§ 8a UStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung | § 8a UStatG n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153 |
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(Text alte Fassung) § 8a (neu) | (Text neue Fassung)§ 8a Erhebung der Klärschlammaufbringungsflächen in der Landwirtschaft |
1 Die Erhebung erfasst ab dem Berichtsjahr 2022 jährlich bei den Stellen, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft zuständig sind, oder bei Dritten, soweit ihnen die Aufgabe der Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft übertragen wurde, als Erhebungsmerkmal die Fläche, auf der die Auf- oder Einbringung des Klärschlamms erfolgte, nach Größe, Ort und Geokoordinaten. 2 Die Angaben hierzu sind bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an das Statistische Landesamt zu übermitteln. |