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Erster Teil - Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV)
neugefasst durch B. v. 03.05.1983 BGBl. I S. 550; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 11.05.1983; FNA: 2170-5-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
Geltung ab 11.05.1983; FNA: 2170-5-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
Erster Teil Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes, die in der Regel mindestens sechs Personen aufnehmen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 29 erfüllen, soweit nicht nach den §§ 30 und 31 etwas anderes bestimmt wird.
§ 2 Wohn- und Pflegeplätze
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
Wohnplätze (§§ 14, 19) und Pflegeplätze (§ 23) müssen unmittelbar von einem Flur erreichbar sein, der den Heimbewohnern, dem Personal und den Besuchern allgemein zugänglich ist.
§ 3 Flure und Treppen
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Flure, die von Heimbewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines Geschosses keine oder nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind.
(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Flure zu den Pflegeplätzen so bemessen sein, daß auf ihnen bettlägerige Bewohner transportiert werden können.
(3) Flure und Treppen sind an beiden Seiten mit festen Handläufen zu versehen.
§ 4 Aufzüge
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
In Einrichtungen, in denen bei regelmäßiger Benutzung durch die Bewohner mehr als eine Geschoßhöhe zu überwinden ist oder in denen Rollstuhlbenutzer in nicht stufenlos zugänglichen Geschossen untergebracht sind, muß mindestens ein Aufzug vorhanden sein. Art, Größe und Ausstattung des Aufzugs müssen den Bedürfnissen der Bewohner entsprechen.
§ 5 Fußböden
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
Fußbodenbeläge der von Heimbewohnern benutzten Räume und Verkehrsflächen müssen rutschfest sein.
§ 6 Beleuchtung
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Lichtschalter müssen ohne Schwierigkeit zu bedienen sein.
(2) In Treppenräumen und Fluren muß bei Dunkelheit die Nachtbeleuchtung in Betrieb sein.
(3) In Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsräumen müssen Anschlüsse zum Betrieb von Leselampen vorhanden sein. In Schlafräumen müssen diese Anschlüsse den Betten zugeordnet sein.
§ 7 Rufanlage
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
Räume, in denen Pflegebedürftige untergebracht sind, müssen mit einer Rufanlage ausgestattet sein, die von jedem Bett aus bedient werden kann.
§ 8 Fernsprecher
§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert
In den Einrichtungen muß in jedem Gebäude mindestens ein Fernsprecher vorhanden sein, über den die Bewohner erreichbar sind und der von nicht bettlägerigen Bewohnern ohne Mithören Dritter benutzt werden kann.
§ 9 Zugänge
§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Wohn-, Schlaf- und Sanitärräume müssen im Notfall von außen zugänglich sein.
(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Türen zu den Pflegeplätzen so breit sein, daß durch sie bettlägerige Bewohner transportiert werden können.
§ 10 Sanitäre Anlagen
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Badewannen und Duschen in Gemeinschaftsanlagen müssen bei ihrer Benutzung einen Sichtschutz haben.
(2) Bei Badewannen muß ein sicheres Ein- und Aussteigen möglich sein.
(3) Badewannen, Duschen und Spülaborte müssen mit Haltegriffen versehen sein.
(4) In Einrichtungen mit Rollstuhlbenutzern müssen für diese Personen geeignete sanitäre Anlagen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
§ 11 Wirtschaftsräume
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
Wirtschaftsräume müssen in der erforderlichen Zahl und Größe vorhanden sein, soweit die Versorgung nicht durch Betriebe außerhalb des Heimes sichergestellt ist.
§ 12 Heizung
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
Durch geeignete Heizanlagen ist für alle Räume, Treppenräume, Flure und sanitäre Anlagen eine den Bedürfnissen der Heimbewohner angepaßte Temperatur sicherzustellen.
§ 13 Gebäudezugänge
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Eingangsebene der von den Bewohnern benutzten Gebäude einer Einrichtung soll von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein. Der Zugang muß beleuchtbar sein.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1814/b5146.htm