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Änderung § 10 UStatG vom 21.11.2014
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§ 10 UStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2014 geltenden Fassung | § 10 UStatG n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.11.2014 BGBl. I S. 1724 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe | |
(Text alte Fassung) (1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Fluorderivate der aliphatischen und cyclischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu sechs Kohlenstoffatomen | (Text neue Fassung) (1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Fluorderivate der aliphatischen und cyclischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen |
1. herstellen, einführen oder ausführen oder 2. in Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung oder Reinigung von Erzeugnissen verwenden, | |
jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, die Erhebungsmerkmale Art und Menge der Stoffe als solche oder in Zubereitungen. (2) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Schwefelhexafluorid | die Erhebungsmerkmale Art und Menge der Stoffe als solche oder in Zubereitungen. (1a) Die Erhebung nach Absatz 1 erfolgt jährlich, 1. beginnend mit dem Berichtsjahr 2006 für Fluorderivate mit bis zu sechs Kohlenstoffatomen und 2. beginnend mit dem Berichtsjahr 2015 für Fluorderivate mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen. (2) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Schwefelhexafluorid oder Stickstofftrifluorid |
1. herstellen, einführen oder ausführen oder 2. in Mengen von mehr als 200 Kilogramm pro Jahr im Inland abgeben, | |
jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, das Erhebungsmerkmal Menge des Stoffes und im Falle der Nummer 2 auch den vorgesehenen Verwendungszweck. Die Erhebung erstreckt sich nicht auf Unternehmen, die Produkte und Einrichtungen herstellen, die Schwefelhexafluorid zu deren Funktionieren benötigen. | das Erhebungsmerkmal Menge des Stoffes und im Falle der Nummer 2 auch den vorgesehenen Verwendungszweck. Die Erhebung erstreckt sich nicht auf Unternehmen, die Produkte und Einrichtungen herstellen, die Schwefelhexafluorid oder Stickstofftrifluorid zu deren Funktionieren benötigen. (2a) Die Erhebung nach Absatz 2 erfolgt jährlich, 1. beginnend mit dem Berichtsjahr 2006 für Schwefelhexafluorid und 2. beginnend mit dem Berichtsjahr 2015 für Stickstofftrifluorid. |
(3) Zuständige Behörde für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach Absatz 2 ist das Statistische Bundesamt. |
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