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Änderung § 11 UStatG vom 30.07.2016
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§ 11 UStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung | § 11 UStatG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz | |
(Text alte Fassung) (1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen und Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen: 1. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2008, bei höchstens 10.000 Erhebungseinheiten die Erhebungsmerkmale Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und gepachteten Sachanlagen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art der Investition und Sachanlage, 2. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2010, bei 10.000 Erhebungseinheiten das Erhebungsmerkmal laufende Aufwendungen für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art der Aufwendung. Die Erhebungsmerkmale werden nach folgenden Bereichen erfasst: 1. Abfallwirtschaft, 2. Gewässerschutz, 3. Lärmbekämpfung, 4. Luftreinhaltung, 5. Klimaschutz, 6. Naturschutz und Landschaftspflege, 7. Bodensanierung. Die Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 führt das Statistische Bundesamt durch. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Erhebung erfasst bei Unternehmen und Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen: 1. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2016, bei höchstens 10.000 Erhebungseinheiten die Erhebungsmerkmale Investitionen sowie Wert der erstmalig gemieteten und gepachteten Sachanlagen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art der Investition und Sachanlage, 2. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2016, bei 10.000 Erhebungseinheiten das Erhebungsmerkmal laufende Aufwendungen für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art der Aufwendung. 2 Die Erhebungsmerkmale werden nach den Umweltbereichen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 538/2014 (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 113) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben. 3 Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1 werden im Bereich Klimaschutz darüber hinaus getrennt nach Maßnahmen in den Bereichen Treibhausgas-Emissionen, erneuerbare Energien und Energieeffizienz erfasst. 4 Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. |
(2) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre nach Jahren, beginnend mit den Berichtsjahren 2008 bis 2010, für alle Betreiber von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung die Erhebungsmerkmale Wasserentgelte für die Wasserversorgung und Abwasserentgelte für die Abwasserentsorgung jeweils nach Gemeinden. |
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