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Änderung § 14 UStatG vom 01.03.2010
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§ 14 UStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | § 14 UStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Auskunftspflicht | |
(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 13 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind für die Erhebungen nach 1. § 3 a) im Falle des Absatzes 1 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen, b) im Falle des Absatzes 2 die Entsorgungsträger und Dritte, soweit diesen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden sind, c) im Falle des Absatzes 3 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe und sonstige Arbeitsstätten, 2. § 4 a) im Falle der Nummer 1 | |
(Text alte Fassung) die Behörden, die für die Nachweise besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zuständig sind, | (Text neue Fassung) die Behörden, die für die Nachweise gefährlicher Abfälle zuständig sind, |
b) im Falle der Nummer 2 die Behörden, die für die Verbringung von Abfällen zuständig sind, 3. § 5 a) im Falle des Absatzes 1 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen, b) im Falle des Absatzes 2 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen, c) im Falle des Absatzes 3 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Einrichtungen sowie die Entsorgungsträger, 4. § 7 a) im Falle der Absätze 1 und 2 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen, b) im Falle des Absatzes 3 die Gemeinden oder Dritte, soweit ihnen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserentsorgung übertragen oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt wurden, 5. § 8 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe, 6. § 9 a) im Falle des Absatzes 1 die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständig sind, b) im Falle des Absatzes 2 die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind, c) im Falle des Absatzes 4 die Behörden, die nach Landesrecht für die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständig sind, 7. § 10 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen, 8. § 11 a) im Falle des Absatzes 1 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Betriebe, b) im Falle des Absatzes 2 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen und die Gemeinden, 9. § 12 die Inhaber oder Inhaberinnen und Leitungen der genannten Betriebe und Stellen. (3) Soweit bei Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Angaben zu den Erhebungsmerkmalen einer Erhebung nach diesem Gesetz angefallen sind, dürfen auch die Verwaltungsstellen befragt werden. Insoweit sind neben den nach § 14 Abs. 2 Auskunftspflichtigen auch die Verwaltungsstellen auskunftspflichtig. |
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