassers,

6. Ausbaugröße der Anlagen,

7. Klärschlamm nach Menge, Behandlung, Beschaffenheit, Verbleib und Verwertung sowie die für das Aufbringen genutzte Fläche.

Die Erhebung nach Satz 1 Nr. 7 erfolgt jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006.

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(3) Die Erhebung erfasst bei den für die öffentliche Wasserversorgung und bei den für die öffentliche Abwasserbeseitigung zuständigen Gemeinden oder Dritten, soweit ihnen diese Aufgaben übertragen wurden oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt worden sind, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale



(3) Die Erhebung erfasst bei den für die öffentliche Wasserversorgung und bei den für die öffentliche Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinden oder Dritten, soweit ihnen diese Aufgaben übertragen wurden oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt worden sind, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale

1. Zahl der nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres,

2. Zahl der nicht an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres,

vorherige Änderung

3. Art der Abwasserbehandlung und Verbleib des Abwassers der nicht an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Einwohner.

(4) Erstreckt sich die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale nach den Absätzen 1 bis 3 für jedes Land getrennt erfasst.



3. Art der Abwasserbehandlung und Verbleib des Abwassers der nicht an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossenen Einwohner.

(4) Erstreckt sich die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale nach den Absätzen 1 bis 3 für jedes Land getrennt erfasst.

 (keine frühere Fassung vorhanden)