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Änderung § 5 UStatG vom 24.10.2015
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§ 5 UStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung | § 5 UStatG n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Erhebung der Entsorgung bestimmter Abfälle | |
(Text alte Fassung) (1) Die Erhebung erfasst alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von Anlagen zur Aufbereitung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen die Erhebungsmerkmale | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Erhebung erfasst alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von Anlagen zur Aufbereitung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen die Erhebungsmerkmale |
1. in der Anlage eingesetzte Art und Menge an Abfällen, 2. Art und Menge der gewonnenen Erzeugnisse und der entstandenen Abfälle, 3. Anzahl, Art und Ort der Anlage, 4. Kapazität der Anlage. | |
Erstreckt sich der Einsatz nicht stationärer Anlagen über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale getrennt für jedes Land erfasst. | 2 Erstreckt sich der Einsatz nicht stationärer Anlagen über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale getrennt für jedes Land erfasst. |
(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Unternehmen, die gebrauchte Verkaufsverpackungen als Verpflichtete nach der Verpackungsverordnung, als beauftragte Dritte oder als Systembetreiber im Sinne des § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung zurücknehmen oder abholen sowie bei Unternehmen, die Transport- und Umverpackungen einsammeln, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib der Verpackungen, gegliedert nach Ländern. | |
(3) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Unternehmen, Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, die mit der Sammlung, Behandlung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in der jeweils geltenden Fassung befasst sind, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib der Geräte. | (3) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Unternehmen, Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, die mit der Sammlung, Behandlung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung befasst sind, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib der Geräte. |
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