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Änderung § 13 UStatG vom 16.05.2024
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§ 13 UStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung | § 13 UStatG n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Hilfsmerkmale | |
(1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind 1. Name, Bezeichnung und Anschrift sowie Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Einheiten, die in die Erhebungen einbezogen sind, 2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, 3. für die Erhebung nach § 4 Nr. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Abfallerzeuger, | |
(Text alte Fassung) 4. für die Erhebung nach § 7 bei Angaben zu Bezug und Weiterleitung von Wasser zusätzlich Name und Sitz des liefernden bzw. abnehmenden Versorgungsunternehmens, | (Text neue Fassung) 4. für die Erhebung nach § 7 bei Angaben zu Bezug und Weiterleitung von Wasser zusätzlich Name und Sitz des liefernden bzw. abnehmenden Versorgungsunternehmens und bei Angaben zu Wasser- oder Abwasserentgelten zusätzlich Name und Anschrift des Wasserversorgers oder des Abwasserentsorgers, |
5. für die Erhebungen nach § 5 Abs. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Mieter oder Lohnauftraggeber der Anlagen, 6. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zusätzlich Erzeuger- und Entsorgernummer, | |
7. für die Erhebungen nach § 5a Absatz 2 zusätzlich Name und Anschrift der teilnehmenden Hersteller der Mehrwegverpackungen. | 7. für die Erhebungen nach § 5a Absatz 2 zusätzlich Name und Anschrift der teilnehmenden Hersteller der Mehrwegverpackungen, 8. für die Erhebung nach § 11 zusätzlich das Geschäftsjahr des Unternehmens oder des Betriebes. |
(2) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 3 bis 5 zusammengeführt werden. (3) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nummer 4 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 7 und 8 zusammengeführt werden. |
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